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Stand: 25.05.2005, Vorlage Nr. 61/81/2005
Beschlussvorlage
Betrifft:
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 113
- Südwestlich Königberger Straße -
Anregungen; Änderungen; Planbeschluss
Beschlussdarstellung:
" Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen aus der 1.
öffentlichen Auslegung sowie den vorgenommenen Änderungen in roter
Farbe gemäß Vorlage Nr. 61/21/2005 zu (Beschluss des Ausschusses
für Planung und Stadtentwicklung vom 02.03.2005; Anlage 1 zur
vorliegenden Vorlage).
II. Der Rat der Stadt beschließt,
den für ein Gebiet südwestlich der Königsberger Straße
- maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich
Königsberger Straße -
am 23.06.2004 aufgestellten und am 02.03.2005 geänderten Entwurf
gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs.
2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2 414) als
Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 - Südwestlich Königsberger
Straße - mit dem Erläuterungsbericht vom 20.05.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
Rat -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Anregungen der ersten öff. Auslegung
2 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage 1 zur Vorlage 61/ 81/2005
Sitzung des APS am 02.03.2005 Vorlage Nr. 61/21/2005
Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 Anregungen
- Südwestlich Königsberger Straße - Änderungen in roter Farbe
erneute öffentliche Auslegung
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Vorlage Nr. 61/21/2005
Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113
- Anregungen
- Änderungen in roter Farbe
- erneute öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
" BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 -
Südwestlich Königsberger Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
den zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich
Königsberger Straße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
(2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S.
137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetz ung der UVP-
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten
Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen
gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den
Änderungen der Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 -
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Südwestlich Königsberger Straße - in roter Farbe zu.
Es handelt sich insbesondere um:
SÄnderung der Verkaufsfläche
Sweitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der geänderten
Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 (Entwurf) - Südwestlich
Königsberger Straße - und dem Erläuterungsbericht für die erneute
öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten
Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu
beschließen.
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/21/2005
Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07. bis 20.08.2004
zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113
A. Behandlung der Anregungen
B. Liste der Einsprechenden
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A. Behandlung der Anregungen
zur Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113
1. Industrie- und Handelskammer
Es wird angeregt, die auf 14.355 qm begrenzte Verkaufsfläche in die Planzeichnung
aufzunehmen.
Die Planzeichnung enthält die Obergrenze der Verkaufsfläche und darüber hinaus die
maximale Verkaufsfläche des zentrenrelevanten Randsortimentes.
Der Anregung ist bereits gefolgt.
2. Deutsche Telekom AG
Es wird angeregt, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis
aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete
und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen
vorgesehen werden.
Telekommunikationsanlagen liegen im Plangebiet entweder in öffentlichen
Verkehrsflächen, wo Betriebsarbeiten in der Regel unproblematisch durchgeführt werden
können, oder auf privaten Grundstücken, wo dieses der Abstimm ung mit den
Privateigentümern bedarf, so dass der Hinweis entbehrlich ist.
Zu 3.:
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3.1 Es wird angeregt, im Gebiet unmittelbar südlich der Königsberger Straße
grundsätzlich auch großflächigen Einzelhandel (ohne flächenbezogene
Einschränkungen auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter oder
innenstadtrelevante Hinweise) zu ermöglichen.
Die Fläche des Sondergebietes soll im parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35 mit
der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und sonstige
Gewerbebetriebe" festgesetzt werden. Die Festsetzung "Bau- und Heimwerkermarkt mit
Gartencenter" (ohne sonstige Gewerbebetriebe) beruht auf der Genehmigung des
Baumarktes in den 90er Jahren.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch die Angabe der maximal zulässigen
Verkaufsfläche erforderlich. Die Größe der Verkaufsfläche ist für die Auswirkungen nach
§ 11 Abs 3 BauNVO als maßgebende Kenngröße zugrunde zu legen. Laut § 11 Abs. 3
BauNVO sind in der Regel bereits Auswirkungen anzunehmen, wenn die Geschossfläche
1.200 m² überschreitet. Da hier mehr als das Zehnfache, nämlich bereits 14.355 m²
Verkaufsfläche vorhanden sind, ist die Angabe der Verkaufsflächenobergrenze
unabdingbar.
