Besetzung des örtlichen Beirates der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
1. Der Rat der Stadt beschließt, der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Düsseldorf) für die Besetzung des örtlichen Beirats neben der/dem jeweiligen Vorsitzenden des Ausschusses für Gesundheit und Soziales jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin der im Rat vertretenen Fraktionen inklusive einer Stellvertretung vorzuschlagen.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Die Landeshauptstadt Düsseldorf und die Bundesagentur für Arbeit betreiben das Jobcenter Düsseldorf als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44 b SGB II.
Gemäß § 18 d SGB II ist für die gemeinsame Einrichtung ein örtlicher Beirat zu bilden. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 27. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Beratungsweg
Rat
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/389/2025