Anfrage Aktenzeichen BV8/031/2026

Gubener Straße/Nach den Mauresköthen (Anfrage CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Schriftliche Antwortdokumente zugeordnet Unterlagen und Sitzungstermine werden unter dieser bestehenden Adresse fortgeschrieben.
Gubener Straße / Nach den Mauresköthen · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 2Dokumente 20. Februar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus dem Original

Mit der Informationsvorlage BV8/017/2026 teilt die Verwaltung mit, dass zwischen der reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Zamenhofweg und der Gubener Straße kein inhaltlicher bzw. räumlicher Zusammenhang bestehe, und die Verwaltung einer Erweiterung der Tempo 30- Regelung auf Basis VwV StVO §39 XII zu Zeichen Vz 274 nicht zustimmen könne.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. Februar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · BV8/031/2026

Antwort und Verlauf an einem Ort

Ein schriftliches Antwortdokument ist dieser Vorlage eindeutig zugeordnet. Sie können die ausgelesenen Antworten direkt unten lesen.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt. Die Zuordnung einer Antwort bestätigt nicht, dass jede Frage vollständig geklärt ist.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Anfrage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Schriftliche Antwort

    Beantwortung BV8_031_2026 Gubener Straße - Nach den Mauresköthen · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Sitzung · TOP 18

    Bezirksvertretung 8. Amtlicher Vermerk: „beantwortet“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

Antworten zum Nachlesen

Automatisch aus den eindeutig zugeordneten Antwortdokumenten ausgelesen. Die Darstellung von Tabellen und Zeilenumbrüchen kann vom Original abweichen.

Beantwortung BV8_031_2026 Gubener Straße - Nach den Mauresköthen

Dateidatum: Datum nicht angegeben · Original-PDF

BV8/031/2026 Gubener Straße/Nach den Mauresköthen (Anfrage CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) 1. Warum stellen die Nähe der Tempo-30-Bereiche auf dem Zamenhofweg und der Gubener Straße, mit ca. 240 Metern weniger als die Hälfte der in § 45 Abs. 9 Nr. 4 StVO beschriebenen Distanz (500 Meter), die Zugehörigkeit beider Straßenabschnitt zum Radhauptnetz, die durchgängige Befahrung mit einer Buslinie und/oder die Kombination dieser Umstände keinen ausreichenden inhaltlichen bzw. räumlichen Zusammenhang zwischen den Bereichen dar? 2. Sieht die Verwaltung bei nochmaliger Überprüfung anhand des unter Ziff. 1 genannten oder unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eine Möglichkeit, die einhellig gewünschte Regelung vorzunehmen, etwa zur Vermeidung von Gefahren, die sich aus der Einmündung der Höherhofstraße, des Zamenhofwegs sowie der notwendigen Querungen für den Fuß- und Radverkehr (bei Fehlen von Radverkehrsanlagen im Bereich der Eisenbahnunterführung) ergeben? Die Verwaltung teilt zu der Anfrage mit: Antwort zu Frage 1: Da die Vorfahrtsregelung am Knotenpunkt Nach den Mauresköthen / Zamenhofweg den Zamenhofweg entsprechend der baulichen Ausführung als untergeordnete Straße dokumentiert und auch die Verkehrsbeziehungen im Knotenpunkt eine eindeutige Nord-Süd-Beziehung ausweisen - 70% der Verkehre sind Geradeausverkehre - kann kein räumlicher Zusammenhang der jeweiligen Bereiche mit streckenbezogener reduzierter Höchstgeschwindigkeit hergestellt werden. Antwort zu Frage 2: Nach erneuter straßenverkehrsrechtlicher Überprüfung wird die streckenbezogene zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Gubener Straße in nördliche Richtung bis zur Einmündung Senftenberger Weg verlängert. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist erfolgt. Die Umsetzung erfolgt entsprechend der personellen Möglichkeiten. Begründung StVO §45 (9) Nr.10: Da Fahrzeugführende ihre Geschwindigkeit beim Annähern an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht in dem Maße reduzieren, wie es zur sicheren Gewährung des Vorrangs erforderlich wäre, kann für querungswillige Fußgänger nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass ihr Vorrang tatsächlich beachtet wird. Damit liegt eine besondere örtliche Situation vor, in der die bestehende Gefahrenlage über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgeht und eine verkehrsregelnde Maßnahme zum Schutz der Fußgänger erforderlich macht.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV8/031/2026