Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 81/2005

FNP-Änderung Nr. 113 - Südwestl. Königsberger Str.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Königsberger Straße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 31. Mai 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung sowie den vorgenommenen Änderungen in roter Farbe gemäß Vorlage Nr. 61/21/2005 zu (Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 02.03.2005; Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt beschließt, den für ein Gebiet südwestlich der Königsberger Straße - maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich Königsberger Straße - am 23.06.2004 aufgestellten und am 02.03.2005 geänderten Entwurf gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2 414) als Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - mit dem Erläuterungsbericht vom 20.05.2005.

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Seite 1 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005 Beschlussvorlage Betrifft: Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 113 - Südwestlich Königberger Straße - Anregungen; Änderungen; Planbeschluss Beschlussdarstellung: " Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung sowie den vorgenommenen Änderungen in roter Farbe gemäß Vorlage Nr. 61/21/2005 zu (Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 02.03.2005; Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt beschließt, den für ein Gebiet südwestlich der Königsberger Straße - maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich Königsberger Straße - am 23.06.2004 aufgestellten und am 02.03.2005 geänderten Entwurf gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2 414) als Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - mit dem Erläuterungsbericht vom 20.05.2005. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2 Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005 Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen der ersten öff. Auslegung 2 beigefügt Erläuterungsbericht Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Seite 3 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005 Anlage 1 zur Vorlage 61/ 81/2005 Sitzung des APS am 02.03.2005 Vorlage Nr. 61/21/2005 Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 Anregungen - Südwestlich Königsberger Straße - Änderungen in roter Farbe erneute öffentliche Auslegung Seite 4 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Vorlage Nr. 61/21/2005 Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Anregungen - Änderungen in roter Farbe - erneute öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: " BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetz ung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen der Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Seite 5 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Südwestlich Königsberger Straße - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: SÄnderung der Verkaufsfläche Sweitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der geänderten Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich Königsberger Straße - und dem Erläuterungsbericht für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. Seite 6 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07. bis 20.08.2004 zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Seite 7 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 A. Behandlung der Anregungen zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 1. Industrie- und Handelskammer Es wird angeregt, die auf 14.355 qm begrenzte Verkaufsfläche in die Planzeichnung aufzunehmen. Die Planzeichnung enthält die Obergrenze der Verkaufsfläche und darüber hinaus die maximale Verkaufsfläche des zentrenrelevanten Randsortimentes. Der Anregung ist bereits gefolgt. 2. Deutsche Telekom AG Es wird angeregt, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden. Telekommunikationsanlagen liegen im Plangebiet entweder in öffentlichen Verkehrsflächen, wo Betriebsarbeiten in der Regel unproblematisch durchgeführt werden können, oder auf privaten Grundstücken, wo dieses der Abstimm ung mit den Privateigentümern bedarf, so dass der Hinweis entbehrlich ist. Zu 3.: Seite 8 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 3.1 Es wird angeregt, im Gebiet unmittelbar südlich der Königsberger Straße grundsätzlich auch großflächigen Einzelhandel (ohne flächenbezogene Einschränkungen auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter oder innenstadtrelevante Hinweise) zu ermöglichen. Die Fläche des Sondergebietes soll im parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35 mit der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und sonstige Gewerbebetriebe" festgesetzt werden. Die Festsetzung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" (ohne sonstige Gewerbebetriebe) beruht auf der Genehmigung des Baumarktes in den 90er Jahren. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch die Angabe der maximal zulässigen Verkaufsfläche erforderlich. Die Größe der Verkaufsfläche ist für die Auswirkungen nach § 11 Abs 3 BauNVO als maßgebende Kenngröße zugrunde zu legen. Laut § 11 Abs. 3 BauNVO sind in der Regel bereits Auswirkungen anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Da hier mehr als das Zehnfache, nämlich bereits 14.355 m² Verkaufsfläche vorhanden sind, ist die Angabe der Verkaufsflächenobergrenze unabdingbar. Die gegenwärtige Größenordnung der Verkaufsfläche und die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen lassen die gewünschte Festsetzung "großflächiger Einzelhandel" ohne flächenbezogene Einschränkung auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter damit nicht zu. (s. auch unter Behandlung der Anregungen im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35, Vorlage Nr. 61/18/2005). Seite 9 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 3.2 Hinsichtlich der Gebietsbeschreibung wird angeregt, auch im Flächennutzungsplan die bereits im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 5775/35 vorgesehene Bezeichnung "Sondergebiet - Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und sonstige Gewerbebetriebe" zu verwenden. Da der Flächennutzungsplan lediglich die Grundzüge der Planung beinhaltet, erfolgen die Darstellungen der räumlichen Ausdehnung nach in geringerer Schärfe. Hierunter fallen auch die textlichen Ergänzungen im Plan (z.B. Zweckbestimmung von Sondergebieten). Die Bezeichnung "Baumarkt / Gartencenter" gibt gem. § 11 Abs. 2 BauNVO in einer für den Flächennutzungsplan ausreichenden Form die Zweck- bestimmung und die Art der Nutzung des Sondergebietes an. Konkretere Festsetzungen können im Bebauungsplan erfolgen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist hierdurch nicht gegeben. 