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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 21/2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 113
Anregungen; erneute öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum
Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger
Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
den zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich
Königsberger Straße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
(2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S.
137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten
Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen
gemäß Anlage 1
zur vorliegenden Vorlage zu.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den
Änderungen der Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 -
Südwestlich Königsberger Straße - in roter Farbe zu.
Es handelt sich insbesondere um:
SÄnderung der Verkaufsfläche
Sweitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der geänderten
Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich
Königsberger Straße - und dem Erläuterungsbericht für die erneute
öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten
Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu
beschließen.
Beratungsfolge:
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/-
2
Bezirksvertretung 8 27.01.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Erläuterungsbericht
2 beigefügt Anregungen
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
zur 113. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf)
Stadtbezirk 8 Stadtteil Lierenfeld
Erneute öffentliche Auslegung
Änderung in roter Farbe
1. Örtliche Verhältnisse
Das ca. 3,7 ha große Plangebiet liegt südwestlich der Königsberger Straße und ist Be-
standteil des größten zusammenhängenden gewerblich-industriell genutzten Bereiches im
Osten der Stadt Düsseldorf.
Auf dem Grundstück befindet sich ein großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt mit einem
Gartencenter.
2. Planungsanlass
Bedingt durch die Nähe zur Innenstadt und die verkehrsgünstige Lage besteht zurzeit eine
große Nachfrage, auf frei werdenden Flächen im Bereich der Königsberger- und der
Ronsdorfer Straße sowie des Höherweges, Einzelhandel verschiedenster Art zu betreiben.
Eine solche Entwicklung würde eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung bedeuten,
da die Zentren der angrenzenden Stadtteile Oberbilk, Flingern, Eller und Gerresheim
durch Abzug von Kaufkraft Schaden nähmen.
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Außerdem würden sich die Bodenpreise in diesem bisher intakten Gewerbe- und Indu-
striegebiet nach oben entwickeln, wodurch ein Verdrängungswettbewerb mit nachteiligen
Auswirkungen für die Gewerbebetriebe enstünde.
Der Gewerbe- und Industriestandort Flingern-Süd als großer zusammenhängender
gewerblich-industriell genutzter Bereich in Düsseldorf soll vor unerwünschten Entwick-
lungen geschützt werden. Es ist deshalb vorgesehen, im Rahmen des parallel laufenden
Bebauungsplanverfahrens Nr. 5775/35 weiteren Einzelhandel auszuschließen.
Bebauungspläne sind gem. § 8 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan zu entwi-
ckeln. Weil im wirksamen Flächennutzungsplan der gesamte Bereich zwischen Höherweg,
Ronsdorfer Straße und Erkrather Straße bereits als Gewerbegebiet dargestellt ist, sind die
Ziele des Bebauungsplanes für diesen Bereich bereits aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Somit ist lediglich für das geplante Sondergebiet eine Flächennutzungsplan-
änderung erforderlich.
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Für das Plangebiet liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Es handelt sich hier
um einen unbeplanten Innenbereich, in dem Baugenehmigungen bislang nach § 34
BauGB erteilt wurden.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet
dargestellt.
4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist die
gesamte Fläche als "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" (GIB) aus.
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage wurden keine Bedenken erhoben.
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5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes zu einem Sondergebiet mit der Zweck-
bestimmung "Baumarkt und Gartencenter" soll der vorhandene Baufachmarkt mit Garten-
center in seinem Bestand gesichert werden. Die Sicherung wird im Rahmen des parallel
laufenden Bebauungsplanes Nr. 5775/35 gewährleistet. Da aufgrund der wirtschaftlichen
Lage langfristige Umstrukturierungen auf dem Grundstück nicht mehr auszuschließen
sind, erfolgt im Bebauungsplan eine Ergänzung der Festsetzung um sonstige, der Haupt-
nutzung Sondergebiet untergeordnete Gewerbebetriebe.
Der bereits 1995 baurechtlich genehmigte Einzelhandel umfasst eine Verkaufsfläche von
rd. 14.500 m². Die Verkaufsflächen sind wie folgt aufgeteilt:
12.000 m² Baumarkt,
2.500 m² Gartencenter incl. Freiflächen.
Das damals genehmigte Warensortiment erfolgte auf Grundlage der "Kölner Liste" (1992,
Bezirksregierung Köln). Eine Voruntersuchung im Sinne von § 11 (3) BauNVO ist zum
damaligen Zeitpunkt erfolgt mit dem Ergebnis, dass von einer atypischen Fallgestaltung
ausgegangen werden kann, die keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die
Innenstadt Düsseldorfs und andere Zentren haben wird.
