Beschlussvorlage RPA Aktenzeichen RAT/359/2025

Bildung der 16. Landschaftsversammlung Rheinland -Neuwahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder-

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 22. Oktober 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Stadt wählt gemäß § 7b Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 657), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV NRW S. 618) folgende Personen zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der 16. Landschaftsversammlung Rheinland: Mitglieder persönliche Ersatzmitglieder 1. ......................................................... ................................................................. 2. ......................................................... ................................................................. 3. ......................................................... ................................................................. 4. ........................................................ ................................................................. 5. ........................................................ ................................................................. 6. ........................................................ .................................................................

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7b LVerbO geregelt. Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden nach dem in § 7b Abs. 1 LVerbO festgeschriebenen mittelbaren Wahlverfahren von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt. Zu diesem Zweck hat jedes Ratsmitglied zwei Stimmen: Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; das Ersatzmitglied rückt nach, wenn das entsprechende Mitglied aus der Landschaftsversammlung ausscheidet.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 22. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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RAT/359/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bildung der 16. Landschaftsversammlung Rheinland -Neuwahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder- Fachbereich: 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Amtsleitung: Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 06.11.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt wählt gemäß § 7b Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 657), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV NRW S. 618) folgende Personen zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der 16. Landschaftsversammlung Rheinland: Mitglieder persönliche Ersatzmitglieder 1. ......................................................... ................................................................. 2. ......................................................... ................................................................. 3. ......................................................... ................................................................. 4. ........................................................ ................................................................. 5. ........................................................ ................................................................. 6. ........................................................ ................................................................. Sachdarstellung: Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7b LVerbO geregelt. Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden nach dem in § 7b Abs. 1 LVerbO festgeschriebenen mittelbaren Wahlverfahren von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt. Zu diesem Zweck hat jedes Ratsmitglied zwei Stimmen: Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; das Ersatzmitglied rückt nach, wenn das entsprechende Mitglied aus der Landschaftsversammlung ausscheidet. Seite 2 Die Zweitstimme ist für die Wahl einer Reserveliste bzw. eines Reservelistenbewerbers bestimmt. Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Auf jede Liste entfallen zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganzes oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. Die Wahl der Reservelisten erfolgt mit Wahlzetteln, die in der Sitzung verteilt werden. Die Wahl, d.h. die Abgabe von Erst- und Zweitstimme, stellt einen Wahlakt dar, der, gemäß § 7b LVerbO in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums des Inneren vom 19. August 2019 zur Bildung der Landschaftsversammlung (Ministerialblatt NRW Nr. 17 vom 29.08.2019, Seite 364), in geheimer Abstimmung erfolgt. Wählbar sind Mitglieder der Vertretungen und Bedienstete der Mitgliedskörper- schaften. Die Bediensteten müssen die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen. Es dürfen nicht mehr Bedienstete als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Wird der Oberbürgermeister zum Mitglied der Landschaftsversammlung gewählt, ist er der Gruppe „Mitglied der Vertretung" zuzuordnen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/359/2025