Schulstraßen-Konzept und Walking Bus zur Verbesserung der Schulwegsicherheit im Stadtbezirk 3 (Anfrage Fraktion Bündnis90/Die Grünen)
Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.
Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Die Fragen der Anfrage
- Inwieweit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung von Schulstraßen - zeitlich befristete Durchfahrtsverbote vor Schuleingängen zu Bring- und Abholzeiten - im Stadtbezirk 3 gegeben, insbesondere vor dem Hintergrund der seit der StVO-Novelle 2024 erleichterten Anordnungsmöglichkeiten für hochfrequentierte Schulwege?
- Welche zwei Grundschulen im Stadtbezirk 3 hält die Verwaltung - etwa anhand von Verkehrsaufkommen, Unfallhäufigkeit oder fehlenden sicheren Querungsmöglichkeiten - für am ehesten geeignet, um das Schulstraßen- Konzept probeweise umzusetzen?
- Welche Unterstützung könnte die Verwaltung Schulen, Eltern und der Bezirksvertretung bei der Einrichtung eines "Walking Bus" (begleiteter, gemeinsamer Schulweg zu Fuß) anbieten, etwa bei Beschilderung, Koordination oder Öffentlichkeitsarbeit?
Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“
Die Zahl der Unfälle mit Kinderbeteiligung im Straßenverkehr ist zuletzt gestiegen, und gerade rund um Schulen sorgt der morgendliche Bring- und Abholverkehr regelmäßig für gefährliche Situationen. Mit der StVO-Novelle 2024 (in Kraft seit dem 11.10.2024) hat der Bund den Kommunen ausdrücklich mehr Spielraum gegeben, um Schulwege sicherer zu gestalten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO kann Tempo 30 im Bereich hochfrequentierter Schulwege inzwischen ohne den Nachweis einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden; hierfür wurde mit der Novelle eigens das Zusatzzeichen 1012-55 "Schulweg" eingeführt. Ergänzend erlaubt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO seit der Reform straßenverkehrsrechtliche Anordnungen auch zum Schutz der Gesundheit und zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung - eine Zielsetzung, die dem Schulstraßen-Konzept unmittelbar zugutekommt. Seit derselben Novelle können Kommunen zudem über § 45 Abs. 1j StVO selbst Anträge auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei der zuständigen Behörde stellen, sodass die Bezirksvertretung hier nicht nur anregen, sondern über die Verwaltung aktiv initiativ werden kann. Zur Einordnung - was ist ein Walking Bus? Der Walking Bus (auch "Bus mit Füßen" oder Laufbus genannt) ist eine ursprünglich aus Großbritannien stammende Schulweggemeinschaft: Kinder mit ähnlichem Schulweg treffen sich an festgelegten Punkten, die wie Bushaltestellen markiert sind, und gehen zu festen Zeiten gemeinsam mit ein bis zwei erwachsenen Begleitpersonen zur Schule. Das Konzept wurde in Deutschland unter anderem von der Universität Paderborn wissenschaftlich begleitet und wird bereits an zahlreichen Grundschulen erfolgreich umgesetzt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der morgendliche Bring-Verkehr durch "Elterntaxis" nimmt spürbar ab, was die Verkehrssicherheit rund um die Schule direkt verbessert; die Kinder kommen bereits bewegt und wach im Unterricht an; und durch die feste Gehgemeinschaft entsteht nebenbei ein soziales Netzwerk zwischen den Familien im Veedel. Der organisatorische Aufwand ist überschaubar und liegt im Kern bei den Schulen und Eltern selbst - die Verwaltung könnte hier vor allem bei der Schulwegplanung, der Beschilderung der Haltestellen und der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 27. August 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Vorgang · BV3/194/2026
Unterlagen und Sitzungsverlauf
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Die belegten Schritte
So entwickelt sich der Vorgang
Ursprüngliche Vorlage
Anfrage · Dateidatum im Ratsinformationssystem
Sitzung · TOP 9.1.5
Bezirksvertretung 3. Amtlicher Vermerk: „vertagt“.
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV3/194/2026