Radverkehrsführung Gubener Straße im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Termine abgeschlossenDie eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Gubener Straße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug7Dokumente27. Oktober 2025veröffentlicht
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Sachdarstellung“
Anlass der Planung und vorhandener Zu stand Die Gubener Straße hat eine innerörtliche Verbindungsfunktion im Düsseldorfer Straßennetz und liegt auf dem Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf. Bei der Verkehrszählung aus dem Jahr 2023 wurde eine Verkehrsstärke von 1.300 Kfz/h in den Spitzenstunden auf der Gubener Straße ermittelt. Im Verkehrsaufkommen der Gubener Straße sind Schwerverkehre vertreten. Der Linienbus 724 verkehrt in beide Richtungen mit einer Taktung von 20 Minuten je Fahrtrichtung.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“
Die Einrichtung von Radverkehrsanlagen im öffentlichen Straßenraum ist gemäß den Regularien der Straßenverkehrsordnung anzuordnen.
Es steht grundsätzlich im Ermessen der Landeshauptstad t Düsseldorf - als Straßenverkehrsbehörde - gem. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1, S. 4 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu beschränken. Dabei ist sich die Landeshauptstadt Düsseldorf bewusst, dass gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei ist der - insbesondere bei Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehr s - geforderte Nachweis einer besonderen Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht erforderlich, wenn es sich um die Anordnung eines Radfahrstreifens innerhalb der geschlossenen Ortschaft handelt, im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO.
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Ordnungs- und Verkehrsausschuss. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
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OVA/143/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Radverkehrsführung Gubener Straße im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg
Fachbereich:
66 - Amt für Verkehrsmanagement
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Jochen Kral
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 8 27.11.2025 Anhörung
Ordnungs- und
Verkehrsausschuss
21.01.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Ordnungs - und Verkehrsausschuss beschließt die Einrichtung eines
Radfahrstreifens auf der Gubener Straße in Fahrtrichtung Eller im Abschnitt
Höherhofstraße / Sandträgerweg
Sachdarstellung:
Anlass der Planung und vorhandener Zu stand
Die Gubener Straße hat eine innerörtliche Verbindungsfunktion im Düsseldorfer
Straßennetz und liegt auf dem Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf. Bei der
Verkehrszählung aus dem Jahr 2023 wurde eine Verkehrsstärke von 1.300 Kfz/h in
den Spitzenstunden auf der Gubener Straße ermittelt. Im Verkehrsaufkommen der
Gubener Straße sind Schwerverkehre vertreten. Der Linienbus 724 verkehrt in beide
Richtungen mit einer Taktung von 20 Minuten je Fahrtrichtung.
In Fahrtrichtung (FR) Gerresheim ist der Gehweg für den Radverkehr freigegeben. In
FR Eller wird der Radverkehr derzeit im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Im
Rahmen des Ausbaus des Radhauptnetzes ist daher eine sichere und komfortable
Radverkehrsführung herzustellen.
Seit 2005 wird über eine Verbesserung der Radverkehrssituation auf der Gubener
Straße beraten. Die Herstellung von beidseitigen Schutzstreifen bzw.
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Radverkehrsanlagen hat sich aus verschiedenen Gründen als vorerst nicht umsetzbar
erwiesen. Eine Reduzierung von Stellplätzen fand bislang keine politische Mehrheit.
Zudem hat sich die Entwässerung des zu erweiternden Seitenraums in FR
Gerresheim als schwierig dargestellt. Daher hat die Verwaltung der Bezirksvertretung
8 in der Informationsvorlage (BV8/022/2024) mitgeteilt, dass im ersten Schr itt die
Umsetzung eines Radfahrstreifens in Fahrtrichtung Eller im Abschnitt Höherhofstraße
bis zum Knotenpunkt Sandträgerweg möglich ist, sofern die Anbindung an den
Knotenpunkt Sandträgerweg erst im Nachgang im Rahmen einer gesamtheitlichen
Lösung für die Gubener Straße realisiert wird. Die Bezirksvertretung 8 hat gemäß
dem Beschluss (BV8/037/2024) diesem Vorgehen der Verwaltung zugestimmt und
um eine schnelle Umsetzung gebeten. Im Nachgang wird mittel- bis langfristig auch
eine Neuplanung für die FR Gerr esheim inkl. der Netzanschlüsse an den
Sandträgerweg angestrebt.