Die gegenwärtige Größenordnung der Verkaufsfläche und die damit verbundenen
städtebaulichen Auswirkungen lassen die gewünschte Festsetzung "großflächiger
Einzelhandel" ohne flächenbezogene Einschränkung auf einen Bau- und
Heimwerkermarkt mit Gartencenter damit nicht zu. (s. auch unter Behandlung der
Anregungen im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35, Vorlage Nr. 61/18/2005).
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3.2 Hinsichtlich der Gebietsbeschreibung wird angeregt, auch im Flächennutzungsplan
die bereits im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 5775/35 vorgesehene
Bezeichnung "Sondergebiet - Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und
sonstige Gewerbebetriebe" zu verwenden.
Da der Flächennutzungsplan lediglich die Grundzüge der Planung beinhaltet, erfolgen
die Darstellungen der räumlichen Ausdehnung nach in geringerer Schärfe. Hierunter
fallen auch die textlichen Ergänzungen im Plan (z.B. Zweckbestimmung von
Sondergebieten). Die Bezeichnung "Baumarkt / Gartencenter" gibt gem. § 11 Abs. 2
BauNVO in einer für den Flächennutzungsplan ausreichenden Form die Zweck-
bestimmung und die Art der Nutzung des Sondergebietes an. Konkretere Festsetzungen
können im Bebauungsplan erfolgen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß §
8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln
sind, ist hierdurch nicht gegeben.
3.3 Die quadratmetergenaue Festsetzung der Verkaufsfläche in gegenwärtiger Höhe von
14.355 qm sollte durch eine praktisch leichter handhabbare Fläche von 14.500 qm
ersetzt werden.
Die Angabe der Verkaufsfläche wird entsprechend der Anregung im Plan - in roter Farbe -
korrigiert.
Der Anregung wird gefolgt.
3.4 Ebenso sollte die Fläche des zentrenrelevanten Randsortimentes nicht auf 700 qm,
sondern auf 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden.
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Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung hat die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf die Vorgabe gemacht, die
derzeit vorhandene Verkaufsfläche als Obergrenze in die Flächennutzungsplanänderung
aufzunehmen und das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf max. 700 m² zu
beschränken. Grundlage hierzu ist der Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 07.05.1996.
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B. Liste der Einsprechenden, die Änderungswünsche zur
Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) Nr. 113 - Südwestlich Königsberger
Straße - vorgebracht haben.
(aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet)
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Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005
Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch
zur 113. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stadtbezirk 8 Stadtteil Lierenfeld
1. Örtliche Verhältnisse
Das ca. 3,7 ha große Plangebiet liegt südwestlich der Königsberger Straße und ist Bestand-
teil des größten zusammenhängenden gewerblich-industriell genutzten Bereiches im Osten
der Stadt Düsseldorf.
Auf dem Grundstück befindet sich ein großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt mit einem
Gartencenter.
2. Planungsanlass
Bedingt durch die Nähe zur Innenstadt und die verkehrsgünstige Lage besteht zurzeit eine
große Nachfrage, auf frei werdenden Flächen im Bereich der Königsberger- und der Rons-
dorfer Straße sowie des Höherweges, Einzelhandel verschiedenster Art zu betreiben. Eine
solche Entwicklung würde eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung bedeuten, da die
Zentren der angrenzenden Stadtteile Oberbilk, Flingern, Eller und Gerresheim durch Abzug
von Kaufkraft Schaden nähmen.
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 81/2005- 13 -
Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005
Außerdem würden sich die Bodenpreise in diesem bisher intakten Gewerbe- und Indu-
striegebiet nach oben entwickeln, wodurch ein Verdrängungswettbewerb mit nachteiligen
Auswirkungen für die Gewerbebetriebe enstünde.
