Antrag CDU/Grüne Aktenzeichen RAT/222/2026

Änderungsantrag zur Novelle des Baugesetzbuches in Düsseldorf

Amtlicher Titel: Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vorlage APS/007/2026

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 18. März 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben einen Änderungsantrag zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches in Düsseldorf eingereicht. Der Antrag wird in der Ratssitzung am 19. März 2026 behandelt.

Einordnung

Die Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben am 17. März 2026 einen Änderungsantrag zur Vorlage APS/007/2026 eingereicht. Dieser Antrag betrifft die Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches, auch bekannt als "Bau-Turbo". Der Antrag wird in der Ratssitzung am 19. März 2026 zur Entscheidung gestellt.

Hintergrund

Die Novelle des Baugesetzbuches zielt darauf ab, den Wohnungsbau in Deutschland zu beschleunigen. In Düsseldorf wird die Umsetzung dieser Regelungen durch den Änderungsantrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisch betrachtet, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen und die Einhaltung städtebaulicher Gesichtspunkte. Der Antrag könnte weitreichende Auswirkungen auf die Stadtentwicklung haben.

Was bedeutet das für Bürger?

Für die Bürger in Düsseldorf bedeutet der Änderungsantrag, dass die Entscheidungsprozesse über Bauvorhaben möglicherweise transparenter und bürgernäher gestaltet werden sollen. Die Einbeziehung der Bezirksvertretungen könnte dazu führen, dass lokale Interessen besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit betont, Umweltbelange zu wahren.

Die wichtigsten Punkte

  • Änderungsantrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Novelle des Baugesetzbuches
  • Sitzung des Rates am 19. März 2026 zur Entscheidung über den Antrag
  • Ziel: Verbesserung der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen bei Bauvorhaben
  • Berücksichtigung von Umweltbelangen und städtebaulichen Gesichtspunkten
  • Mögliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung in Düsseldorf

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Vorgang · RAT/222/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

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  2. Sitzung · TOP 5.1

    Rat. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

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RAT/222/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 17.03.2026 Ratsfraktionen - CDU / Bündnis 90 Die Grünen An Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller Vorsitzender des Rates Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vorlage APS/007/2026 „ Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches ( „ Bau-Turbo " ) - Grundsatzbeschluss " zur Sitzung des Rates am 19.03.2026 Betrifft: Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vorlage APS/007/2026 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zu TOP 5 auf die Tagesordnung der Sitzung am 19.03.2026 zu setzen und abstimmen zu lassen: Änderungsantrag: 1. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung in die Zuständigkeit der Verwaltung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, erfolgt nicht. D.h., die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3 Bezirkssatzung für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34 Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, und Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung (APS) (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. Seite 2 2. Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den Text der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Bezirkssatzung, in denen bestimmt ist, wann wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an Praktikabilitätsgesichtspunkten orientierten Revision und macht dem Rat hierzu nach Beteiligung der Bezirksvertretungen einen Vorschlag. 3. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung bzw. Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der APS nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll. 4. In den Fallkategorien 2 und 3 des (planersetzenden bzw. planparallelen) „ Bauturbos" nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung vorgeschlagene Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung bzw. Bezirkssatzung vorgesehen. D. h. Beschluss des APS nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. 5. Sofern ohne „ Bau-Turbo " eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste, ist der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz vor dem APS anzuhören. 6. Die Verwaltung prüft im Weiteren, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags der (beabsichtigte) Inhalt des städtebaulichen Vertrags der Anhörungs- und Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht werden und wie eine Information nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags umgesetzt werden kann. 7. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses Beschlusses auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der Landesbauordnung ermöglichen. 8. Im Übrigen nimmt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Novelle des Baugesetzbuches durch das „ Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung " ( „ Bau-Turbo " ) vom 30. Oktober 2025 zur Kenntnis und 9. beschließt die Anwendung der hierdurch zur Verfügung gestellten gesetzlichen Regelungen zur Förderung des Wohnungsbaus auf Grundlage der aufgeführten Ziele der Stadtentwicklung unter Berücksichtigung folgender Klarstellungen: - Existierende Regelwerke und Planungshinweise der Landeshauptstadt Düsseldorf gelten selbstverständlich auch bei Anwendung des Bauturbos. Seite 3 - Das Baulandmodell wird im Sinne der aktuell beschlossenen Anwendungsbereiche bei allen Verfahren nach dem Bauturbo vollumfänglich angewendet, mit dem Ziel bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. - Der Bauturbo findet keine Anwendung im Außenbereich. Eine bevorzugte Umsetzung findet auf vorgeprägten Flächen statt. - Darstellung der Vorgehensweise zur Absicherung relevanter Umweltbelange. - Der Bauturbo wird nur außerhalb der Industrie- und Gewerbekernzonen (Flächenkategorien A-D) angewendet. 10. Die Anwendung des Bauturbos ist zu evaluieren. Die Verwaltung wird gebeten einen ersten Bericht im dritten Quartal 2027 dem APS vorzulegen. Begründung: Die Begründung erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen Rolf Tups Mirja Cordes Dr. Frank Schulz Für die Richtigkeit: Heike Kuhn Stephan Soll

Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen

Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.

KI-gestützt aufbereitet am 5. April 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/222/2026