Eingabe nach 24 GO Aktenzeichen ABA/020/2026/1

Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Beherbergungssteuer bei Gelegenheitsvermietern

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 1. Juni 2026veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Kurzdarstellung“

Der Einsender regt an, den Verwaltungsaufwand bei den Quartalsmeldungen zur Beherbergungssteuer für Gelegenheitsvermieter zu vereinfachen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 1. Juni 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · ABA/020/2026/1

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Weitere Unterlage

    Beherbergungssteuer_Eingabe · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Ursprüngliche Vorlage

    Eingabe 24GO · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Beherbergungssteuer_Stellungnahme der Verwaltung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Sitzung · TOP 4

    Anregungs- und Beschwerdeausschuss. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Eingabe 24GO als Text anzeigen
Title: Eingabe nach 24 GO URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588435.pdf Published Time: 2026-06-01T09:11:00.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: ABA/020/2026/1 X öffentlich nicht öffentlich # Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW Betrifft: Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Beherbergungssteuer bei Gelegenheitsvermietern Fachbereich : 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Anregungs- und Beschwerdeausschuss 11.06.2026 - Kurzdarstellung: Der Einsender regt an, den Verwaltungsaufwand bei den Quartalsmeldungen zur Beherbergungssteuer für Gelegenheitsvermieter zu vereinfachen. Anlagen: Beherbergungssteuer_Eingabe Beherbergungssteuer_Stellungnahme der Verwaltung
Beherbergungssteuer_Eingabe als Text anzeigen
Title: Beherbergungssteuer_Eingabe URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588436.pdf Published Time: Mon, 01 Jun 2026 09:07:20 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Anlage 1 > zu Vorlage ABA/020/2026 Eingabe nach § 24 GO: Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Beherbergungssteuer bei Gelegenheitsvermietern Eingabe vom 24.02.2026 Thema: Sonstiges Anregung/ Beschwerde (Kurzfassung): Anregung zur Überprüfung der Beherbergungssteuer – Verwaltungsaufwand für Gelegenheitsvermieter Begründung/ Schilderung der Situation: Sehr geehrte Damen und Herren, als Düsseldorfer Bürger und gelegentlicher privater Vermieter wende ich mich mit einer Anregung zur aktuellen Ausgestaltung der Beherbergungssteuer an Sie. Grundsätzlich habe ich Verständnis dafür, dass die Stadt Einnahmequellen erschließt und die Beherbergungssteuer erhebt. Was mich jedoch zunehmend beschäftigt, ist das deutliche Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Steueraufkommen bei Gelegenheitsvermietern und dem dafür entstehenden Verwaltungsaufwand – sowohl auf Seiten der Bürger als auch innerhalb der Verwaltung. Ich bewohne meine Wohnung selbst dauerhaft und vermiete sie nur gelegentlich. Dennoch bin ich verpflichtet, quartalsweise Meldungen abzugeben – selbst dann, wenn keinerlei Vermietung stattgefunden hat. Jede einzelne Übernachtung muss erfasst, zugeordnet, dokumentiert und fristgerecht gemeldet werden. Auch Nullmeldungen sind verpflichtend. Zur Verdeutlichung ein einfaches Beispiel: Wenn eine Person eine Nacht bei uns übernachtet, erhält die Stadt 3 Euro Beherbergungssteuer. Dem gegenüber stehen:  die administrative Erfassung durch mich als Bürger,  die Prüfung durch einen städtischen Mitarbeitenden,  ggf. Rückfragen, E-Mail-Verkehr, Systembuchungen und Zahlungsabgleich. Es stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Steuerertrag steht – insbesondere bei privaten Gelegenheitsvermietern mit sehr geringem Volumen. In vielen anderen Städten wird die Beherbergungssteuer inzwischen automatisiert über Buchungsplattformen wie Airbnb eingezogen. Das reduziert sowohl den Verwaltungsaufwand auf Seiten der Stadt als auch die Belastung für Bürger erheblich. Alternativ könnten zumindest vereinfachte Regelungen für private Gelegenheitsvermieter geprüft werden (z. B. Jahresmeldung statt Quartalsmeldung oder Wegfall der Pflicht zu Nullmeldungen). Mir geht es ausdrücklich nicht darum, mich steuerlichen Pflichten zu entziehen. Ich halte mich an die geltenden Vorgaben. Allerdings empfinde ich die derzeitige Umsetzung als unverhältnismäßig bürokratisch und wenig bürgernah. Ich möchte Sie daher bitten zu prüfen, ob die bestehende Satzung bzw. deren praktische Umsetzung im Hinblick auf Effizienz, Verhältnismäßigkeit und Verwaltungsökonomie überprüft werden kann. Mit freundlichen Grüßen (Name des Einsenders)
Beherbergungssteuer_Stellungnahme der Verwaltung als Text anzeigen
Title: Beherbergungssteuer_Stellungnahme 22 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588437.pdf Published Time: Mon, 01 Jun 2026 09:08:23 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Anlage 2 > zu Vorlage ABA/020/2026 # 1 Eingabe nach § 24 GO: Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Beherbergungssteuer bei Gelegenheitsvermietern Hier: Stellungnahme des Steueramtes In einer eingegangenen E-Mail wird darauf hingewiesen, dass zwischen dem Steuer-aufkommen aus Gelegenheitsvermietungen und dem hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand ein mögliches Missverhältnis bestehen könnte. Es wird angeregt zu prüfen, ob der Verwaltungsaufwand durch die Einführung einer jährlichen Erklärungspflicht reduziert werden könnte. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei ausbleibenden Übernachtungen auf eine Erklärungspflicht zu verzichten sowie Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit Vermietungsplattformen (z. B. Airbnb) zu prüfen. