Beschlussvorlage Aktenzeichen ACI/006/2026

Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 13. Januar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration beschließt seine Geschäftsordnung gemäß Anlage.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Gemäß §27, Abs.7, S.2 der Gemeindeordnung NRW gibt sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) eine Geschäftsordnung. Darin heißt es: „ Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. Januar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

+1 weitere Themen

Vorgang · ACI/006/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    ACI-006-2026 Geschäftsordnung ACI Anlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Sitzung · TOP 4

    öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Beschlussvorlage als Text anzeigen
ACI/006/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Fachbereich : 54 - Amt für Migration und Integration Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 02.03.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration beschließt seine Geschäftsordnung gemäß Anlage. Sachdarstellung: Gemäß §27, Abs.7, S.2 der Gemeindeordnung NRW gibt sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) eine Geschäftsordnung. Darin heißt es: „ Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. " Anlagen: ACI-006-2026 Geschäftsordnung ACI Anlage
ACI-006-2026 Geschäftsordnung ACI Anlage als Text anzeigen
Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) Präambel Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Landeshauptstadt Düsseldorf hat auf Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in seiner Sitzung am 04.02.2026 folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Generelle Bestimmungen (1) Für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gelten die Regelungen der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf. (2) Für die Regelungen der inneren Angelegenheiten des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gilt grundsätzlich die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf (GeschO Rat) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diese Geschäftsordnung eine speziellere Regelung getroffen wird. § 2 Teilnahmerechte Das Gremium kann gemäß § 27 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 58, 3 GO NW sowie §21, 17 GeschO Rat Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Hierfür ist ein Beschluss des Gremiums erforderlich. § 3 Wahl der oder des Vorsitzenden und Stellvertretungen (1) Der/die für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zuständige Beigeordnete lädt die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden. (2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden unter Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode. (3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bestimmt die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach dem Wahlergebnis. (4) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist eine Neuwahl für die verbleibende Dauer der Wahlperiode vorzunehmen. (5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen. § 4 Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration tagt in der Regel acht Mal im Jahr. Der Turnus der Sitzungen orientiert sich am Sitzungskalender der Stadt. (2) Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen. Anträge und Anfragen müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingereicht werden. In der Einladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung bekannt gegeben. (3) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Im Verhinderungsfall vertritt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die bzw. den Vorsitzenden entsprechend der Vertretungsreihenfolge. § 5 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw. eine Vorlage als abgelehnt. (2) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des ACI wird namentlich abgestimmt. (3) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des ACI wird geheim abgestimmt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang gegenüber einer namentlichen Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW). § 6 Ausschließungsgründe (Mitwirkungsverbot) (1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach § 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 7 Unterkommissionen Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann gem. § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf zu besonders relevanten, aktuellen oder zeitaufwändigen Themen dauerhaft oder vorübergehend Unterkommissionen mit beratender Funktion bilden. Die oder der Vorsitzende der Unterkommission ist aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu wählen. Die Arbeitsergebnisse der Unterkommission sollen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration möglichst in der auf eine Sitzung der Unterkommission folgenden Sitzung des Ausschusses vorgestellt werden. § 8 Öffentlichkeitsarbeit Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration betreibt auf Basis des § 27 GO NRW eine eigene Öffentlichkeitsarbeit und entscheidet - ggfs. nach Rücksprache mit dem Amt für Kommunikation oder dem zuständigen Fachamt - eigenständig über die ihm vom Rat der Stadt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel. § 9 In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen ACI/006/2026