Ferner wurde in der Zwischenzeit auf Grundlage des Ratsbeschlusses
Lärmaktionsplan IV vom 10.04.2025 (AUS/009/2025) für die Gubener Straße
(Abschnitt Sandträgerweg bis Gothaer Weg) Tempo 30 angeordnet. Dessen
Umsetzung ist bereits im Juli 2025 erfolgt.
Planung (Radfahrstreifen in FR Eller)
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) kann die Gubener
Straße unter Berücksichtigung der Anordnung von Tempo 30 dem Belastungsbereich
II zugeordnet werden und eine Radverkehrsführung in Form vom Schutzstreifen
würde in Betracht kommen. Bei einer Radverkehrsführung mit Schutzstreifen gehört
der Schutzstreifen zum Teil der Fahrbahn. Nur im Begegnungsfall ist ein kurzzeitiges
und temporäres Ausweichen auf den Schutzstreifen erlaubt. Aufgrund der begrenzten
Fahrbahnbreite können auf der Gubener Straße keine Schutzstreifen in beiden
Richtungen eingerichtet werden. Bei einem einseitigen Schutzstreifen ist die
Fahrstreifenbreite der Fahrtrichtung ohne Schutzstreifen komplett für den
Motorisierter Individualverkehr (MIV) mit Leitlinie in der Fahrbahnmitte definiert. Es
besteht deshalb kein Ausweichverkehr mehr. In diesem Fall verliert der
Schutzstreifen seine Funktion. Aufgrund der geringen Breite des Seitenraums in FR
Eller ist auch keine Radverkehrsanlage im Seitenraum möglich. In Anbetracht des
vorhandenen Schwerverkehrs und der hohen Netzbedeutung für den Radverkehr
wird daher die Führungsform eines Radfahrstreifens gewählt.
Die gesamte Fahrbahnbreite beträgt ca. 8,15 m. Gemäß den Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und ERA 2010 beträgt das Regelmaß für einen
Radfahrstreifen 1,85 m, einschließlich des Breitstrichs von 0,25 m. Laut
Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklu ng von FGSV-Veröffentlichungen
im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen (E Klima 2022) sind die in
den RASt 06 und ERA 2010 angegebenen Regelmaße für Radverkehrsführungen als
Mindestwerte anzusehen und möglichst breiter zu wählen. Somit verb leiben für beide
Fahrtrichtungen jeweils ca. 3,15 m breite Fahrstreifen. Bei regelmäßigem
Linienverkehr und nennenswertem Schwerverkehrsanteil wird gemäß RASt 06 in der
Regel eine Fahrstreifenbreite von 3,25 m empfohlen. Die Rheinbahn hat gegenüber
dieser Abweichung daher Bedenken geäußert. Unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse - mit Tempo 30, einem vergleichsweise geringen Anteil an
Schwerverkehr, niedrigem Linienbustakt und somit nur selten auftretenden
Begegnungsfällen größerer Fahrzeuge - ist die geplante Fahrbahnbreite von 3,15 m
nicht nur im Rahmen einer ausgewogenen Flächenaufteilung vertretbar, sondern
entspricht auch den Vorgaben der RASt 06 für beengte Verhältnisse und seltenen
Linienbusverkehr.
Eine Anbindung an den Knotenpunk t Sandträgerweg ist nur durch bauliche
Anpassungen möglich und kann daher erst nachträglich im Rahmen einer
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gesamtheitlichen Lösung für die Gubener Straße realisiert werden. Der Radverkehr
wird daher nach dem Knotenpunkt Gubener Straße / Rybniker Straße im
Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt.
