Besetzung des örtlichen Beirates der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales (AGS) beschließt dem Rat zu empfehlen, dass der Rat - wie in der vergangenen Wahlperiode (Ratsbeschluss RAT/444/2020) - der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Düsseldorf) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des AGS sowie je eine Vertreterin oder einen Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen inklusive einer Stellvertretung für die Besetzung des örtlichen Beirates der gemeinsamen Einrichtung vorschlägt.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Die Landeshauptstadt Düsseldorf und die Bundesagentur für Arbeit betreiben das Jobcenter Düsseldorf als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II. Gemäß § 18d SGB II ist für die gemeinsame Einrichtung ein örtlicher Beirat zu bilden. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 16. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Beratungsweg
Ausschuss für Gesundheit und Soziales
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AGS/047/2025