Die derzeit vorhandene Verkaufsfläche von insgesamt ca. 14.500 m² wird als zulässige
Obergrenze festgeschrieben, wobei das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf
max. 700 m² beschränkt wird.
Als zentrenrelevantes Randsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig (max.
Verkaufsfläche 700 m²):
SBerufsbekleidung
SCampingartikel
SUnterrichts-, Künstlerfarbe
SMalmittel, Firnisse, Öle
Ssonstige Bastelsätze
Snur Einzelhandel mit Holzkohle und Gaskartuschen, Saisonartikel
SZooartikel einschl. Aquaristik (max. Verkaufsfläche 400 m²).
Über die Fläche für den Baumarkt hinaus sollen keine weiteren Einzelhandelsbetriebe
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angesiedelt werden. Städtebauliches Ziel für die angrenzenden Gebiete ist auch weiterhin
die Bereitstellung von Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben (s.
parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35).
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Private Belange
Da eine bereits vorhandene Nutzung gesichert werden soll, werden private Belange nicht
berührt.
6.2 Öffentliche Belange
6.2.1 Verkehr
Da es sich um eine vorhandene Nutzung handelt, ist mit keiner zusätzlichen Verkehrs-
belastung zu rechnen.
6.2.2 Umweltbelange
Stadtklima
Das Plangebiet ist Teil eines der größten Industrie- und Gewerbegebiete im Düsseldorfer
Raum und laut Klimaanalyse (1996) dem ausgeprägten Lastraum zuzuordnen. Zudem
grenzt das Gebiet an den klimatisch hoch belasteten Innenstadtbereich an. Die Lage im
Stadtgebiet, die unmittelbare Umgebung sowie der vergleichsweise hohe Versiegelungs-
grad führen dazu, dass der innerstädtische, überwärmte Bereich sich auch auf das
Plangebiet ausdehnt. Dies bestätigen die Tag- und Nachtaufnahmen der Thermalbeflie-
gung, die im Rahmen der Erarbeitung der Klimaanalyse erstellt wurden.
Da durch die vorgesehene Planung die derzeitige Nutzung als Sondergebiet beibehalten
wird, ist kurz- und mittelfristig davon auszugehen, dass die bauliche Substanz unverändert
bleibt. Es ist Ziel, die mikroklimatische und lufthygienische Situation zu verbessern, indem
u.a. die bestehende Vegetation erhalten und ausgebaut wird.
Ausgleichskonzeption
Die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsschutzgesetz NW
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in Verbindung mit den Bestimmungen im Baugesetzbuch findet keine Anwendung, da im
Plangebiet Baurecht nach § 34 BauGB besteht und keine nennenswerten oder nicht
ausgleichbaren Eingriffe durch die Bauleitplanung ermöglicht werden.
Grünordnung
Das Plangebiet ist Teil einer sehr einheitlichen industriell-gewerblichen Nutzungsstruktur
und durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägt. Die dadurch verursachten negativen
Auswirkungen auf die stadtökologischen Funktionen, den Biotop- und Artenschutz, die
Freiraumnutzung und die Stadtgestalt sollen im Rahmen des Bebauungsplanes durch
grünordnerische Festsetzungen gemildert werden.
Das Grünkonzept des Bebauungsplanes sieht u.a. vor, den bislang mit Grün unterver-
sorgten Standort mit linienhaften Vegetationsstrukturen, die einen Biotopverbund bilden,
räumlich zu gliedern.
Lärm
Das Plangebiet wird von Emissionen aus dem Straßenverkehr an der Königsberger
Straße belastet. Deshalb werden im entsprechenden Bebauungsplan 5775/35 erhöhte
Anforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt.
Hinsichtlich des Lärms, der vom Sondergebiet ausgeht, sind keine höheren Emissionen
als bei einem typischen Gewerbegebiet zu erwarten. Zum Schutz werden im Bebauungs-
plan aktive und passive Schallschutzmaßnahmen in Form immissionswirksamen flächen-
bezogenen Schallleistungspegeln und Lärmpegelbereichen textlich festgesetzt.
Boden
Im Plangebiet befindet sich der Altstandort (gemäß dem Kataster der Altablagerungen und
Altstandorte der Landeshauptstadt Düsseldorf) mit der Kataster-Nr. 6096.
