Beschlussvorlage als Text anzeigen
Title: Ö
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00591888.pdf
Published Time: 2026-06-29T09:24:00.000Z
Number of Pages: 3
Markdown Content:
RAT/382/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 – Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses
– Entscheidung nach Beanstandung
Fachbereich :
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 16.07.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Genehmigung der Beseitigung.
Sachdarstellung:
I.
Die Bezirksvertretung 2 hat in ihrer Sitzung vom 28. April 2026 mehrheitlich den Antrag auf
Beseitigung des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses Hoffeldstraße 43 abgelehnt.
Der ablehnende Beschluss wurde gemäß den §§ 37 Absatz 6 Satz 5, 54 Absätze 2 und 3
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch Herrn
Oberbürgermeister Dr. Keller beanstandet.
Nach erneuter Beratung der Bezirksvertretung 2 in der Sitzung vom 09. Juni 2026 wurde der
ablehnende Beschluss aufrechterhalten.
Somit hat nunmehr der Rat über die Angelegenheit zu beschließen (§ 37 Absatz 6 Satz 5
i.V.m. § 54 Absatz 3 Satz 2 GO NRW).
II.
Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 5677/039 . Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück im
Geltungsbereich der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 02. Seite 2
Das Bauvorhaben betrifft ein 1903 errichtetes III-geschossiges Bestandsgebäude, welches 4
Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss umfasst. Das Gebäude steht
gegenwärtig vollständig leer.
Begründung:
Gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a)
der Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für
verschiedene Bereiche in den Stadtbezirken 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Landeshauptstadt
Düsseldorf (nachfolgend: Erhaltungssatzung), bedarf der Rückbau bzw. Abbruch von
baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Genehmigung.
Gemäß § 172 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Alt. 1 der Erhaltungssatzung darf die
erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung ist.
Die Erhaltungssatzung Stadtbezirk 2 – Teilgebiet 2 von 1981 schützt für den Bereich
Flingern Nord insbesondere die Vielzahl gründerzeitlicher Gebäude.
Das Gebäude aus dem Jahr 1903 entspricht genau diesem Tatbestand.
Daher war eingehend zu prüfen, ob die Erhaltungssatzung dem Abbruch entgegensteht.
Aus diesem Grund wurden verschiedene Alternativen zum Erhalt, Umbau und Sanierung
geprüft. Insbesondere wurde dabei auch untersucht, wie zumindest die Fassade erhalten
werden kann.
Die vom Bauherrn vorgelegten Gutachten kommen allerdings zu der Erkenntnis, dass die
vorhandene Bausubstanz den statischen Anforderungen nicht mehr entspricht und ein Erhalt
daher ausscheidet.
So ist die Standsicherheit der Kappendecke nicht mehr gegeben. Der Keller wird aus diesem
Grund bereits abgestützt. Die konstruktive Umsetzbarkeit einer Sanierung der Decke wird
erheblich in Zweifel gezogen. Selbst wenn dies möglich wäre, müsste dann die Fassade
während einer Sanierung aus konstruktiven Gründen separat abgestützt werden. Die
Fassade stünde während der Sanierung der Decke isoliert und wäre nur mit einer
zusätzlichen Gründungskonstruktion tragfähig zu halten. Das Gelingen ist nicht gesichert.
Diese Änderungen kämen in Summe zudem einem Neubau gleich.
Damit ist das Gebäude nicht mehr das, was es in der Satzung zu erhalten gilt. Der
erhebliche Aufwand ist damit nicht zu rechtfertigen, so dass die Satzung dem Abbruch nicht
entgegengehalten werden kann.
Nachrichtlich:
Genehmigungen für den Abbruch der Gebäude auf dem rückwärtigen Grundstück, die
Errichtung von zwei Einfamilienhäusern an gleicher Stelle und die Errichtung eines
straßenseitig gelegenen Wohn- und Geschäftshauses wurden bereits erteilt. Letztere kann
ohne die Genehmigung der Beseitigung des vorhandenen Gebäudes nicht ausgeschöpft
werden.
Geplant ist der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 10 Wohn- und 2
Gewerbeeinheiten. Im straßenseitigen Haupthaus sind 4 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils
ca. 115 m², 2 Maisonette-Einheiten im Dachgeschoss und Spitzboden mit ca. 115 m² und 90
m², 4 1-Raum-Apartments mit jeweils ca. 35 m² sowie 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss Seite 3
mit ca. 50 m² und 70 m² Wohn-/Nutzfläche geplant.
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche nimmt 2 Stellplätze für die rückwärtige Bebauung
und 7 PKW-Stellplätze, teils als Doppelparksystem, die Zufahrten sowie eine ausreichend
große Vegetationsfläche auf.
Die notwendige Pflanzung von 3 Bäumen ist geplant. Zudem wird auf dem Grundstück der
notwendige Kinderspielplatz errichtet.
Anlagen:
Katasterauszug
Bebauungsplan
Bestand Erdgeschoss
Bestand Schnitt
Bestand Straßenansicht
Fotos Ansichten
Bebauungsplan als Text anzeigen
Title: 241204_B-Plan mit Rahmen_Hoffeld 43.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00591914.pdf
Published Time: Mon, 29 Jun 2026 07:07:34 GMT
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Bestand Erdgeschoss als Text anzeigen
Title: (Bestandspläne.pdf)
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00591915.pdf
Published Time: Mon, 29 Jun 2026 07:07:44 GMT
Number of Pages: 1
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Bestand Straßenansicht als Text anzeigen
Title: (Bestandspläne.pdf)
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00591917.pdf
Published Time: Mon, 29 Jun 2026 07:08:12 GMT
Number of Pages: 1
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Fotos Ansichten als Text anzeigen
Title: 241204_Fotos Ansichten_Hoffeld 43.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00591918.pdf
Published Time: Mon, 29 Jun 2026 07:08:27 GMT
Number of Pages: 1
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