An der T-Einmündung Gubener Straße / Pastor-Finge-Weg wird vor der Fußgängerfurt
ein eigenes Radsignal installiert. Zusätzlich wird das Verkehrszeichen 1022 -10
„Radfahrer frei" an dem Signalmast für den MIV hinzuge fügt. Der Radverkehr muss
somit nicht mehr bei Rot an der Haltelinie für den Kraftfahrzeugverkehr halten,
sondern erst vor der Haltelinie an der Fußgängerfurt (s. Anhang 3). Hierdurch können
die Zwischenzeiten der Lichtsignalanlage verringert werden. Des W eiteren wären
Rotlichtverstöße von Radfahrenden wahrscheinlicher, wenn die Haltelinie nicht
unmittelbar vor der Konfliktstelle vorhanden ist. Ab der Haltelinie des Radverkehrs bis
zu 10 m nach dem Knotenpunkt Königshütter Straße wird der Radfahrstreifen
aufgrund der Schleppkurven des MIV aus dem Pastor -Finke-Weg in FR Eller punktuell
durch einen Schutzstreifen unterbrochen. Die Position der Haltelinie für den KFZ -
Verkehr in FR Eller bleibt unverändert. Es ist nicht sichergestellt, dass schwere
Fahrzeuge wie Müllfahrzeuge ungehindert aus dem Pastor-Finke-Weg in die Gubener
Straße in FR Gerresheim in einer Rotphase der Fußgänger -LSA abbiegen können, da
die Eckausrundung der Einmündung nicht ausreicht und der entgegenkommende
Fahrstreifen aufgrund Schleppkurve unter gewissen Umständen mitgenutzt werden
muss. Eine Verschiebung der Haltelinie löst die Situation nicht grundlegend. Daher
verbleibt diese auf der Bestandsposition. Auf dem Pastor -Finke-Weg sind
Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme von Lieferverkehren verboten. Die Straße
befindet sich in einem Wohngebiet ohne Gewerbe. Daher sind die einzutretenden Fälle,
in denen diese Situation relevant wird, als seltene Einzelfälle einzustufen. Gleichzeitig
ist auf der Gubener Straße Tempo 30 angeordnet. Daher wird dieser Sachverhalt im
Rahmen der Abwägung als vertretbar angenommen. Bei Bedarf ist die Eckausrundung
der Einmündung vom Pastor-Finke-Weg im Rahmen einer gesamtheitlichen Lösung für
die Gubener Straße baulich anzupassen.
An der Bushaltestelle Grünberger Weg ist ein Fußgängerüberweg (FGÜ) vorhanden.
Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R -
FGÜ 2001) ist der Einsatz von FGÜ bis zu einer Verkehrsstärke von 750 Kfz/h
möglich und bei Fußgängerüberwegen mit Mittelinsel wird nur die stärker belastete
Fahrtrichtung betrachtet. Bei der Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 betrug die
Verkehrsstärke an diesem Knotenpunkt auf der Gubener Straße in der Spitzenstunde
im Querschnitt ca. 1.350 Kfz/h. Aus diesem Grund kann auf die markierte Mittelinsel
nicht verzichtet werden. Aufgrund der begrenzten Fahrbahnbreite kann an dieser
Strecke keine Radverkehrsanlage realisiert werden und der Radverkehr wird im
Mischverkehr geführt. Der Radfahrstreifen hört vor der Bushaltestelle auf und fängt
nach dem Knotenpunkt Gubener Straße / Grünberger Weg wieder an.
Fahrradpiktogramme werden in diesem Abschnitt in der Mitte von dem Fahrstreifen
in FR Eller markiert, um den KFZ -Verkehr auf den Radverkehr aufmerksam zu
machen. Die Situation kann im Rahmen des barrierefreien Haltestellenumbaus
optimiert werden.
Begründung
Die Einrichtung von Radverkehrsanlagen im öffentlichen Straßenraum ist gemäß den
Regularien der Straßenverkehrsordnung anzuordnen.
Es steht grundsätzlich im Ermessen der Landeshauptstad t Düsseldorf - als
Straßenverkehrsbehörde - gem. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1, S. 4 Nr. 3 StVO die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit
und Ordnung zu beschränken. Dabei ist sich die Landeshauptstadt Düsseldorf
bewusst, dass gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen
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Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei ist der - insbesondere bei
Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehr s - geforderte Nachweis einer
besonderen Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht erforderlich, wenn es
sich um die Anordnung eines Radfahrstreifens innerhalb der geschlossenen Ortschaft
handelt, im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO.
