Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 175 79/2004/1

Bauantrag Vikarieweg 13

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Vikarieweg 13 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 1Dokument 14. Juni 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Die Bezirksvertretung 5 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der festgesetzten Dachform und der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 175 79/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Vikarieweg 13 - Erweiterung durch Neubau, Umbau und Sanierung des Einfamilienhauses sowie Neubau einer Garage - Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 5 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der festgesetzten Dachform und der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze. Sachdarstellung: Das Grundstück Vikarieweg 13 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 5187/03, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan setzt u.a. Baugrenzen und als Dachform Satteldach mit einer Neigung von 30E fest. Geplant ist das vorhandene Wohngebäude (Baudenkmal) umzubauen und zu sanieren sowie um einen zweigeschossigen Anbau mit flachgeneigtem Satteldach zu erweitern. Außerdem soll eine Garage errichtet werden. Um das Bauvorhaben genehmigen zu können, sind Befreiungen nach § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, da von der festgesetzten Dachform abgewichen und die rückwärtige Baugrenze überschritten werden soll. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen, da sie diese für städtebaulich vertretbar hält. Die Planung des Bauvorhabens erfolgte in Abstimmung mit dem Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege, das ausdrücklich die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung und der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze unterstützt, da sie dem Erhalt des Denkmals dienen. Laut textlicher Festsetzung im Bebauungsplan ist eine Erweiterung bis zur Größe des Baufensters außerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise zulässig. Diese zulässige Erweiterung wird um 10,88 qm überschritten, ist jedoch um Verhältnis zur zulässigen Baufensterfläche von 192 qm geringfügig. Die Abweichung von der festgesetzten Dachform und die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze sind im vorliegenden Fall auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zwei schützenswerte Bäume (Ilex) sind von dem Bauvorhaben betroffen. Eine Fällgenehmigung liegt bereits vor. Ersatzpflanzmaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 1 Stellplatz erforderlich, der in der Garage nachgewiesen wird. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 175 79/2004 Seite 2 von 2 Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da Befreiungen nach dem Baugesetzbuch erforderlich sind, es sich um eine denkmalgeschützte Bebauung handelt und das Grundstück größer als 1.000 qm ist. Anlage: Lageplan Ansichten Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 5 29.06.04 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative:Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 175 79/2004/1