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Ö Vorlagen - Nr. 175 79/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Vikarieweg 13 - Erweiterung durch Neubau, Umbau und Sanierung des
Einfamilienhauses sowie Neubau einer Garage -
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 5 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem
Baugesetzbuch hinsichtlich der festgesetzten Dachform und der Überschreitung der
rückwärtigen Baugrenze.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Vikarieweg 13 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 5187/03, der das Gebiet als reines Wohngebiet
ausweist. Der Bebauungsplan setzt u.a. Baugrenzen und als Dachform Satteldach mit
einer Neigung von 30E fest.
Geplant ist das vorhandene Wohngebäude (Baudenkmal) umzubauen und zu sanieren
sowie um einen zweigeschossigen Anbau mit flachgeneigtem Satteldach zu erweitern.
Außerdem soll eine Garage errichtet werden.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu können, sind Befreiungen nach § 31 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, da von der festgesetzten Dachform abgewichen
und die rückwärtige Baugrenze überschritten werden soll.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen, da sie diese für
städtebaulich vertretbar hält.
Die Planung des Bauvorhabens erfolgte in Abstimmung mit dem Institut für
Denkmalschutz und Denkmalpflege, das ausdrücklich die Abweichung von der im
Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung und der Überschreitung der rückwärtigen
Baugrenze unterstützt, da sie dem Erhalt des Denkmals dienen.
Laut textlicher Festsetzung im Bebauungsplan ist eine Erweiterung bis zur Größe des
Baufensters außerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise zulässig. Diese zulässige
Erweiterung wird um 10,88 qm überschritten, ist jedoch um Verhältnis zur zulässigen
Baufensterfläche von 192 qm geringfügig.
Die Abweichung von der festgesetzten Dachform und die Überschreitung der rückwärtigen
Baugrenze sind im vorliegenden Fall auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar.
Zwei schützenswerte Bäume (Ilex) sind von dem Bauvorhaben betroffen. Eine
Fällgenehmigung liegt bereits vor. Ersatzpflanzmaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit
dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt.
Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 1 Stellplatz erforderlich, der in der Garage
nachgewiesen wird.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 175 79/2004
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Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da Befreiungen nach dem
Baugesetzbuch erforderlich sind, es sich um eine denkmalgeschützte Bebauung handelt
und das Grundstück größer als 1.000 qm ist.
Anlage:
Lageplan
Ansichten
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 5 29.06.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin
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