Beschlussvorlage als Text anzeigen
APS/007/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches ( „ Bau-Turbo") - Grundsatzbeschluss
Fachbereich :
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ausschuss für
Wohnungswesen und
Modernisierung
26.01.2026 Vorberatung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
28.01.2026 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 02.02.2026 Vorberatung
Rat 11.02.2026 Entscheidung
Seite 2
Sitzung des APS am 28.01.2026 Vorlage Nr. APS/007/2026
Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches ( „ Bau-Turbo " ) in Düsseldorf
Grundsatzbeschluss
- Grundsatzbeschluss
- Zustimmung nach § 36a BauGB
- Städtebauliche Ziele für die Anwendung
Beschlussdarstellung:
AWM Der Ausschuss für Wohnen und Modernisierung empfiehlt dem Rat der
Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat
der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Rat I. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf nimmt die Novelle des
Baugesetzbuches durch das „ Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung " ( „ Bau-Turbo " ) vom
30. Oktober 2025 zur Kenntnis und
II. beschließt die Anwendung der hierdurch zur Verfügung gestellten
gesetzlichen Regelungen zur Förderung des Wohnungsbaus auf
Grundlage der aufgeführten Ziele der Stadtentwicklung.
III. Der Rat stimmt dem dargestellten Zustimmungsverfahren nach
§ 36a BauGB zu. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat einen
Änderungsvorschlag der Zuständigkeitsordnung vorzulegen.
Seite 3
Sachdarstellung:
Inhalt
I. Der Bau-Turbo: eine Chance für Düsseldorf 4
II. Zielsetzung der Novellierung des Baugesetzbuches 5
III. Beschleunigung von Verfahren und Zustimmung
durch die politischen Gremien 6
1. Entscheidungshoheit der Gemeinde 6
2. Prozesse vereinfachen 7
3. Fallkategorien und Beschluss zum Projekt/Masterplan
durch die politischen Gremien 8
IV. Düsseldorf sichert städtebauliche Ziele 9
1. Anwendungsgrundsätze / Berücksichtigungen städtebaulicher Konzepte 10
2. Anwendung Baulandmodell - Quotierungsregelung 11
3. Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages 12
Seite 4
I. Der Bau-Turbo: eine Chance für Düsseldorf
Der weiterhin bestehende Mangel an bezahlbarem Wohnraum hat den Deutschen
Bundestag veranlasst am 9. Oktober 2025 das „ Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnraums und zur Wohnraumsicherung " zu beschließen. Das Gesetz ist am 30.
Oktober 2025 in Kraft getreten.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches soll das Planungsrecht für Wohnbauvorhaben
erleichtert und beschleunigt werden. Zu diesem Zweck wurden u.a. Befreiungs -
möglichkeiten vom geltenden Planungsrecht ausgeweitet, die Möglichkeit des
Einfügens in Gebiete ohne Planungsrecht (sog. Vorhaben nach § 34 BauGB)
erleichtert sowie mit einer bis zum 31. Dezember 2030 befristeten Regelung die
Möglichkeit zur Umsetzung von Projekten ohne Anpassung des Planungsrechts
geschaffen.
Um einerseits die kommunale Planungshoheit zu gewährleisten, wurden die
aufgeführten Instrumente mit einem Zustimmungserfordernis der Gemeinde
verbunden. Andererseits soll die Verfahrensdauer verkürzt werden, so dass eine
Entscheidung zu den planungsrechtlichen Belangen eines Projektes innerhalb von
drei bzw. mit Öffentlichkeitsbeteiligung von vier Monaten erfolgen muss. Andernfalls
gilt die planungsrechtliche Zustimmung der Gemeinde zum Projekt als erteilt.
Bauordnungsrechtliche Aspekte bleiben durch die BauGB-Novelle zwar unberührt,
jedoch bereitet die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) zurzeit eine
Novelle der Landesbauordnung vor, welche ebenfalls Verfahrensverkürzungen zum
Ziel hat und voraussichtlich eine Genehmigungsfiktion enthalten wird.
Der Gesetzgeber hat den Kommunen innerhalb der neuen Regelungen des „ Bau-
Turbos " bei der Anwendung Ermessen eingeräumt. Um eine einheitliche Anwendung
über das gesamte Stadtgebiet zu gewährleisten, ist eine Grundsatzentscheidung - ob
die Gemeinde von der Regelung Gebrauch macht, unter welchen Vorausset zungen
sie angewendet wird und in welchem Rahmen die Entscheidung getroffen wird -
erforderlich.
