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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004
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Stand: 22.11.2004, Vorlage Nr. 61/191/2004
Beschlussvorlage
Betrifft:
Plan Nr. 5275/23
- Nördlich Plockstraße -
Aufstellung; frühzeitige Bürgerbeteiligung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 03 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für den v.g. Plan Nr. 5275/23 -
Nördlich Plockstrasse - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung
und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner
beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung
(Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt,
für ein Gebiet zwischen Hemmersbachweg, Völkli nger Straße,
Plockstraße
- maßgebend ist der im Plan Nr. 5275/23 dargestellte
Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist -
Bauleitpläne (Bebauungsplan und Änderung des
Flächennutzungsplanes) gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der
Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) - aufzustellen,
die vorrangig folgende Planziele zur Grundlage haben sollen:
- Ausweisung von Gewerbegebiet
- Fläche für Versorgungsanlagen
- Öffentliche Verkehrsflächen
II. Der APS nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr.
5275/23 - Nördlich Plockstraße - und beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) auf dieser
Grundlage durchzuführen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 19.01.2005 -/-
2
Bezirksvertretung 3 07.12.2004 -/-
2
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Stand: 22.11.2004, Vorlage Nr. 61/191/2004
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/191/2004
B e g r ü n d u n g
zum Vorentwurf Bebauungsplanes Nr. 5275/023
- Nördlich Plockstrasse -
Stadtbezirk 3 Stadtteil Hamm
2. Örtliche Verhältnisse
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst Grundstücke der Gemarkung Hamm und
Unterbilk mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha.
Das Plangebiet erstreckt sich zwischen der Bahnlinie Neuss - Düsseldorf HBF im
Norden, der Plockstraße im Süden und Westen sowie der Völklinger Straße im Osten.
Das Plangebiet wird heute im westlichen Bereich gewerblich von der QVC Deutschland
GmbH und im östlichen Teil von zwei Dauerkleingartenanlagen genutzt. Im westlichen
Bereich befindet sich an der Völklinger Straße eine Pumpstation.
Die Nachbarschaft des Plangebietes ist geprägt durch Bürostandorte. In der näheren
Umgebung befinden sich darüber hinaus östlich der Völklinger Straße
Gewerbeansiedelungen und westlich des Plangebietes im Bereich der Hammer
Dorfstraße Wohnungsbau.
Das Plangebiet erstreckt sich in seiner Ost-West Ausdehnung über eine Länge von ca.
530 m und in Nord-Süd Ausdehnung von ca. 90 m. Das Gelände ist annähernd eben
und liegt etwa niveaugleich zur heutigen Plockstraße. Im Norden befindet sich der
Bahndamm.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Plockstraße. Zusätzlich existiert noch
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eine fußläufige Erschließung entlang des Hemmersbachwegs. Im Nord-Osten des
Plangebietes befindet sich die S-Bahnhaltestelle Völklinger Straße.
3. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht
Der gültige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Westen als Fläche für den
Gemeinbedarf und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten im Osten
des Plangebietes dar.
Der ein rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5275/16 aus dem Jahre 1989 setzt
Baufläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung städtischer Fuhrpark im
Westen und Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten im
östlichen Teil fest.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren durchgeführt, um
dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen.
4. Ziel und Zweck der Planung
Seit 2001 ist der Teleshoppingsender QVC Deutschland GmbH an der Plockstraße
ansässig. Der überaus erfolgreichen und expandierenden Geschäftsentwicklung soll
durch eine Erweiterung des Firmenstandortes entsprochen werden. Voraussetzungen
für die Firmenerweiterung an dieser Stelle ist die Verlagerung der an das QVC-Gelän-
de angrenzenden Kleingartenanlagen.
Die Plockstraße ist die Haupterschließungsstraße für den Hafen und bildet die vor-
gelagerte Eingangssituation zum Medienhafen. Damit bietet das Areal die richtigen
Standortqualitäten für den Teleshoppingsender.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll dazu dienen, eine bedarfsorientierte und
stadträumlich sinnvolle Steuerung der Dienstleistungs- und Medienentwicklung zu
gewährleisten. In diesem Zusammenhang soll der vorhandene Medienstandort an der
Plockstraße weiterentwickelt werden, um so zwischen den Nutzungen im Hafen und
den Landesbauten zu vermitteln.
Der zu überplanende Bereich stellt eine innerörtliche Flächenreserve dar, dessen
Bebauung aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist, da eine Innenverdichtung an dieser
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Stelle das Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unterstützt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die städtebaurechtlichen Vorausset-
zungen zur Herstellung einer gewerblichen Bebauung geschaffen werden.
Der vorliegende Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet
(GE) entsprechend § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt,
dass die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr.3 (Tankstellen) und
Nr. 4 (Anlagen für sportliche Zwecke) nicht zulässig sind.
Außerdem wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass im Gewerbegebiet
die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr.3 (Vergnügungsstätten)
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
Der Ausschluss dieser zulässigen und ausnahmesweise zulässigen Nutzungen wird
damit begründet, die beabsichtigte Bebauung mit ihrem vorwiegenden nicht störenden
gewerblichen Nutzung und dem Büro- und Dienstleistungscharakter zu schützen. Die
Errichtung von Vergnügungsstätten in diesem Bereich würde zu einem Trading-Down-
Effekt führen. Bei Tankstellen ist die verkehrliche Erschließung über die Plockstraße
nicht gewährleistet. Die Errichtung von sportlichen Anlagen widerspricht den
Planungszielen für das Gebiet, das maßgeblich durch die QVC Deutschland GmbH
geprägt wird. So liegt der Schwerpunkt der Nutzung heute zwischen nicht störendem
Gewerbe - QVC als Produktionsstandort im Medienbereich - und Büro- und
Dienstleistungsnutzungen.
Das Maß der baulichen Nutzung im Planbereich wird durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt.
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Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,8 und die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf
2,4 festgesetzt.
Diese Festsetzung wird ergänzt durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse, die auf
fünf im westlichen und zehn Vollgeschosse im östlichen Plangebiet begrenzt wird.
Die getroffenen Festsetzungen werden als geeignet erachtet, die erforderliche städte-
bauliche Ordnung im Plangebiet ausreichend zu gewährleisten. Sie stellen eine
städtebauliche Grundkonzeption, die im weiteren Planverfahren konkretisiert wird.
So soll an der Ecke Völklinger Straße/ Plockstraße eine markante Bebauung als
Zeichen für den Hafeneingang entstehen, die sich jedoch dem Stadttor unterordnen
soll.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung entsprechend §
23 BauNVO mittels Baugrenzen festgesetzt.
Sie gehen von Baufeldern aus, die in den Zwischenbereichen ausreichend Platz für
Durchlüftungsschneisen gewährleisten.
Es gibt keine Festsetzung bezüglich der Bauweise, um eine bedarfsgerechte Entwick-
lung des Standortes gewährleisten zu können.
Die festzusetzenden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft sollen im Zuge des weiteren Planverfah-
rens definiert werden.