Anfrage Aktenzeichen BV2/267/2026

Schumannstr. 57 - Anfrage der Fraktion DIE LINKE

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Schriftliche Antwortdokumente zugeordnet Unterlagen und Sitzungstermine werden unter dieser bestehenden Adresse fortgeschrieben.
Schumannstraße 57 · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug 2Dokumente 22. September 2026veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus dem Original

In der Sitzung der Bezirksvertretung vom 15.09.2026 wurde auf die Anfrage zum Leerstand in der Schumannstr. 57 (BV2/229/2026) von Seiten der Verwaltung geantwortet: „Nach einem Wechsel der Eigentümerschaft ergaben sich weitere Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Mängelbeseitigung sowie der Beendigung des Leerstands weiter behinderten."

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 22. September 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

+8 weitere Themen

Vorgang · BV2/267/2026

Antwort und Verlauf an einem Ort

Ein schriftliches Antwortdokument ist dieser Vorlage eindeutig zugeordnet. Sie können die ausgelesenen Antworten direkt unten lesen.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt. Die Zuordnung einer Antwort bestätigt nicht, dass jede Frage vollständig geklärt ist.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Anfrage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Schriftliche Antwort

    Beantwortung BV2 267 2026 Schumannstr 57 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Sitzung · TOP 6.7

    Bezirksvertretung 2. Amtlicher Vermerk: „beantwortet“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

Antworten zum Nachlesen

Automatisch aus den eindeutig zugeordneten Antwortdokumenten ausgelesen. Die Darstellung von Tabellen und Zeilenumbrüchen kann vom Original abweichen.

Beantwortung BV2 267 2026 Schumannstr 57

Dateidatum: 05.10.2026 · Original-PDF

Sitzung: 06.10.2026 Vorlagennummer BV2/267/2026 Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 22.09.2026 hier: Schumannstr. 57 Frage 1: Welche Schwierigkeiten haben dazu geführt, dass die Durchführung des Verwaltungsverfahrens behindert wurde? Antwort: Aus Gründen des Datenschutzes (Art. 6 DSGVO i. V. m. DSG NRW) können zu den persönlichen Verhältnissen Beteiligter und den konkreten Einzelfallumständen keine Detailangaben gemacht werden. Allgemein lässt sich ausführen, dass die Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch aufwendige verfahrensrechtliche Klärungen der rechtlichen Vertretungsverhältnisse verzögert wurde. Frage 2: Auf welcher Grundlage legt die Verwaltung fest, dass die 6-Monats-Frist aus der Wohnraumschutzsatzung nach Eigentümerwechsel wieder neu beginnt? Antwort: Die Sechs-Monats-Frist nach der Wohnraumschutzsatzung i. V. m. dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG), innerhalb derer eine Zweckentfremdung durch Leerstand festgestellt werden kann, ist dem jeweiligen Objekt fest zugeordnet. Ein Wechsel in der Eigentümerschaft hat daher keinen Einfluss auf den Lauf dieser Frist; sie beginnt nicht erneut. Sollte eine frühere Auskunft einen abweichenden Eindruck hinterlassen haben, bitten wir um Verständnis und nehmen hiermit Bezug darauf: Die Frist bleibt unabhängig von einem Eigentümerwechsel bestehen. Gleichwohl ist die Verwaltung bei der Inanspruchnahme von Eigentümerinnen und Eigentümern an die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Einem neuen Erwerber muss nach dem rechtlichen Eigentumsübergang eine angemessene Prüf- und Orientierungsfrist eingeräumt werden, um das Objekt zu übernehmen, den baulichen Zustand zu bewerten, Sanierungs- oder Vermietungsmaßnahmen einzuleiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf befristete Genehmigung des Leerstands zu stellen. Die sofortige Einleitung von Zwangsmitteln in dieser Übergangsphase wäre unverhältnismäßig und rechtlich angreifbar. Das Verwaltungsverfahren ruht daher während dieser erforderlichen Prüf- und Handlungszeit. Seite 1 von 1

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/267/2026