Bildung der Ausschüsse und Festlegung der Zahl ihrer Mitglieder
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
1. Der Rat der Stadt beschließt, folgende Ausschüsse gemäß Â§ 57 Abs. 1 und 2 GO zu bilden: ï‚· Haupt- und Finanzausschuss ï‚· Rechnungsprüfungsausschuss ï‚· Kulturausschuss ï‚· Ausschuss für Gleichstellung ï‚· Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung ï‚· Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit ï‚· Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung ï‚· Ausschuss für Gesundheit und Soziales ï‚· Bauausschuss ï‚· Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz ï‚· Ordnungs- und Verkehrsausschuss ï‚· Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz ï‚· Anregungs- und Beschwerdeausschuss ï‚· Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation ï‚· Sportausschuss ï‚· Schulausschuss 2. Der Rat der Stadt beschließt, die Mitgliederzahl der gebildeten Ausschüsse auf __ 21 ___ festzulegen.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Die Bildung von Ausschüssen richtet sich nach § 57 Abs. 1 und 2 GO NRW. Der Rat hat demnach das Recht, Ausschüsse zu bilden. Der Oberbürgermeister hat bei dem Beschluss über die Bildung von Ausschüssen Stimmrecht.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse, d. h. die Zahl der einzurichtenden Ausschusssitze. Der Oberbürgermeister hat kein Stimmrecht.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 23. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/383/2025