Die Verwaltung sieht in der Änderung des Baugesetzbuches eine geeignete
Möglichkeit, Verfahren zu beschleunigen und empfiehlt deren Anwendung. Damit
einher gehen soll eine Verschlankung der Entscheidungsabläufe, um die im Gesetz
vorgesehene Verfahrensbeschleunigung für die Genehmigung von neuem Wohnraum
zu unterstützen.
Seite 5
Der „ Bau-Turbo " setzt im Baugenehmigungsprozess an und kann den bislang
erforderlichen Bauleitplanungsprozess für einige Projekte entbehrlich machen.
Hiermit können einerseits bereits laufende oder anstehende Verfahren verkürzt und
andererseits Projekte umgesetzt werden, für die bislang langwierige Verfahren
erforderlich waren.
Die bislang hohen prozessualen und gestalterischen Qualitäten in der
Landeshauptstadt dürfen dabei ebenso wenig aus dem Blick geraten wie die
allgemeinen städtebaulichen Ziele. Ebenso muss der Fokus auf Projekten liegen, die
eine zeitnahe Realisierung von bezahlbarem Wohnraum und nicht nur die
monetäre Aufwertung von Grundstücken zum Ziel haben. Die Verwaltung hat daher
Rahmenbedingungen entwickelt, die bei der Anwendung des „ Bau-Turbos " in
Düsseldorf zur Anwendung kommen sowie auch die bisherigen Abläufe beschleunigen
sollen.
II. Zielsetzung der Novellierung des Baugesetzbuches
Ziel der BauGB-Novelle ist die Möglichkeit der Gemeinden agiler und schneller
Nachverdichtung und zusätzlichen Wohnungsbau zuzulassen. Die Novelle erleichtert
die Nutzung innerstädtischer Potentiale - etwa durch Aufstockungen, Neubau auf
freien bzw. brachliegenden Flächen, Umnutzung, Nutzung von Hinterhöfen etc.
Dadurch soll bestehende Infrastruktur effizienter genutzt werden. Die erleichterte
Umwandlung von Büro- oder Gewerbeflächen in Wohnraum soll zudem dem Abbau
von Leerständen dienen. Durch neue Befreiungs-/ Abweichungsmöglichkeiten
erhalten Gemeinden mehr planerische Gestaltungsfreiheit: § 31 Abs. 3 BauGB
ermöglicht, von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus abzuweichen, ohne
diese aufwendig ändern zu müssen. § 34 Abs. 3b BauGB erlaubt in unbeplanten
Innenbereichen mehr Flexibilität beim Einfügen von Wohngebäuden (z. B.
Nachverdichtung). Mit dem neuen § 246e BauGB können Gemeinden befristet
weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht zulassen, um schneller Wohnraum
zu schaffen. Die Anwendung des § 246e BauGB ermöglicht es, die Aufstellung oder
Änderung eines Bebauungsplans faktisch durch die Genehmigung eines
Wohnungsbauvorhabens zu ersetzen.
§ 36a BauGB bündelt schließlich das Zustimmungserfordernis der Gemeinde für
diese neuen Instrumente und stärkt damit die kommunale Steuerung bei
beschleunigten Wohnbauvorhaben. Genehmigungsfähig sind dabei generell
ausschließlich Vorhaben, die mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar
sind und den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde entsprechen.
Seite 6
Zudem sind die materiellen Vorgaben der Bauordnung, also die landesrechtlichen
Regelungen u.a. zu Abstandsflächen, Brandschutz oder Standsicherheit sowie die im
baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.
Die Bundesregierung hat zudem eine weitere umfassende Novelle des
Baugesetzbuchs angekündigt, die das bestehende Verfahren der Bauleitplanung
beschleunigen soll.
III. Beschleunigung von Verfahren und Zustimmung durch die
politischen Gremien
Die Anwendung des „ Bau-Turbos " soll dem schnellen Wohnungsbau mit direkter
Realisierungsabsicht dienen. Analog zur Zielrichtung im Baugesetzbuch möchte die
Verwaltung diese neuen Prozesse auch als Schritt sehen, neue Wege zu gehen und
Prozesse nach erfolgreicher Erfahrungssammlung neu zu strukturieren.
1. Entscheidungshoheit der Gemeinde
Der neue § 36a BauGB regelt die Zustimmung der Gemeinde bei der Anwendung des
„ Bau-Turbos " . Die Zustimmung der Gemeinde ist Grundvoraussetzung für die
Anwendung der vorgenannten Regelungen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde selbst
zuständige Bauaufsichtsbehörde ist.
Bei der Zustimmung verfügt die Gemeinde über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Sie kann sämtliche Anforderungen stellen, die auch im Rahmen der Bauleitplanung
zulässig wären. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht,
ebenso wie schon nach bestehender Rechtslage kein Anspruch auf die
Aufstellung eines Bebauungsplans besteht.
