Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV1/079/2026

Mitteilung der Verwaltung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Weißenburgstraße 65a · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 18. März 2026veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Sachdarstellung“

Nachfrage zur Stellungnahme der Anfrage „ Vervollständigung der Parkraumbewirtschaftung in der Bendemannstraße " ; BV1/209/2025 Herr Hartmann bittet um Mitteilung, wann die Umsetzung erfolge.

Mitteilung der Verwaltung: Gemäß Rückmeldung der Straßenbauabteilung wurde die betreffende Beschilderung in der Bendemannstraße am 24.09.2025 installiert.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 18. März 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · BV1/079/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Informationsvorlage BV · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 9.4

    Bezirksvertretung 1. Amtlicher Vermerk: „zur Kenntnis genommen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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BV1/079/2026 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Mitteilung der Verwaltung Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 1 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 1 27.03.2026 Kenntnisnahme Sachdarstellung: Nachfrage zur Stellungnahme der Anfrage „ Vervollständigung der Parkraumbewirtschaftung in der Bendemannstraße " ; BV1/209/2025 Herr Hartmann bittet um Mitteilung, wann die Umsetzung erfolge. Mitteilung der Verwaltung: Gemäß Rückmeldung der Straßenbauabteilung wurde die betreffende Beschilderung in der Bendemannstraße am 24.09.2025 installiert. Wettannahme in den Geschäftsräumen Hunsrückenstraße 40 (BV1/252/2025) - Ergänzende Stellungnahme zum Hinweis der Bezirksvertretung 1 Mit Antrag der CDU-Fraktion BV1/252/2025 wurde das Bauaufsichtsamt um Sachstandsmitteilung zum Genehmigungsverfahren Wettannahme in den Geschäftsräumen der Hunsrückenstraße 40 gebeten. Die Anfrage wurde zunächst wie folgt beantwortet: „ Die Wettannahme in den Geschäftsräumen der Hunsrückenstraße 40 wurde im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft und genehmigt. Planungsrechtlich ist hier zwischen einem Wettbüro und einer Wettannahme zu differenzieren. Zwar schließt der Bebauungsplan 5477/110 ein Wettbüro in diesem Gebiet aus. Beantragt wurde hingegen eine reine Wettannahmestelle. Das Verwaltungsgericht hat zuletzt in einem anderen Vorhaben im gleichen Geltungsbereich entschieden, dass eine solche Wettannahme hier planungsrechtlich zulässig ist. " Auf Grundlage dieser Information wurde seitens der BV1 auf die Einhaltung des Mindestabstandes zur KiTA an der Bolkerstraße 36 hingewiesen, die sich in 300 Seite 2 Metern Entfernung von der genehmigten Wettannahmestelle befindet. In Bezug genommen wurde ein Urteil des OVG NRW vom 06.11.2024 (Az. 4 A 2279/22), wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen. Nach Prüfung der zitierten Rechtsprechung wird ergänzend wie folgt Stellung genommen: Gegenstand des zitierten Urteils war die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis wurde in diesem Fall aufgrund des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot nach § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW versagt. Die fehlende Erteilung der Baugenehmigung war nicht Gegenstand der Entscheidung. Insofern ist zu differenzieren: Baugenehmigung und glücksspielrechtliche Erlaubnis stehen für eine Wettannahmestelle selbstständig nebeneinander. Das heißt die Baugenehmigung begründet weder eine Glücksspielerlaubnis noch eine glücksspielrechtliche Legalisierungswirkung, während umgekehrt das Fehlen der Glücksspielerlaubnis die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich nicht sperrt. Zutreffend ist, dass das glücksspielrechtliche Mindestabstandsgebot allgemein für „ Wettvermittlungsstellen " gilt, worunter gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6 AG GlüStV 2021 Vertriebsstellen fallen, die Wettverträge im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln. Insoweit sind sowohl Wettbüros als auch Wettannahmestellen vom Begriffsverständnis umfasst. Bauplanungsrechtlich ist indes zwischen den Begrifflichkeiten zu unterscheiden. Die Baugenehmigung war hier für die Hunsrückenstraße 40 zu erteilen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Wettannahmestelle, die nicht als Vergnügungsstätte zu bewerten und somit planungsrechtlich zulässig ist. Während Wettbüros regelmäßig als Vergnügungsstätten zu bewerten sind, da sie der kommerziellen Unterhaltung dienen, können bloße Wettannahmestellen mit den Annahmestellen für Lotto und Toto, d.h. mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Dies wurde für einen Vergleichsfall in der Altstadt zum gleichen Bebauungsplan bereits rechtskräftig vom Verwaltungsgericht entschieden (VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2021, 4 K 7458/19). Die Erteilung der Baugenehmigung für die Hunsrückenstraße 40 musste nach hiesiger Auffassung auch nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden. Dafür müsste ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis einer Verwertung der Baugenehmigung entgegenstehen. Ob dies in Anbetracht eines Verstoßes gegen das AG GlüStV NRW der Fall ist, bleibt hier der Entscheidung im glückspielrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten. Beschluss der Bezirksvertretung 1 - Erneuerung des Pflasters auf dem Carl- Mosterts-Platz (BV1/173/2025) Rückmeldung der Verwaltung zum aktuellen Sachstand: Der Carl-Mosterts-Platz wurde seitens des Amtes für Verkehrsmanagement als Standort für eine der 50 Stadtoasen vorgeschlagen. Der Vorschlag wurde durch die Arbeitsgruppe Stadtoasen und dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt positiv aufgenommen und der Platz ist als möglicher Standort für die zweite Realisierungsphase (Umbau 2027/28) benannt worden. Seite 3 Aktuell hat das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Potenzialstandorte für die zweite Realisierungsphase, unter denen viele Flächen des Amtes für Verkehrsmanagement fallen, zur Freigabe für die Entwicklung einer Stadtoase abgefragt. Wenn das Amt für Verkehrsmanagement den Platz als Standort freigibt, wird das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in die Konzeptentwicklung einsteigen. Neben den Stadtoasen soll in Q3/2026 durch das Amt für Verkehrsmanagement im Rahmen des Ausbaus des Radhauptnetzes der nördliche Radweg zurückgebaut und auf die Moltkestraße verlegt werden.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV1/079/2026