Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 191/2004

Plan Nr. 5275/23 - Nördl. Plockstraße

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Plockstraße · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 1Dokument 29. November 2004veröffentlicht

Themen

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 03 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für den v.g. Plan Nr. 5275/23 - Nördlich Plockstrasse - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein Gebiet zwischen Hemmersbachweg, Völkli nger Straße, Plockstraße - maßgebend ist der im Plan Nr. 5275/23 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist - Bauleitpläne (Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes) gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) - aufzustellen, die vorrangig folgende Planziele zur Grundlage haben sollen: - Ausweisung von Gewerbegebiet - Fläche für Versorgungsanlagen - Öffentliche Verkehrsflächen II. Der APS nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5275/23 - Nördlich Plockstraße - und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) auf dieser Grundlage durchzuführen.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004 Seite 1 von 6 Stand: 22.11.2004, Vorlage Nr. 61/191/2004 Beschlussvorlage Betrifft: Plan Nr. 5275/23 - Nördlich Plockstraße - Aufstellung; frühzeitige Bürgerbeteiligung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 03 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für den v.g. Plan Nr. 5275/23 - Nördlich Plockstrasse - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein Gebiet zwischen Hemmersbachweg, Völkli nger Straße, Plockstraße - maßgebend ist der im Plan Nr. 5275/23 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist - Bauleitpläne (Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes) gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) - aufzustellen, die vorrangig folgende Planziele zur Grundlage haben sollen: - Ausweisung von Gewerbegebiet - Fläche für Versorgungsanlagen - Öffentliche Verkehrsflächen II. Der APS nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5275/23 - Nördlich Plockstraße - und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) auf dieser Grundlage durchzuführen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 19.01.2005 -/- 2 Bezirksvertretung 3 07.12.2004 -/- 2 RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004 Seite 2 von 6 Stand: 22.11.2004, Vorlage Nr. 61/191/2004 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004 Seite 3 von 6 Anlage zur Vorlage Nr. 61/191/2004 B e g r ü n d u n g zum Vorentwurf Bebauungsplanes Nr. 5275/023 - Nördlich Plockstrasse - Stadtbezirk 3 Stadtteil Hamm 2. Örtliche Verhältnisse Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst Grundstücke der Gemarkung Hamm und Unterbilk mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha. Das Plangebiet erstreckt sich zwischen der Bahnlinie Neuss - Düsseldorf HBF im Norden, der Plockstraße im Süden und Westen sowie der Völklinger Straße im Osten. Das Plangebiet wird heute im westlichen Bereich gewerblich von der QVC Deutschland GmbH und im östlichen Teil von zwei Dauerkleingartenanlagen genutzt. Im westlichen Bereich befindet sich an der Völklinger Straße eine Pumpstation. Die Nachbarschaft des Plangebietes ist geprägt durch Bürostandorte. In der näheren Umgebung befinden sich darüber hinaus östlich der Völklinger Straße Gewerbeansiedelungen und westlich des Plangebietes im Bereich der Hammer Dorfstraße Wohnungsbau. Das Plangebiet erstreckt sich in seiner Ost-West Ausdehnung über eine Länge von ca. 530 m und in Nord-Süd Ausdehnung von ca. 90 m. Das Gelände ist annähernd eben und liegt etwa niveaugleich zur heutigen Plockstraße. Im Norden befindet sich der Bahndamm. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Plockstraße. Zusätzlich existiert noch Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004-4- eine fußläufige Erschließung entlang des Hemmersbachwegs. Im Nord-Osten des Plangebietes befindet sich die S-Bahnhaltestelle Völklinger Straße. 3. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht Der gültige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Westen als Fläche für den Gemeinbedarf und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten im Osten des Plangebietes dar. Der ein rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5275/16 aus dem Jahre 1989 setzt Baufläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung städtischer Fuhrpark im Westen und Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten im östlichen Teil fest. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren durchgeführt, um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen. 4. Ziel und Zweck der Planung Seit 2001 ist der Teleshoppingsender QVC Deutschland GmbH an der Plockstraße ansässig. Der überaus erfolgreichen und expandierenden Geschäftsentwicklung soll durch eine Erweiterung des Firmenstandortes entsprochen werden. Voraussetzungen für die Firmenerweiterung an dieser Stelle ist die Verlagerung der an das QVC-Gelän- de angrenzenden Kleingartenanlagen. Die Plockstraße ist die Haupterschließungsstraße für den Hafen und bildet die vor- gelagerte Eingangssituation zum Medienhafen. Damit bietet das Areal die richtigen Standortqualitäten für den Teleshoppingsender. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll dazu dienen, eine bedarfsorientierte und stadträumlich sinnvolle Steuerung der Dienstleistungs- und Medienentwicklung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang soll der vorhandene Medienstandort an der Plockstraße weiterentwickelt werden, um so zwischen den Nutzungen im Hafen und den Landesbauten zu vermitteln. Der zu überplanende Bereich stellt eine innerörtliche Flächenreserve dar, dessen Bebauung aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist, da eine Innenverdichtung an dieser Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004-5- Stelle das Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unterstützt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die städtebaurechtlichen Vorausset- zungen zur Herstellung einer gewerblichen Bebauung geschaffen werden. Der vorliegende Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) entsprechend § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr.3 (Tankstellen) und Nr. 4 (Anlagen für sportliche Zwecke) nicht zulässig sind. Außerdem wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass im Gewerbegebiet die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr.3 (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Der Ausschluss dieser zulässigen und ausnahmesweise zulässigen Nutzungen wird damit begründet, die beabsichtigte Bebauung mit ihrem vorwiegenden nicht störenden gewerblichen Nutzung und dem Büro- und Dienstleistungscharakter zu schützen. Die Errichtung von Vergnügungsstätten in diesem Bereich würde zu einem Trading-Down- Effekt führen. Bei Tankstellen ist die verkehrliche Erschließung über die Plockstraße nicht gewährleistet. Die Errichtung von sportlichen Anlagen widerspricht den Planungszielen für das Gebiet, das maßgeblich durch die QVC Deutschland GmbH geprägt wird. So liegt der Schwerpunkt der Nutzung heute zwischen nicht störendem Gewerbe - QVC als Produktionsstandort im Medienbereich - und Büro- und Dienstleistungsnutzungen. Das Maß der baulichen Nutzung im Planbereich wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 191/2004-6- Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,8 und die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 2,4 festgesetzt. Diese Festsetzung wird ergänzt durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse, die auf fünf im westlichen und zehn Vollgeschosse im östlichen Plangebiet begrenzt wird. Die getroffenen Festsetzungen werden als geeignet erachtet, die erforderliche städte- bauliche Ordnung im Plangebiet ausreichend zu gewährleisten. Sie stellen eine städtebauliche Grundkonzeption, die im weiteren Planverfahren konkretisiert wird. So soll an der Ecke Völklinger Straße/ Plockstraße eine markante Bebauung als Zeichen für den Hafeneingang entstehen, die sich jedoch dem Stadttor unterordnen soll. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung entsprechend § 23 BauNVO mittels Baugrenzen festgesetzt. Sie gehen von Baufeldern aus, die in den Zwischenbereichen ausreichend Platz für Durchlüftungsschneisen gewährleisten. Es gibt keine Festsetzung bezüglich der Bauweise, um eine bedarfsgerechte Entwick- lung des Standortes gewährleisten zu können. Die festzusetzenden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft sollen im Zuge des weiteren Planverfah- rens definiert werden.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 191/2004