Antrag DIE PARTEI-Klima-Fraktion Aktenzeichen RAT/468/2024

Änderungsantrag der Ratsfraktion Die PARTEI-Klima-Fraktion zur Vorlage APS/087/2024

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 11. Dezember 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

wir bitten Sie den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 12. Dezember dieses Jahres zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Antrag“

Der Rat beschließt abweichend von der Vorlage der Verwaltung APS/087/2024 die Umbenennung des „Jürgensplatz", Gemarkung: Neustadt, Flur: 1, Flurstück: teilweise 244, in „Platz der Remonstration".

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 11. Dezember 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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RAT/468/2024 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 11.12.2024 An Herrn Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Betrifft: Änderungsantrag der Ratsfraktion Die PARTEI-Klima-Fraktion zur Vorlage APS/087/2024 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir bitten Sie den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 12. Dezember dieses Jahres zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Antrag: Der Rat beschließt abweichend von der Vorlage der Verwaltung APS/087/2024 die Umbenennung des „Jürgensplatz", Gemarkung: Neustadt, Flur: 1, Flurstück: teilweise 244, in „Platz der Remonstration". Begründung: „(...) Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen") ist in Deutschland eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat. (...)" https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration Im deutschen Beamtenrecht ist auch die Remonstrationspflicht verankert. „(...) Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und -beamte ist diese in § 63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), für Landesbeamtinnen und -beamte in § 36 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt. Seite 2 Grundsätzlich trägt der Beamte die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht. (...)" https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html Es ist also keineswegs so, dass Beamtinnen und Beamte jede Anweisung von Vorgesetzten zwingend befolgen müssen, schon gar nicht blind und ohne selbst über die Rechtmäßigkeit und die Folgen des Handelns nachzudenken. Die Umbenennung des „Jürgensplatz" in „Platz der Remonstration" würde die Pflicht zum Nachdenken über die Verantwortung für das eigene Handeln an einem dafür besonders geeigneten Ort ins Bewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt lenken. Mit freundlichen Grüßen Lukas Fix Keno Schulte Rolf Zimmermann f.d.R. Christopher Schrage

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/468/2024