Die Einrichtung dieser Radverkehrsanlage auf der Gubener Straße stellt einen
solchen Radfahrstreifen dar.
Ob und mit welchen Elementen auf einer Straße die Separation von Radverkehr vom
restlichen Verkehr empfohlen wird, ist in der ERA 2010 (Empfehlungen für die Anlage
von Radverkehrsanlagen) vorgegeben. Maßgebend für die Bewertung ist die
Verkehrsstärke in der werktäglichen Spitzenstunde des Fahrbahnquerschnitts und die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt. Weiterhin entscheidend
sind der Schwerverkehrsanteil, die Linienführung, Fahrbahnbreiten und die
Netzbedeutung für den Radverkehr.
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) kann die Gubener
Straße unter Berücksichtigung der Anordnung von Tempo 30 und der Verkehrsstärke
von 1.300 Kfz/h in der Spitzenstunde dem Belastungsbereich II zugeordnet werden.
Die Einrichtung eines aufgrund der Fahrbahnbreite nur einseitig möglichen
Schutzstreifens wird als nicht zielführend erachtet (s. Erläuterungen zu der Planung).
Im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens ist aus Sicht der Verwaltung und
auf Grundlage der geltenden Richtlinien und Empfehlungen auf dieser Straße eine
separat geführte Radverkehrsanlage zu empfehlen. Der Gehweg kann aufgrund der
geringen Breite nicht für den Radverkehr freigegeben werden. Aufgrund der geringen
Breite des Seitenraums in FR Eller ist auch keine Radverkehrsanlage im Seitenraum
möglich. Zusätzlich ist der vorhandene Schwerverkehr und die hohe Netzbedeutung
für den Radverkehr zu berücksichtigen . Daher wird die Führungsform eines
Radfahrstreifens gewählt.
In Folge der geplanten Radverkehrsanlage ändert sich die Verteilung der
Verkehrsflächen durch die Verschmälerung der beiden Richtungsfahrstreifen auf
jeweils ca. 3,15 m. Der fließende KFZ-Verkehr wird nicht wesentlich beeinträchtigt.
Finanzierung
Die Kosten für die Markierungen belaufen sich auf 20.000 €, die Kosten für das
Radsignal auf 26.000 €. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich somit auf
46.000 € brutto. Die Kosten werden aus der Ra dverkehrspauschale des Fachamtes
finanziert.
Umsetzung
Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich im 2. Halbjahr 2026.
Anlagen:
Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1
Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2
Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3
Anlage 4 - Gubener Straße-Planausschnitt 4
Anlage 5 - Gubener Straße-Planausschnitt 5
Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr
Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt
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Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (2)
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Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (3)
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Anlage 4 - Gubener Straße-Planausschnitt 4 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (4)
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Anlage 5 - Gubener Straße-Planausschnitt 5 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (5)
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Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr als Text anzeigen
66/4.1 Rückmeldebogen
Amt für Verkehrsmanagement Kleine Kommission Radverkehr
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Maßnahme:
Radverkehrsführung Gubener Straße - Radfahrstreifen in Fahrtrichtung Eller
Nr. eingebracht von Anmerkung/ Vorschlag Ergebnis Prüfung Verwaltung
1 Herr Rütz Kreuzung Gubener Straße/Sandträger Weg: Es sollte
geprüft werden, ob der Bereich zwischen dem geplanten
südwestlichen Ende des Radfahrstreifens und der
Haltelinie vor dem Sandträger Weg unter Demarkierung
der Leitlinie mittels Markierung von zwei
Geradeaus/Rechts-Pfeilpiktogrammen (neben den
Linksabbiegepiktogrammen als überbreiter Fahrstreifen
(ca. 5,50 Meter) gestaltet werden kann, um an der
Haltelinie einen ARAS zu markieren.