Da die Zustimmung der Gemeinde jedoch als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb von
drei Monaten verweigert wird, muss zeitnah über die Erteilung oder die
Verweigerung der Zustimmung entschieden werden . Der Fristbeginn ist im
Gesetz nicht eindeutig geregelt. Bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung ist vom
Datum des Antragseingangs auszugehen. Eine Fristverlängerung um einen Monat ist
- verbunden mit der Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung - möglich,
darüber hinaus aber nicht.
Seite 7
Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben, das auf der Grundlage der neuen
Regelungen des BauGB genehmigt werden soll, muss nach der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen grundsätzlich durch den Rat erteilt werden. Der Rat kann
jedoch durch Anpassung der Zuständigkeitsordnung die Erteilung der
Zustimmung übertragen. Diese Vorlage soll einen Grundsatzbeschluss zum
Umgang mit den Neuregelungen herbeiführen. Nach Zustimmung zum Verwaltungs -
vorschlag wird die erforderliche Anpassung der Zuständigkeitsordnung durch eine
separate Vorlage in einem kommenden Sitzungszyklus erfolgen.
In diesem Rahmen beabsichtigt die Verwaltung einen umfassenden und auch die
bestehenden Regelungen neu ordnenden Vorschlag zur politischen Zustimmung zu
Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Als notwendige
Entbürokratisierungsmaßnahme und zur Entlastung der politischen Gremien und der
Verwaltung wird vorgeschlagen, die deutlich kleineren Vorgänge, die bislang nach §§
31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, in die Zuständigkeit der
Verwaltung zu übertragen.
2. Prozesse vereinfachen
Die unter III.1 beschriebene Frist von drei Monaten verbunden mit der ansonsten
eintretenden planungsrechtlichen Zustimmungsfiktion erfordert eine Neukonzep -
tionierung der bisherigen Entscheidungswege.
Die Prüfung von Bauanträgen sowie die Beteiligung der Bezirksvertretungen und
sonstigen Gremien nach bestehendem Muster ist insbesondere bei komplexen
Projekten kaum in der Frist des § 36a BauGB von drei Monaten zu realisieren. Durch
den Vorhabenträger ist eine obligatorische Vorabstimmung mit der Verwaltung
vor der formellen Bauantragseinreichung zwingend erforderlich. Ohne vorherige
Vorstellung/Vorabstimmung des Projekts muss ein Bauantrag damit in der Regel
abgelehnt werden.
Die mit dem „ Bau-Turbo " verbundenen Genehmigungen sind allerdings so
weitgehend, dass sie in der Regel einen Ersatz für Bauleitplanung darstellen.
Daher ist vorgesehen, dass der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -
nach Vorberatung durch die jeweils betroffene Bezirksvertretung - die
grundsätzliche Konzeption des Projektes beschließt. Auf dieser Basis wird die
Verwaltung ermächtigt, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist die planungs -
rechtliche Zustimmung zu einzelnen oder mehreren Anträgen nach § 36a BauGB zu
erteilen.
Seite 8
Der reguläre Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans umfasst Beschlüsse der
politischen Gremien zu mind. fünf Verfahrensschritten, inklusive eines vorlaufenden
Qualitätssichernden Verfahrens (Wettbewerb, Workshop etc.). Durch den „ Bau-
Turbo " werden die Beschlüsse im Wesentlichen auf einen (hier: Projektbeschluss)
bzw. auf zwei (hier: Initiierungsbeschluss und Masterplanbeschluss) reduziert. An
den wesentlichen Stellen sind die politischen Gremien somit weiterhin
intensiv eingebunden .
3. Fallkategorien und Beschluss zum Projekt/Masterplan durch die
politischen Gremien
Die frühzeitige Beteiligung von unterschiedlichen Akteuren ist ein wesentlicher
Bestandteil der Düsseldorfer Planungskultur. Die Zustimmung der politischen
Gremien zu den Vorhaben sichert die Verankerung der Projekte in der Stadt.
Mögliche Anwendungsfälle für den „ Bau-Turbo " lassen sich im Wesentlichen in drei
Fallkategorien einteilen (s. auch Anlage Ablaufdiagramme):
Fallkategorie 1: Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen
Auswirkungen , beispielsweise Umnutzungen, Aufstockungen oder Errichtung
von einzelnen Gebäuden bzw. Gebäudegruppen (i.d.R. Genehmigungen nach
§ 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB). Hierzu wird in der Regel ein
Projektbeschluss eingeholt.