Für das gesamte Grundstück wurden Nutzungsrecherchen und Gefährdungsabschät-
zungen durchgeführt. Im Rahmen von Baumaßnahmen (Erweiterung der Lagerhalle des
Baumarktes) wurden die auffüllungsbedingten Verunreinigungsbereiche saniert bzw. die
Auffüllungen durch Versiegelung oder Oberbodenauftrag gesichert.
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Hierbei wurden Teilbereiche des Geländes mit Bauschutt aus dem Gebäudeabbruch
aufgefüllt.
Durch die vorhandene Oberflächengestaltung und den ausreichenden Flurabstand zur
Unterkante der verbliebenen Auffüllungsmaterialien sind die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den vorsorgenden Gewässerschutz gewährleistet.
Grundwasser
Die höchsten bekannten Grundwasserstände liegen im Plangebiet bei 37 - 37,5 m ü. NN
(HHGW 1926 - höchster historisch gemessener Grundwasserstand). Der Flurabstand liegt
dementsprechend bei einem HHGW von 1926 bei 2,5 bis 3,0 m vor.
Zentral durch das Plangebiet verläuft die großflächige CKW-Grundwasserverunreinigung
(chlorierte Kohlenwasserstoffe) Lierenfeld-Oberbilk, die auch deutlich erhöhte BTEX
(Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) und PAK-Konzentrationen (polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe) aufweist. Die allgemeine Grundwassergüte ist durch eine hohe
Schadstoffbelastung im gesamten Plangebiet gekennzeichnet.
Durch die größtenteils vorhandene Versiegelung der Flächen sowie des überwiegend
ausreichenden Flurabstandes zur Unterkante der teilweise belasteten Auffüllung sind die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der vorsorgende Grund-
wasserschutz gewährleistet, sofern die Versiegelungssituation entsprechend der
Bebauungsplan-Ausweisung erhalten bleibt und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen
für die nutzungsbedingten Belastungen weitergeführt bzw. deren Umsetzung rechtlich
gesichert wird.
Ver- und Entsorgung
Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung sind über den
Anschluss an die städtischen Netze sichergestellt. Eine Verpflichtung zur ortsnahen
Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht
daher nicht.
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/21/2005
Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07. bis 20.08.2004
zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113
A. Behandlung der Anregungen
B. Liste der Einsprechenden
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A. Behandlung der Anregungen
zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113
1. Industrie- und Handelskammer
Es wird angeregt, die auf 14.355 qm begrenzte Verkaufsfläche in die Planzeichnung aufzuneh-
men.
Die Planzeichnung enthält die Obergrenze der Verkaufsfläche und darüber hinaus die maximale
Verkaufsfläche des zentrenrelevanten Randsortimentes.
Der Anregung ist bereits gefolgt.
2. Deutsche Telekom AG
Es wird angeregt, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis auf-
zunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und aus-
reichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden.
Telekommunikationsanlagen liegen im Plangebiet entweder in öffentlichen Verkehrsflächen, wo
Betriebsarbeiten in der Regel unproblematisch durchgeführt werden können, oder auf privaten
Grundstücken, wo dieses der Abstimmung mit den Privateigentümern bedarf, so dass der Hinweis
entbehrlich ist.
Zu 3.:
3.1 Es wird angeregt, im Gebiet unmittelbar südlich der Königsberger Straße grundsätzlich
auch großflächigen Einzelhandel (ohne flächenbezogene Einschränkungen auf einen Bau-
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und Heimwerkermarkt mit Gartencenter oder innenstadtrelevante Hinweise) zu ermögli-
chen.
Die Fläche des Sondergebietes soll im parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35 mit der
Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und sonstige Gewerbebetriebe"
festgesetzt werden. Die Festsetzung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" (ohne
sonstige Gewerbebetriebe) beruht auf der Genehmigung des Baumarktes in den 90er Jahren.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch die Angabe der maximal zulässigen Verkaufsfläche
erforderlich. Die Größe der Verkaufsfläche ist für die Auswirkungen nach § 11 Abs 3 BauNVO als
maßgebende Kenngröße zugrunde zu legen. Laut § 11 Abs. 3 BauNVO sind in der Regel bereits
Auswirkungen anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Da hier mehr als
das Zehnfache, nämlich bereits 14.355 m² Verkaufsfläche vorhanden sind, ist die Angabe der
Verkaufsflächenobergrenze unabdingbar.
Die gegenwärtige Größenordnung der Verkaufsfläche und die damit verbundenen städtebauli-
chen Auswirkungen lassen die gewünschte Festsetzung "großflächiger Einzelhandel" ohne
flächenbezogene Einschränkung auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter damit
nicht zu. (s. auch unter Behandlung der Anregungen im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35,
Vorlage
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.