Der Gewerbe- und Industriestandort Flingern-Süd als großer zusammenhängender
gewerblich-industriell genutzter Bereich in Düsseldorf soll vor unerwünschten Entwicklungen
geschützt werden. Es ist deshalb vorgesehen, im Rahmen des parallel laufenden Bebau-
ungsplanverfahrens Nr. 5775/35 weiteren Einzelhandel auszuschließen.
Bebauungspläne sind gem. § 8 Baugesetzbuch aus dem Flächennutzungsplan zu entwi-
ckeln. Weil im wirksamen Flächennutzungsplan der gesamte Bereich zwischen Höherweg,
Ronsdorfer Straße und Erkrather Straße bereits als Gewerbegebiet dargestellt ist, sind die
Ziele des Bebauungsplanes für diesen Bereich bereits aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Somit ist lediglich für das geplante Sondergebiet eine Flächennutzungsplan-
änderung erforderlich.
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Für das Plangebiet liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Es handelt sich hier
um einen unbeplanten Innenbereich, in dem Baugenehmigungen bislang nach § 34 BauGB
erteilt wurden.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet dar-
gestellt.
4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist die
gesamte Fläche als "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" (GIB) aus.
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage wurden keine Bedenken erhoben.
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 81/2005- 14 -
Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005
5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes zu einem Sondergebiet mit der Zweck-
bestimmung "Baumarkt und Gartencenter" soll der vorhandene Baufachmarkt mit Garten-
center in seinem Bestand gesichert werden. Die Sicherung wird im Rahmen des parallel
laufenden Bebauungsplanes Nr. 5775/35 gewährleistet. Da aufgrund der wirtschaftlichen
Lage langfristige Umstrukturierungen auf dem Grundstück nicht mehr auszuschließen
sind, erfolgt im Bebauungsplan eine Ergänzung der Festsetzung um sonstige, der Haupt-
nutzung Sondergebiet untergeordnete Gewerbebetriebe.
Der bereits 1995 baurechtlich genehmigte Einzelhandel umfasst eine Verkaufsfläche von
rd. 14.500 m². Die Verkaufsflächen sind wie folgt aufgeteilt:
12.000 m² Baumarkt,
2.500 m² Gartencenter incl. Freiflächen.
Das damals genehmigte Warensortiment erfolgte auf Grundlage der "Kölner Liste" (1992,
Bezirksregierung Köln). Eine Voruntersuchung im Sinne von § 11 (3) BauNVO ist zum
damaligen Zeitpunkt erfolgt mit dem Ergebnis, dass von einer atypischen Fallgestaltung
ausgegangen werden kann, die keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die
Innenstadt Düsseldorfs und andere Zentren haben wird.
Die derzeit vorhandene Verkaufsfläche von insgesamt ca. 14.500 m² wird als zulässige
Obergrenze festgeschrieben, wobei das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf
max. 700 m² beschränkt wird.
Als zentrenrelevantes Randsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig (max.
Verkaufsfläche 700 m²):
SBerufsbekleidung
SCampingartikel
SUnterrichts-, Künstlerfarbe
SMalmittel, Firnisse, Öle
Ssonstige Bastelsätze
Snur Einzelhandel mit Holzkohle und Gaskartuschen, Saisonartikel
SZooartikel einschl. Aquaristik (max. Verkaufsfläche 400 m²).
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 81/2005- 15 -
Stand: 20.05.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/81/2005Stand: 03.01.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/21/2005
Über die Fläche für den Baumarkt hinaus sollen keine weiteren Einzelhandelsbetriebe
angesiedelt werden. Städtebauliches Ziel für die angrenzenden Gebiete ist auch weiterhin
die Bereitstellung von Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben (s.
parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5775/35).
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Private Belange
Da eine bereits vorhandene Nutzung gesichert werden soll, werden private Belange nicht
berührt.
6.2 Öffentliche Belange
6.2.1 Verkehr
Da es sich um eine vorhandene Nutzung handelt, ist mit keiner zusä
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.