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BV2/197/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Informationsvorlage
Betrifft:
Beleuchtung am Spielplatz Binnenstraße
- Beschluss der Bezirksvertretung 2, Vorlage BV2/168/2026
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 2
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Bezirksvertretung 215.09.2026Kenntnisnahme
Beschluss:
Die Verwaltung wird gebeten, am Spielplatz Binnenstraße am Durchgang zwischen der
Langerstraße und der Binnenstraße für bessere Beleuchtung zu sorgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der betreffende Bereich liegt innerhalb einer öffentlichen Grünanlage bzw. eines
Spielplatzes.
Spielplätze sind ausschließlich für die Nutzung bei Tageslicht vorgesehen und stellen
außerhalb der Nutzungszeiten keine Wegeverbindung mit einer Verkehrssicherungsfunktion
dar. Eine Beleuchtung würde den Eindruck einer dauerhaften nächtlichen Nutzung fördern,
obwohl diese nicht beabsichtigt ist.
Darüber hinaus dienen Grünanlagen und Spielplätze in den Nachtstunden auch als
ökologische Rückzugsräume. Zusätzliche Beleuchtung würde in den Naturhaushalt
eingreifen und den Zielen eines möglichst zurückhaltenden Lichteinsatzes widersprechen.
Aus ordnungs- und sicherheitsfachlicher Sicht ist zudem zu berücksichtigen, dass
Spielplätze und Grünanlagen nachts in der Regel menschenleer sind und somit nicht sozial
kontrolliert werden. Eine Beleuchtung kann die Aufenthaltsqualität in den Abend- und
Nachtstunden erhöhen und damit unerwünschte Nutzungen begünstigen.
Ziel ist jedoch, den Aufenthalt in diesen Bereichen außerhalb der vorgesehenen
Nutzungszeiten nicht zusätzlich zu fördern. Der Eingangsbereich wird über die
Gasbeleuchtung der angrenzenden öffentlichen Straßen (Binnenstraße und Langerstraße)
erschlossen.
Im Zuge der geplanten Umrüstung der Gasbeleuchtung auf elektrische Beleuchtung wird die
Beleuchtungssituation im gesamten Gehwegbereich dann in Einreihung in das laufende
Bauprogramm neu geplant und bewertet und der Eingangsbereich zum Spielplatz mit
einbezogen.
Eine darüberhinausgehende Beleuchtung des Spielplatzes oder des innerhalb der
Grünanlage verlaufenden Durchgangs wird in Abstimmung mit dem Garten-, Friedhofs- und
Forstamt nicht empfohlen.
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