Informationsvorlage BV als Text anzeigen
BV1/079/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Informationsvorlage
Betrifft:
Mitteilung der Verwaltung
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 1
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 1 27.03.2026 Kenntnisnahme
Sachdarstellung:
Nachfrage zur Stellungnahme der Anfrage „ Vervollständigung der
Parkraumbewirtschaftung in der Bendemannstraße " ; BV1/209/2025
Herr Hartmann bittet um Mitteilung, wann die Umsetzung erfolge.
Mitteilung der Verwaltung:
Gemäß Rückmeldung der Straßenbauabteilung wurde die betreffende Beschilderung
in der Bendemannstraße am 24.09.2025 installiert.
Wettannahme in den Geschäftsräumen Hunsrückenstraße 40
(BV1/252/2025) - Ergänzende Stellungnahme zum Hinweis der
Bezirksvertretung 1
Mit Antrag der CDU-Fraktion BV1/252/2025 wurde das Bauaufsichtsamt um
Sachstandsmitteilung zum Genehmigungsverfahren Wettannahme in den
Geschäftsräumen der Hunsrückenstraße 40 gebeten.
Die Anfrage wurde zunächst wie folgt beantwortet:
„ Die Wettannahme in den Geschäftsräumen der Hunsrückenstraße 40
wurde im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft und genehmigt.
Planungsrechtlich ist hier zwischen einem Wettbüro und einer
Wettannahme zu differenzieren. Zwar schließt der Bebauungsplan
5477/110 ein Wettbüro in diesem Gebiet aus. Beantragt wurde hingegen
eine reine Wettannahmestelle. Das Verwaltungsgericht hat zuletzt in
einem anderen Vorhaben im gleichen Geltungsbereich entschieden, dass
eine solche Wettannahme hier planungsrechtlich zulässig ist. "
Auf Grundlage dieser Information wurde seitens der BV1 auf die Einhaltung des
Mindestabstandes zur KiTA an der Bolkerstraße 36 hingewiesen, die sich in 300
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Metern Entfernung von der genehmigten Wettannahmestelle befindet. In Bezug
genommen wurde ein Urteil des OVG NRW vom 06.11.2024 (Az. 4 A 2279/22),
wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern zu
öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten
müssen.
Nach Prüfung der zitierten Rechtsprechung wird ergänzend wie folgt
Stellung genommen:
Gegenstand des zitierten Urteils war die Versagung der glücksspielrechtlichen
Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten. Die
glücksspielrechtliche Erlaubnis wurde in diesem Fall aufgrund des Verstoßes gegen
das Mindestabstandsgebot nach § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW versagt. Die
fehlende Erteilung der Baugenehmigung war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Insofern ist zu differenzieren: Baugenehmigung und glücksspielrechtliche Erlaubnis
stehen für eine Wettannahmestelle selbstständig nebeneinander. Das heißt die
Baugenehmigung begründet weder eine Glücksspielerlaubnis noch eine
glücksspielrechtliche Legalisierungswirkung, während umgekehrt das Fehlen der
Glücksspielerlaubnis die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich nicht
sperrt.
Zutreffend ist, dass das glücksspielrechtliche Mindestabstandsgebot allgemein für
„ Wettvermittlungsstellen " gilt, worunter gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6
AG GlüStV 2021 Vertriebsstellen fallen, die Wettverträge im Auftrag eines
Wettveranstalters vermitteln. Insoweit sind sowohl Wettbüros als auch
Wettannahmestellen vom Begriffsverständnis umfasst. Bauplanungsrechtlich ist indes
zwischen den Begrifflichkeiten zu unterscheiden.
Die Baugenehmigung war hier für die Hunsrückenstraße 40 zu erteilen. Bei dem
Vorhaben handelt es sich um eine Wettannahmestelle, die nicht als
Vergnügungsstätte zu bewerten und somit planungsrechtlich zulässig ist. Während
Wettbüros regelmäßig als Vergnügungsstätten zu bewerten sind, da sie der
kommerziellen Unterhaltung dienen, können bloße Wettannahmestellen mit den
Annahmestellen für Lotto und Toto, d.h. mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb
gleichgestellt werden. Dies wurde für einen Vergleichsfall in der Altstadt zum
gleichen Bebauungsplan bereits rechtskräftig vom Verwaltungsgericht entschieden
(VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2021, 4 K 7458/19).
Die Erteilung der Baugenehmigung für die Hunsrückenstraße 40 musste nach
hiesiger Auffassung auch nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses
abgelehnt werden. Dafür müsste ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis einer
Verwertung der Baugenehmigung entgegenstehen. Ob dies in Anbetracht eines
Verstoßes gegen das AG GlüStV NRW der Fall ist, bleibt hier der Entscheidung im
glückspielrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten.
Beschluss der Bezirksvertretung 1 - Erneuerung des Pflasters auf dem Carl-
Mosterts-Platz (BV1/173/2025)
Rückmeldung der Verwaltung zum aktuellen Sachstand:
Der Carl-Mosterts-Platz wurde seitens des Amtes für Verkehrsmanagement als
Standort für eine der 50 Stadtoasen vorgeschlagen. Der Vorschlag wurde durch die
Arbeitsgruppe Stadtoasen und dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt positiv
aufgenommen und der Platz ist als möglicher Standort für die zweite
Realisierungsphase (Umbau 2027/28) benannt worden.
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Aktuell hat das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Potenzialstandorte für die
zweite Realisierungsphase, unter denen viele Flächen des Amtes für
Verkehrsmanagement fallen, zur Freigabe für die Entwicklung einer Stadtoase
abgefragt. Wenn das Amt für Verkehrsmanagement den Platz als Standort freigibt,
wird das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in die Konzeptentwicklung einsteigen.
Neben den Stadtoasen soll in Q3/2026 durch das Amt für Verkehrsmanagement im
Rahmen des Ausbaus des Radhauptnetzes der nördliche Radweg zurückgebaut und
auf die Moltkestraße verlegt werden.