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Beherbergungssteuersatzung vom 24.08.2023 sind Betreiberinnen und Betreiber eines Beherbergungsbetriebes verpflichtet, die innerhalb eines Kalendervierteljahres vereinnahmte Beherbergungssteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden. Nach § 2 Absatz 2 Alternative 4 der Beherbergungssteuersatzung gelten auch Privatzimmer oder Privatwohnungen als Beherbergungsbetriebe, insbesondere, wenn eine gültige Wohnraum-ID besteht. Private Betreiberinnen und Betreiber sind daher verpflichtet, nach jedem Quartalsabschluss eine einzelne Steueranmeldung einzureichen. Erforderlich ist die Mitteilung über die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen, um die Steuerpflicht festzustellen und die Steuerlast festzusetzen. Hierzu gehört auch die Meldung, dass keine Übernachtungen stattgefunden haben. Ohne eine entsprechende Anmeldung durch die Steuerentrichtungspflichtige oder den Steuerentrichtungspflichtigen oder einer bzw. eines Bevollmächtigten fehlt die Möglichkeit der Prüfung der Steuerpflicht sowie die Grundlage zur Steuerfestsetzung. Dabei kann die Steuerlast gegebenenfalls auch 0,00 EUR betragen. Wenn für Zeiträume ohne steuerpflichtige Übernachtungen keine verpflichtende Meldung erfolgen würde, wäre es für die Verwaltung nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich keine Übernachtungen vorliegen, oder ob die Erklärung lediglich unterblieben ist. Die sogenannte „Nullmeldung“ schafft insoweit Rechtssicherheit, gewährleistet eine einheitliche Kontrollgrundlage für alle Steuerentrichtungspflichtigen und dient der Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung aller Abgabepflichtigen. Zugleich ist die Verwaltung verpflichtet, eine ordnungsgemäße Erhebung und Kontrolle der Beherbergungssteuer sicherzustellen. Die regelmäßige Erklärung stellt hierfür ein geeignetes Mittel dar. Ohne periodische Meldungen wären aufwendigere Einzelprüfungen, wiederholte Rückfragen oder Schätzungsverfahren erforderlich, die sowohl für die Verwaltung als auch für die Steuerentrichtungspflichtigen mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden wären. Die standardisierte, quartalsweise Meldung, dient daher auch der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie. Anlage 2 > zu Vorlage ABA/020/2026 # 2 Im Vergleich zu einer jährlichen Erklärung erweist sich die vierteljährliche Erklärung als sachgerechter. Eine jährliche Erklärung würde Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen erheblich verzögern, Unstimmigkeiten erst mit großem zeitlichem Abstand erkennbar machen und gegebenenfalls umfangreiche Nachforderungen oder Korrekturen für ein gesamtes Jahr erforderlich machen. Dies könnte sowohl für die Verwaltung, als auch für die Steuerentrichtungspflichtigen, zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen führen. Die quartalsweise Erklärung ermöglicht demgegenüber eine zeitnahe Erfassung der steuerrelevanten Sachverhalte, eine frühzeitige Klärung etwaiger Unstimmigkeiten sowie eine gleichmäßigere Verteilung der Zahlungspflicht über das Jahr hinweg. Vor diesem Hintergrund stellt die vierteljährliche Erklärungspflicht, einschließlich der „Nullmeldungen“, ein verhältnismäßiges Instrument zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und transparenten Steuererhebung dar. Die angeregte, automatische Einziehung der Beherbergungssteuer über Plattformen (z.B. Airbnb) wäre grundsätzlich für Betreiberinnen und Betreiber, die über diese Plattformen vermieten, eine Arbeitserleichterung. Aber es bestehen in Düsseldorf keine vertraglichen Vereinbarungen mit diesen Plattformbetreibenden. Laut Auskunft anderer Städte, die eine solche Vereinbarung haben, werden von Plattformbetreibenden Vereinbarungen dieser Art mit Städten nicht mehr getroffen. Jedoch würde eine ausschließliche oder vorrangige Zusammenarbeit mit einzelnen Plattformbetreibenden nicht sämtliche Beherbergungsbetriebe erfassen, da nicht alle Anbieter ihre Unterkünfte über solche Plattformen vermarkten. Es wäre daher weiterhin ein Melde- und Kontrollsystem erforderlich, sodass sich der Verwaltungsaufwand lediglich verschieben würde. Daher stellt die allgemeine Erklärungspflicht für alle Beteiligten ein einheitliches, plattformunabhängiges und kosteneffizientes Verfahren dar. Wird das auf der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf bereitgestellte PDF-Formular von den Betreiberinnen und Betreibern bereits vorab mit den unveränderlichen Angaben ausgefüllt und gespeichert, müssen zum jeweiligen Abgabetermin lediglich noch die quartalsbezogenen Zahlen, also die Übernachtungen und Ausnahmen, ergänzt werden. In diesem Fall lässt sich die Steuererklärung mit nur geringem zeitlichem Aufwand erstellen. Es besteht Verständnis dafür, dass bürokratische Abläufe und gesetzliche Vorgaben im Einzelfall als mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand verbunden wahrgenommen werden können. Gleichzeitig dienen diese Regelungen der rechtssicheren und einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Generell wird darauf hingewiesen, dass das Steueramt immerwährend an der Verbesserung von Prozessabläufen arbeitet. So ist aktuell geplant, im Rahmen der Optimierung des Verfahrens für die Steueranmeldungen zur Beherbergungssteuer, zukünftig die Abgabe der Steueranmeldungen über ein vereinfachtes Formular zu ermöglichen. gez. Scholz Anlage 2 > zu Vorlage ABA/020/2026 # 3 Beschlussvorschlag: Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss nimmt die Eingabe und die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. Er schließt sich der Verwaltungsmeinung an.

Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen

Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen ABA/020/2026/1