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APS/084/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 31.08.2026
An den
Vorsitzenden des Ausschusses für
Planung und Stadtentwicklung
der Landeshauptstadt Düsseldorf
Herrn Dr. Alexander Fils
Betrifft:
Anfrage der AfD-Ratsfraktion: Vorhaben „Calatrava-Boulevard" / ,,Kö-Boulevard" -
vertragliche Grundlagen und Kostentragung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 01/027
Sehr geehrter Herr Dr. Fils,
hiermit bitte ich Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der
Sitzung des APS am 9.9.2026 zu nehmen und um Beantwortung durch
die Verwaltung.
Sachlage:
Im Januar 2023 stellte die Centrum-Gruppe gemeinsam mit dem
Oberbürgermeister und dem Architekten Santiago Calatrava das
Vorhaben „Calatrava-Boulevard" für das Areal zwischen Königsallee,
Königstraße und Steinstraße vor. Nach Angaben der Vorhabenträgerin
waren rund 22.000 m² Bürofläche sowie rund 15.000 m² Handels- und
Gastronomiefläche bei einem Investitionsvolumen von über einer
Milliarde Euro und einer Fertigstellung bis zum Jahr 2028 vorgesehen.
Die Verwaltung führte das Vorhaben unter der Bezeichnung „Kö-
Boulevard". Der Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/027 wurde diesem
Ausschuss mit der Vorlage APS/006/2023 zugeleitet. Ausweislich der
Begründung war dem Vorhaben das 2021 von der Landeshauptstadt
durchgeführte „Dialogverfahren Zukunft Kö" vorausgegangen, dessen
Leitsätze der Ausschuss im Juni 2022 beschloss und die nach
Darstellung der Verwaltung in die Konkretisierung des Vorhabens
eingeflossen sind.
Nach Ziffer 5.5 der Begründung zum Vorentwurf sollte für den
östlichen Teil des Gesamtprojektes ein Bebauungsplan gemäß § 12
BauGB (Vorhaben- und Erschließungsplan) aufgestellt werden. Nach §
12 Absatz 1 Satz 1 BauGB hat sich der Vorhabenträger vor dem
Satzungsbeschluss zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist
und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder
teilweise zu verpflichten (Durchführungsvertrag). Da diese
Verpflichtung erst zum Satzungsbeschluss vorliegen muss, wird der
Verfahrensaufwand früherer Phasen üblicherweise durch gesonderte
Kostenübernahmevereinbarungen mit dem Vorhabenträger
abgesichert. Aussagen zu vertraglichen Bindungen oder zur
Kostentragung enthält die Begründung nicht.
Bereits im Juli 2023 beantragte die Centrum-Gruppe für die Holding
und weitere zentrale Gesellschaften die Eröffnung von
Insolvenzverfahren. In der Folge wurden Liegenschaften aus dem
Bestand einzeln veräußert; das im Plangebiet gelegene Geschäftshaus
Königsallee 40 ging im Oktober 2025 an einen neuen Eigentümer
über. Die fortführungsfähigen Projekte waren im März 2024 im Wege
einer übertragenden Sanierung auf die neu gegründete Centrum
Development GmbH übergegangen, ohne dass das Vorhaben
ausdrücklich aufgegeben wurde. Diese Gesellschaft hat am 24. Juli
2026 erneut die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen
Zahlungsunfähigkeit beantragt; das Amtsgericht Düsseldorf hat die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ob und durch wen das
Vorhaben weiterverfolgt wird, ist damit offen.
Ob es im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren zu
vertraglichen Vereinbarungen gekommen ist und ob der bei der
Landeshauptstadt entstandene Verfahrensaufwand erstattet worden
ist, ist öffentlich nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund fragen
wir die Verwaltung:
1.
Welche vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere städtebaulicher
Vertrag, Durchführungsvertrag oder Kostenübernahmevereinbarung,
wurden zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der
Vorhabenträgerin oder weiteren der Centrum-Gruppe zuzurechnenden
Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren
Nr. 01/027 geschlossen?
2.
In welcher Höhe sind der Landeshauptstadt Düsseldorf im
Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 01/027
Aufwendungen entstanden, die bislang nicht erstattet worden sind,
einschließlich interner Personalaufwendungen; soweit diese nicht
gesondert erfasst werden, bitte hilfsweise eine Schätzung der
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gebundenen Personalkapazitäten?
3.
Durch welche Instrumente sichert die Verwaltung bei
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren die Erstattung ihres
Verfahrensaufwands für den Fall der Insolvenz oder
Zahlungsunfähigkeit der Vorhabenträgerin ab?
Mit freundlichen GrüßenFür die Richtigkeit:
Andreas Winter Thomas Krabbe
Ratsherr
AfD-Fraktion Düsseldorf
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APS/ 084/202 6
Beigeordnete Zuschke
Anfrage der AfD - Ratsfraktion zur Sitzung des Ausschusses für Planung und
Stadtentwicklung am 09.09.2026
Anfrage: Vorhaben Kö-Boulevard - vertragliche Grundlagen und Kostentragung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 01/027
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Welche vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere städtebaulicher Vertrag,
Durchführungsvertrag oder Kostenübernahmevereinbarung, wurden zwischen der
Landeshauptstadt Düsseldorf und der Vorhabenträgerin oder weiteren der Centrum-Gruppe
zuzurechnenden Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr.
01/027 Kö- Boulevard geschlossen?
Antwort:
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 01/027 wurde 2022/ 2023 initiiert. Da der Vorhabenträger
das Verfahren nicht weiterführen konnte wurde das Verfahren jedoch nicht gestartet und auch
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3(1) BauGB nicht durchgeführt.
Zu diesem frühen Zeitpunkt bestand kein Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der LHD.
Frage 2:
In welcher Höhe sind der Landeshauptstadt Düsseldorf im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplanverfahren Nr. 01/027 Aufwendungen entstanden, die bislang nicht erstatte
worden sind, einschließlich interner Personalaufwendungen; soweit diese nicht gesondert
erfasst werden, bitte hilfsweise eine Schätzung der gebundenen Personalkapazitäten?
Antwort:
Da das B-Planverfahren bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingestellt wurde, sind der
Landeshauptstadt keine Kosten entstanden, die mit dem Vorhabenträger abzurechnen wären.
Allgemeine Personalkosten werden einem Vorhabenträger grundsätzlich nicht zu Lasten
gelegt.
Frage 3:
Durch welche Instrumente sichert die Verwaltung bei vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahren die Erstattung ihres Verfahrensaufwands für den Fall der Insolvenz
oder Zahlungsunfähigkeit der Vorhabenträgerin ab?
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Antwort:
Vorhabenträger tragen die gesamten Kosten des Bebauungsplanverfahrens (Gutachten,
Planungsbüro, etc.). Verwaltungsinterne Personalkosten werden nicht erhoben.
Die jeweiligen Vertragspartner werden an kausalen Kosten und Bedarfen in Zusammenhang
mit Ihrem Vorhaben über den städtebaulichen Vertrag beteiligt.
Für den Fall einer Insolvenz werden die Verpflichtungen regelmäßig über eine Bankbürgschaft
und Eintragungen von Baulasten und Dienstbarkeiten gesichert.
Cornelia Zuschke
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