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ACI/006/2026
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
Fachbereich :
54 - Amt für Migration und Integration
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Miriam Koch
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und
Integration
02.03.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration beschließt seine
Geschäftsordnung gemäß Anlage.
Sachdarstellung:
Gemäß §27, Abs.7, S.2 der Gemeindeordnung NRW gibt sich der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) eine Geschäftsordnung. Darin heißt es:
„ Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. "
Anlagen:
ACI-006-2026 Geschäftsordnung ACI Anlage
ACI-006-2026 Geschäftsordnung ACI Anlage als Text anzeigen
Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration (ACI)
Präambel
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Landeshauptstadt Düsseldorf hat auf
Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in seiner
Sitzung am 04.02.2026 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Generelle Bestimmungen
(1) Für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gelten die Regelungen der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie der Hauptsatzung und der
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf.
(2) Für die Regelungen der inneren Angelegenheiten des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration gilt grundsätzlich die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf
(GeschO Rat) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diese Geschäftsordnung eine
speziellere Regelung getroffen wird.
§ 2 Teilnahmerechte
Das Gremium kann gemäß § 27 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 58, 3 GO NW sowie §21, 17
GeschO Rat Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend
betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Hierfür ist ein Beschluss des
Gremiums erforderlich.
§ 3 Wahl der oder des Vorsitzenden und Stellvertretungen
(1) Der/die für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zuständige Beigeordnete lädt
die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zur konstituierenden
Sitzung ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
bzw. einen Vorsitzenden unter Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode.
(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bestimmt die Anzahl der zu wählenden
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
wählt die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW für die
Dauer der Wahlperiode. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach dem Wahlergebnis.
(4) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist
eine Neuwahl für die verbleibende Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter abberufen. Der Antrag kann nur
von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag ist ohne
Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten zu wählen.
§ 4 Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration tagt in der Regel acht Mal im Jahr. Der
Turnus der Sitzungen orientiert sich am Sitzungskalender der Stadt.
(2) Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben
Tagen einberufen. Anträge und Anfragen müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingereicht
werden. In der Einladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung bekannt gegeben.
(3) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Im Verhinderungsfall vertritt die
Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die bzw. den Vorsitzenden entsprechend der
Vertretungsreihenfolge.
§ 5 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es
sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw. eine
Vorlage als abgelehnt.
(2) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des ACI wird namentlich abgestimmt.
(3) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des ACI wird geheim abgestimmt. Ein Antrag auf geheime
Abstimmung hat Vorrang gegenüber einer namentlichen Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW).
§ 6 Ausschließungsgründe (Mitwirkungsverbot)
(1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach
§ 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat
es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der oder dem
Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das
Mitglied sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration darüber, ob
ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gegen die
Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss
ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 7 Unterkommissionen
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann gem. § 2 Abs. 4 der
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf zu besonders relevanten, aktuellen oder
zeitaufwändigen Themen dauerhaft oder vorübergehend Unterkommissionen mit beratender
Funktion bilden. Die oder der Vorsitzende der Unterkommission ist aus dem Kreis der
Kommissionsmitglieder zu wählen. Die Arbeitsergebnisse der Unterkommission sollen dem
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration möglichst in der auf eine Sitzung der
Unterkommission folgenden Sitzung des Ausschusses vorgestellt werden.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration betreibt auf Basis des § 27 GO NRW eine
eigene Öffentlichkeitsarbeit und entscheidet - ggfs. nach Rücksprache mit dem Amt für
Kommunikation oder dem zuständigen Fachamt - eigenständig über die ihm vom Rat der Stadt zu
diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration tritt am Tag nach
ihrer Beschlussfassung in Kraft.