Fallkategorie 2: Projekte parallel zu laufenden Bauleitplanverfahren , z.B.
eine Vorabrealisierung von einzelnen Projektbausteinen im Vorfeld eines
absehbaren Satzungsbeschlusses (i.d.R. Genehmigungen nach § 246e
BauGB). Hierzu liegt in der Regel ein Beschluss zu einem städtebaulichen
Entwurf oder einem Masterplan vor oder wird eingeholt, der die Grundlage
für die Genehmigung bildet.
Fallkategorie 3: Ersatz für ein ansonsten erforderliches Bauleitplanverfahren
mit technischen/sozialen Infrastrukturmaßnahmen (i.d.R. Genehmigungen
nach § 246e BauGB). Hierzu wird ein Initiierungsbeschluss über die
grundsätzlichen Rahmenbedingungen für das Projektgebiet und ein Beschluss
über den städtebaulichen Entwurf oder Masterplan eingeholt, der die
Grundlage für die Genehmigung bildet.
Seite 9
Bei einer Vielzahl von Projekten der Fallkategorie 1 sollen die politischen Gremien
zukünftig über einen Projektbeschluss - im Vorfeld der Antragsstellung -
eingebunden werden.
Bei größeren Projekten wie insbesondere solchen der Fallkategorie 3 sollen die
politischen Gremien über einen Initiierungsbeschluss die grundsätzlichen Rahmen -
bedingungen für das Projektgebiet beschließen, einschließlich der Art der
Qualitätssicherung und in der Regel auch der vorgesehenen Einbindung der
Öffentlichkeit . Im Anschluss folgt dann ein planersetzender Beschluss des
Masterplanes , der wiederum die Grundlage für das sich anschließende
Bauantragsverfahren bildet. In Fallkategorie 2 erfolgt dies analog, parallel wird ein
Bebauungsplanverfahren durchgeführt, insbesondere für Plangebiete, die nicht
vollständig über den „ Bau-Turbo " entwickelt werden können.
Neben den klassischen Wettbewerben bietet der Düsseldorfer Werkzeugkasten
bereits viele eingeübte Wege zur Qualitätssicherung in Form von Workshops,
Mehrfachbeauftragungen oder einer Beratung im Beirat für Baukultur, die die
Qualifizierungs- und Abstimmungsphase drastisch verkürzen und Projektsicherheit
schaffen. Diese sollen auch zukünftig - m
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
1. Ablaufdiagramme als Text anzeigen
Masterplan +
§ 3(1) BauGB
§ 4(1) BauGB
Verfahren beschleunigen!
=> „KLASSISCHES" BEBAUUNGSPLANVERFAHREN
1 Stadtplanungsamt
Satzung
QSV-Auslobung
§ 3(1) BauGB
QSV-Ergebnis
§ 4(2) BauGB
Öffentlichkeit
ggf. weitere Beschlüsse
bei Befreiungen etc.
Planung
Qualitätssicherndes Verfahren, Masterplanverfahren &
Bauleitplanverfahren
GenehmigungStart
Vorgespräche zum
Projekt
mind. 5
politische
Beschlüsse
Prüfung GenehmigungStart Realisierung
Verfahren beschleunigen! FALLKATEGORIE 1
=> KLEINERE MASSNAHMEN / AUFSTOCKUNGEN / HINTERLANDBEBAUUNG
2 Stadtplanungsamt
(wenn erforderlich)
Projektbeschluss
1
politischer
§ 4(1) BauGB
Verfahren beschleunigen! FALLKATEGORIE 2
=> VORGEZOGENE GENEHMIGUNG BEI BEBAUUNGSPLANVERFAHREN
3 Stadtplanungsamt
Satzung
QSV-Auslobung
§ 3(1) BauGB
QSV-Ergebnis
§ 4(2) BauGB
Öffentlichkeit
ggf. weitere Beschlüsse
bei Befreiungen etc.
Planung
Qualitätssicherndes Verfahren,
Masterplanverfahren &
Bauleitplanverfahren
Genehmigung
Start
Vorgespräche zum
Projekt
Verwaltung 3
politische
Beschlüsse
Planersetzender
Masterplan
Bebauungsplanverfahren
läuft weiter
Vorgezogene
Genehmigungen
Verfahren beschleunigen! FALLKATEGORIE 3
=> GRÖSSERE PROJEKTE GANZ OHNE BEBAUUNGSPLAN
4 Stadtplanungsamt
Planung
Qualitätssicherndes Verfahren &
Masterplanverfahren
GenehmigungStart
Vorgespräche zum
Projekt
Initiierungsbeschluss
Rahmenbedingungen
(ggf.) Beteiligung
Öffentlichkeit
Masterplan
Planersetzender
2
politische
Beschlüsse