3.3 Die quadratmetergenaue Festsetzung der Verkaufsfläche in gegenwärtiger Höhe von 14.355 qm sollte durch eine praktisch leichter handhabbare Fläche von 14.500 qm ersetzt werden. Die Angabe der Verkaufsfläche wird entsprechend der Anregung im Plan - in roter Farbe - korrigiert. Der Anregung wird gefolgt. 3.4 Ebenso sollte die Fläche des zentrenrelevanten Randsortimentes nicht auf 700 qm, sondern auf 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden. Seite 10 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung hat die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf die Vorgabe gemacht, die derzeit vorhandene Verkaufsfläche als Obergrenze in die Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen und das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf max. 700 m² zu beschränken. Grundlage hierzu ist der Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein- Westfalen vom 07.05.1996. Seite 11 von 17 Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 B. Liste der Einsprechenden, die Änderungswünsche zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger Straße - vorgebracht haben. (aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) Seite 12 von 17 Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005 E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch zur 113. Änderung des Flächennutzungsplanes Stadtbezirk 8 Stadtteil Lierenfeld 1. Örtliche Verhältnisse Das ca. 3,7 ha große Plangebiet liegt südwestlich der Königsberger Straße und ist Bestand- teil des größten zusammenhängenden gewerblich-industriell genutzten Bereiches im Osten der Stadt Düsseldorf. Auf dem Grundstück befindet sich ein großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt mit einem Gartencenter. 2. Planungsanlass Bedingt durch die Nähe zur Innenstadt und die verkehrsgünstige Lage besteht zurzeit eine große Nachfrage, auf frei werdenden Flächen im Bereich der Königsberger- und der Rons- dorfer Straße sowie des Höherweges, Einzelhandel verschiedenster Art zu betreiben. Eine solche Entwicklung würde eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung bedeuten, da die Zentren der angrenzenden Stadtteile Oberbilk, Flingern, Eller und Gerresheim durch Abzug von Kaufkraft Schaden nähmen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 81/2005- 13 - Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Außerdem würden sich die Bodenpreise in diesem bisher intakten Gewerbe- und Indu- striegebiet nach oben entwickeln, wodurch ein Verdrängungswettbewerb mit nachteiligen Auswirkungen für die Gewerbebetriebe enstünde. Der Gewerbe- und Industriestandort Flingern-Süd als großer zusammenhängender gewerblich-industriell genutzter Bereich in Düsseldorf soll vor unerwünschten Entwicklungen geschützt werden. Es ist deshalb vorgesehen, im Rahmen des parallel laufenden Bebau- ungsplanverfahrens Nr. 5775/35 weiteren Einzelhandel auszuschließen. Bebauungspläne sind gem. § 8 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan zu entwi- ckeln. Weil im wirksamen Flächennutzungsplan der gesamte Bereich zwischen Höherweg, Ronsdorfer Straße und Erkrather Straße bereits als Gewerbegebiet dargestellt ist, sind die Ziele des Bebauungsplanes für diesen Bereich bereits aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Somit ist lediglich für das geplante Sondergebiet eine Flächennutzungsplan- änderung erforderlich. 3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen Für das Plangebiet liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Es handelt sich hier um einen unbeplanten Innenbereich, in dem Baugenehmigungen bislang nach § 34 BauGB erteilt wurden. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet dar- gestellt. 4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist die gesamte Fläche als "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" (GIB) aus. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage wurden keine Bedenken erhoben. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 81/2005- 14 - Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes zu einem Sondergebiet mit der Zweck- bestimmung "Baumarkt und Gartencenter" soll der vorhandene Baufachmarkt mit Garten- center in seinem Bestand gesichert werden. Die Sicherung wird im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanes Nr. 5775/35 gewährleistet. Da aufgrund der wirtschaftlichen Lage langfristige Umstrukturierungen auf dem Grundstück nicht mehr auszuschließen sind, erfolgt im Bebauungsplan eine Ergänzung der Festsetzung um sonstige, der Haupt- nutzung Sondergebiet untergeordnete Gewerbebetriebe. Der bereits 1995 baurechtlich genehmigte Einzelhandel umfasst eine Verkaufsfläche von rd. 14.500 m². Die Verkaufsflächen sind wie folgt aufgeteilt: 12.000 m² Baumarkt, 2.500 m² Gartencenter incl. Freiflächen. Das damals genehmigte Warensortiment erfolgte auf Grundlage der "Kölner Liste" (1992, Bezirksregierung Köln). Eine Voruntersuchung im Sinne von § 11 (3) BauNVO ist zum damaligen Zeitpunkt erfolgt mit dem Ergebnis, dass von einer atypischen Fallgestaltung ausgegangen werden kann, die keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Innenstadt Düsseldorfs und andere Zentren haben wird. Die derzeit vorhandene Verkaufsfläche von insgesamt ca. 14.500 m² wird als zulässige Obergrenze festgeschrieben, wobei das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf max. 700 m² beschränkt wird. Als zentrenrelevantes Randsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig (max. Verkaufsfläche 700 m²): SBerufsbekleidung SCampingartikel SUnterrichts-, Künstlerfarbe SMalmittel, Firnisse, Öle Ssonstige Bastelsätze Snur Einzelhandel mit Holzkohle und Gaskartuschen, Saisonartikel SZooartikel einschl. Aquaristik (max. Verkaufsfläche 400 m²). Ö Vorlagen - Nr. 61/ 81/2005- 15 - Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005 Über die Fläche für den Baumarkt hinaus sollen keine weiteren Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden. Städtebauliches Ziel für die angrenzenden Gebiete ist auch weiterhin die Bereitstellung von Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben (s. parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35). 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Private Belange Da eine bereits vorhandene Nutzung gesichert werden soll, werden private Belange nicht berührt. 6.2 Öffentliche Belange 6.2.1 Verkehr Da es sich um eine vorhandene Nutzung handelt, ist mit keiner zusä

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 81/2005