Kooperationsausschuss der Stadtwerke Düsseldorf AG - Wahl der städtischen Vertreter*innen
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt beauftragt gemäß §§ 50 Abs. 4, 63 Abs. 2, 113 i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW die/den städtische/ -n Kapitalvertreter/-in, darauf hinzuwirken, dass die Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH folgende Mitglieder für den Kooperationsausschuss der Stadtwerke Düsseldorf AG benennt: 1.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Der Kooperationsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Konsortialausschusses gemäß § 5 des Konsortialvertrags, dem SWD - Vorstandsvorsitzenden sowie dem Fachvorstand gemäß dem Schwerpunktthema der Ausschusssitzung.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf und EnBW können zur Ergänzung des Kooperationsausschusses neben dessen ordentlichen Mitgliedern jeweils bis zu drei zusätzliche (außerordentliche) Mitglieder mit beratender Funktion benennen, wobei nur Mitglieder des Rates der Landeshauptstadt D üsseldorf beziehungsweise nur im EnBW-Konzern hauptberuflich beschäftigte Personen benannt werden können.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Beratungsweg
Rat
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/387/2025