Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 21/2005

FNP-Änderung Nr. 113 - Südwestl. Königsberger Str.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Königsberger Straße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 12. Januar 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen der Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: SÄnderung der Verkaufsfläche Sweitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der geänderten Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich Königsberger Straße - und dem Erläuterungsbericht für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005 Seite 1 von 14 Beschlussvorlage Betrifft: Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 113 Anregungen; erneute öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen der Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: SÄnderung der Verkaufsfläche Sweitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der geänderten Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich Königsberger Straße - und dem Erläuterungsbericht für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. Beratungsfolge: RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005 Seite 2 von 14 Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/- 2 Bezirksvertretung 8 27.01.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Erläuterungsbericht 2 beigefügt Anregungen Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005 Seite 3 von 14 Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t zur 113. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) Stadtbezirk 8 Stadtteil Lierenfeld Erneute öffentliche Auslegung Änderung in roter Farbe 1. Örtliche Verhältnisse Das ca. 3,7 ha große Plangebiet liegt südwestlich der Königsberger Straße und ist Be- standteil des größten zusammenhängenden gewerblich-industriell genutzten Bereiches im Osten der Stadt Düsseldorf. Auf dem Grundstück befindet sich ein großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt mit einem Gartencenter. 2. Planungsanlass Bedingt durch die Nähe zur Innenstadt und die verkehrsgünstige Lage besteht zurzeit eine große Nachfrage, auf frei werdenden Flächen im Bereich der Königsberger- und der Ronsdorfer Straße sowie des Höherweges, Einzelhandel verschiedenster Art zu betreiben. Eine solche Entwicklung würde eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung bedeuten, da die Zentren der angrenzenden Stadtteile Oberbilk, Flingern, Eller und Gerresheim durch Abzug von Kaufkraft Schaden nähmen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 4 - Außerdem würden sich die Bodenpreise in diesem bisher intakten Gewerbe- und Indu- striegebiet nach oben entwickeln, wodurch ein Verdrängungswettbewerb mit nachteiligen Auswirkungen für die Gewerbebetriebe enstünde. Der Gewerbe- und Industriestandort Flingern-Süd als großer zusammenhängender gewerblich-industriell genutzter Bereich in Düsseldorf soll vor unerwünschten Entwick- lungen geschützt werden. Es ist deshalb vorgesehen, im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 5775/35 weiteren Einzelhandel auszuschließen. Bebauungspläne sind gem. § 8 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan zu entwi- ckeln. Weil im wirksamen Flächennutzungsplan der gesamte Bereich zwischen Höherweg, Ronsdorfer Straße und Erkrather Straße bereits als Gewerbegebiet dargestellt ist, sind die Ziele des Bebauungsplanes für diesen Bereich bereits aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Somit ist lediglich für das geplante Sondergebiet eine Flächennutzungsplan- änderung erforderlich. 3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen Für das Plangebiet liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Es handelt sich hier um einen unbeplanten Innenbereich, in dem Baugenehmigungen bislang nach § 34 BauGB erteilt wurden. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet dargestellt. 4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist die gesamte Fläche als "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" (GIB) aus. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage wurden keine Bedenken erhoben. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 5 - 5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes zu einem Sondergebiet mit der Zweck- bestimmung "Baumarkt und Gartencenter" soll der vorhandene Baufachmarkt mit Garten- center in seinem Bestand gesichert werden. Die Sicherung wird im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanes Nr. 5775/35 gewährleistet. Da aufgrund der wirtschaftlichen Lage langfristige Umstrukturierungen auf dem Grundstück nicht mehr auszuschließen sind, erfolgt im Bebauungsplan eine Ergänzung der Festsetzung um sonstige, der Haupt- nutzung Sondergebiet untergeordnete Gewerbebetriebe. Der bereits 1995 baurechtlich genehmigte Einzelhandel umfasst eine Verkaufsfläche von rd. 14.500 m². Die Verkaufsflächen sind wie folgt aufgeteilt: 12.000 m² Baumarkt, 2.500 m² Gartencenter incl. Freiflächen. Das damals genehmigte Warensortiment erfolgte auf Grundlage der "Kölner Liste" (1992, Bezirksregierung Köln). Eine Voruntersuchung im Sinne von § 11 (3) BauNVO ist zum damaligen Zeitpunkt erfolgt mit dem Ergebnis, dass von einer atypischen Fallgestaltung ausgegangen werden kann, die keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Innenstadt Düsseldorfs und andere Zentren haben wird. Die derzeit vorhandene Verkaufsfläche von insgesamt ca. 14.500 m² wird als zulässige Obergrenze festgeschrieben, wobei das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf max. 700 m² beschränkt wird. Als zentrenrelevantes Randsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig (max. Verkaufsfläche 700 m²): SBerufsbekleidung SCampingartikel SUnterrichts-, Künstlerfarbe SMalmittel, Firnisse, Öle Ssonstige Bastelsätze Snur Einzelhandel mit Holzkohle und Gaskartuschen, Saisonartikel SZooartikel einschl. Aquaristik (max. Verkaufsfläche 400 m²). Über die Fläche für den Baumarkt hinaus sollen keine weiteren Einzelhandelsbetriebe Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 6 - angesiedelt werden. Städtebauliches Ziel für die angrenzenden Gebiete ist auch weiterhin die Bereitstellung von Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben (s. parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35). 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Private Belange Da eine bereits vorhandene Nutzung gesichert werden soll, werden private Belange nicht berührt. 6.2 Öffentliche Belange 6.2.1 Verkehr Da es sich um eine vorhandene Nutzung handelt, ist mit keiner zusätzlichen Verkehrs- belastung zu rechnen. 6.2.2 Umweltbelange Stadtklima Das Plangebiet ist Teil eines der größten Industrie- und Gewerbegebiete im Düsseldorfer Raum und laut Klimaanalyse (1996) dem ausgeprägten Lastraum zuzuordnen. Zudem grenzt das Gebiet an den klimatisch hoch belasteten Innenstadtbereich an. Die Lage im Stadtgebiet, die unmittelbare Umgebung sowie der vergleichsweise hohe Versiegelungs- grad führen dazu, dass der innerstädtische, überwärmte Bereich sich auch auf das Plangebiet ausdehnt. Dies bestätigen die Tag- und Nachtaufnahmen der Thermalbeflie- gung, die im Rahmen der Erarbeitung der Klimaanalyse erstellt wurden. Da durch die vorgesehene Planung die derzeitige Nutzung als Sondergebiet beibehalten wird, ist kurz- und mittelfristig davon auszugehen, dass die bauliche Substanz unverändert bleibt. Es ist Ziel, die mikroklimatische und lufthygienische Situation zu verbessern, indem u.a. die bestehende Vegetation erhalten und ausgebaut wird. Ausgleichskonzeption Die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsschutzgesetz NW Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 7 - in Verbindung mit den Bestimmungen im Baugesetzbuch findet keine Anwendung, da im Plangebiet Baurecht nach § 34 BauGB besteht und keine nennenswerten oder nicht ausgleichbaren Eingriffe durch die Bauleitplanung ermöglicht werden. Grünordnung Das Plangebiet ist Teil einer sehr einheitlichen industriell-gewerblichen Nutzungsstruktur und durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägt. Die dadurch verursachten negativen Auswirkungen auf die stadtökologischen Funktionen, den Biotop- und Artenschutz, die Freiraumnutzung und die Stadtgestalt sollen im Rahmen des Bebauungsplanes durch grünordnerische Festsetzungen gemildert werden. Das Grünkonzept des Bebauungsplanes sieht u.a. vor, den bislang mit Grün unterver- sorgten Standort mit linienhaften Vegetationsstrukturen, die einen Biotopverbund bilden, räumlich zu gliedern. Lärm Das Plangebiet wird von Emissionen aus dem Straßenverkehr an der Königsberger Straße belastet. Deshalb werden im entsprechenden Bebauungsplan 5775/35 erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt. Hinsichtlich des Lärms, der vom Sondergebiet ausgeht, sind keine höheren Emissionen als bei einem typischen Gewerbegebiet zu erwarten. Zum Schutz werden im Bebauungs- plan aktive und passive Schallschutzmaßnahmen in Form immissionswirksamen flächen- bezogenen Schallleistungspegeln und Lärmpegelbereichen textlich festgesetzt. Boden Im Plangebiet befindet sich der Altstandort (gemäß dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Landeshauptstadt Düsseldorf) mit der Kataster-Nr. 6096. Für das gesamte Grundstück wurden Nutzungsrecherchen und Gefährdungsabschät- zungen durchgeführt. Im Rahmen von Baumaßnahmen (Erweiterung der Lagerhalle des Baumarktes) wurden die auffüllungsbedingten Verunreinigungsbereiche saniert bzw. die Auffüllungen durch Versiegelung oder Oberbodenauftrag gesichert. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 8 - Hierbei wurden Teilbereiche des Geländes mit Bauschutt aus dem Gebäudeabbruch aufgefüllt. Durch die vorhandene Oberflächengestaltung und den ausreichenden Flurabstand zur Unterkante der verbliebenen Auffüllungsmaterialien sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den vorsorgenden Gewässerschutz gewährleistet. Grundwasser Die höchsten bekannten Grundwasserstände liegen im Plangebiet bei 37 - 37,5 m ü. NN (HHGW 1926 - höchster historisch gemessener Grundwasserstand). Der Flurabstand liegt dementsprechend bei einem HHGW von 1926 bei 2,5 bis 3,0 m vor. Zentral durch das Plangebiet verläuft die großflächige CKW-Grundwasserverunreinigung (chlorierte Kohlenwasserstoffe) Lierenfeld-Oberbilk, die auch deutlich erhöhte BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) und PAK-Konzentrationen (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) aufweist. Die allgemeine Grundwassergüte ist durch eine hohe Schadstoffbelastung im gesamten Plangebiet gekennzeichnet. Durch die größtenteils vorhandene Versiegelung der Flächen sowie des überwiegend ausreichenden Flurabstandes zur Unterkante der teilweise belasteten Auffüllung sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der vorsorgende Grund- wasserschutz gewährleistet, sofern die Versiegelungssituation entsprechend der Bebauungsplan-Ausweisung erhalten bleibt und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen für die nutzungsbedingten Belastungen weitergeführt bzw. deren Umsetzung rechtlich gesichert wird. Ver- und Entsorgung Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung sind über den Anschluss an die städtischen Netze sichergestellt. Eine Verpflichtung zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht daher nicht. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 9 - Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07. bis 20.08.2004 zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 10 - A. Behandlung der Anregungen zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 1. Industrie- und Handelskammer Es wird angeregt, die auf 14.355 qm begrenzte Verkaufsfläche in die Planzeichnung aufzuneh- men. Die Planzeichnung enthält die Obergrenze der Verkaufsfläche und darüber hinaus die maximale Verkaufsfläche des zentrenrelevanten Randsortimentes. Der Anregung ist bereits gefolgt. 2. Deutsche Telekom AG Es wird angeregt, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis auf- zunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und aus- reichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden. Telekommunikationsanlagen liegen im Plangebiet entweder in öffentlichen Verkehrsflächen, wo Betriebsarbeiten in der Regel unproblematisch durchgeführt werden können, oder auf privaten Grundstücken, wo dieses der Abstimmung mit den Privateigentümern bedarf, so dass der Hinweis entbehrlich ist. Zu 3.: 3.1 Es wird angeregt, im Gebiet unmittelbar südlich der Königsberger Straße grundsätzlich auch großflächigen Einzelhandel (ohne flächenbezogene Einschränkungen auf einen Bau- Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005- 11 - und Heimwerkermarkt mit Gartencenter oder innenstadtrelevante Hinweise) zu ermögli- chen. Die Fläche des Sondergebietes soll im parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35 mit der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und sonstige Gewerbebetriebe" festgesetzt werden. Die Festsetzung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" (ohne sonstige Gewerbebetriebe) beruht auf der Genehmigung des Baumarktes in den 90er Jahren. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch die Angabe der maximal zulässigen Verkaufsfläche erforderlich. Die Größe der Verkaufsfläche ist für die Auswirkungen nach § 11 Abs 3 BauNVO als maßgebende Kenngröße zugrunde zu legen. Laut § 11 Abs. 3 BauNVO sind in der Regel bereits Auswirkungen anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Da hier mehr als das Zehnfache, nämlich bereits 14.355 m² Verkaufsfläche vorhanden sind, ist die Angabe der Verkaufsflächenobergrenze unabdingbar. Die gegenwärtige Größenordnung der Verkaufsfläche und die damit verbundenen städtebauli- chen Auswirkungen lassen die gewünschte Festsetzung "großflächiger Einzelhandel" ohne flächenbezogene Einschränkung auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter damit nicht zu. (s. auch unter Behandlung der Anregungen im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35, Vorlage

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 21/2005