In der Informationsvorlage BV8/022/2024 hat die
Verwaltung mitgeteilt, dass „[...] eine Anbindung an den
Knotenpunkt Sandträgerweg nur durch bauliche
Anpassungen möglich [ist] und kann daher erst
nachträglich im Rahmen einer gesamtheitlichen Lösung für
die Gubener Straße realisiert werden". Diesem Vorgehen
hat die Bezirksvertretung 8 im Beschluss BV8/037/2024
zugestimmt. Der Vorschlag wird bei einem späteren
Umbau des Knotenpunktes berücksichtigt.
2 Herr Rütz Der einstimmige Beschluss der Bezirksvertretung 8 von
September 2025, das streckenbezogene Tempo 30 bis
vor die Einmündung Nach den Mauresköthen
rückzuverlängern (BV8/220/2025), sollte aus Anlass der
Maßnahme umgesetzt werden
(Radverkehrsanlagenlücke im Bereich des FGÜ sowie
zwischen Nach den Mauresköthen und Höherhofstraße,
unsignalisierte/gefährliche Einmündungs-situationen
Nach den Mauresköthen und Höherhofstraße).
Der Beschluss BV8/220/2025 steht in keinem direkten
Zusammenhang mit der vorgestellten
Radverkehrsmaßnahme und wird eigenständig geprüft.
3 Herr Rütz Aus Anlass der Maßnahme sollte das Vz. 357 an der
Einmündung Königshütter Weg durch Vz. 357- 50 ersetzt
werden.
Die Bestandssituation lässt nur das VZ 357-51 (Für
Fußgänger durchlässige Sackgasse) zu. Dies wurde
bereits angeordnet und wird bei Gelegenheit unabhängig
von dieser Maßnahme umgesetzt. Der Durchweg von der Königshütter Str in Richtung des Bunzlauer Wegs ist
zurzeit mit VZ 239 (Gehweg) und Umlaufsperren versehen.
VZ 239 mit 1022- 10 „Radfahrer frei" und die Entfernung der
Umlaufsperren zur Ermöglichung von VZ 357- 50 (Für
Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse) wird
derzeit geprüft und, sofern möglich, unabhängig von dieser
Maßnahme umgesetzt.
4 Herr Rütz An der Kreuzung Gubener Straße/Sandträger Weg
könnte der Einsatz von Vz. 721 geprüft werden.
Die Verwaltung hat alle signalisierten Knotenpunkte im
Düsseldorfer Stadtgebiet bezügliche der Einsatzmöglichkeit
von VZ 721 anhand der Kriterien der StVO und der VwV-
StVO überprüft.
66/4.1 Rückmeldebogen
Amt für Verkehrsmanagement Kleine Kommission Radverkehr
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Überall dort, wo die Kriterien erfüllt und die
Sichtbeziehungen auf die freigegebene Verkehrsrichtung
ausreichend sind, wurden die Blechschilder bereits
montiert.
5 Herr Rütz Rad-Piktogrammkette auf dem MIV-Fahrstreifen in FR
Gerresheim (diese dürfte nach dem NRW-Erlass zulässig
sein; es handelt sich nicht um eine Tempo- 30-Zone)
Auf der Einbrunger Straße werden vsl. im Sommer 2026
Rad-Piktogrammketten eingeführt.
Die Prüfung einer möglichen Umsetzung von Rad-
Piktogrammketten auf der Gubener Straße in Fahrtrichtung
Gerresheim erfolgt in Abhängigkeit von den dabei
gewonnenen Erfahrungen. Einen Beschluss benötigt es
hierfür nicht. Sofern möglich, kann die Umsetzung im
Nachgang erfolgen. Die Prüfung erfolgt unabhängig von
dieser Maßnahme.
6 Herr Rütz Prüfung der Ergänzung von Furtmarkierungen an den
Überwegen für den östlichen (für den Radverkehr
freigegebenen) Gehweg der Gubener Straße an den
Einmündungen Pastor-Finke-Weg und Gothaer Weg
Die Anregung nimmt die Verwaltung gerne auf und prüft
dies unabhängig von dieser Maßnahme.
Prüfungsstand: 03.11.2025
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Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.