Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/143/2025

Radverkehrsführung Gubener Straße im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Gubener Straße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 7Dokumente 27. Oktober 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Sachdarstellung“

Anlass der Planung und vorhandener Zu stand Die Gubener Straße hat eine innerörtliche Verbindungsfunktion im Düsseldorfer Straßennetz und liegt auf dem Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf. Bei der Verkehrszählung aus dem Jahr 2023 wurde eine Verkehrsstärke von 1.300 Kfz/h in den Spitzenstunden auf der Gubener Straße ermittelt. Im Verkehrsaufkommen der Gubener Straße sind Schwerverkehre vertreten. Der Linienbus 724 verkehrt in beide Richtungen mit einer Taktung von 20 Minuten je Fahrtrichtung.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“

Die Einrichtung von Radverkehrsanlagen im öffentlichen Straßenraum ist gemäß den Regularien der Straßenverkehrsordnung anzuordnen.

Es steht grundsätzlich im Ermessen der Landeshauptstad t Düsseldorf - als Straßenverkehrsbehörde - gem. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1, S. 4 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu beschränken. Dabei ist sich die Landeshauptstadt Düsseldorf bewusst, dass gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei ist der - insbesondere bei Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehr s - geforderte Nachweis einer besonderen Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht erforderlich, wenn es sich um die Anordnung eines Radfahrstreifens innerhalb der geschlossenen Ortschaft handelt, im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 27. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

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Vorgang · OVA/143/2025

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Weitere Unterlage

    Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  5. Weitere Unterlage

    Anlage 4 - Gubener Straße-Planausschnitt 4 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  6. Weitere Unterlage

    Anlage 5 - Gubener Straße-Planausschnitt 5 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  7. Weitere Unterlage

    Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  8. Sitzung · TOP 12

    Bezirksvertretung 8. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung abweichend beschlossen“.

  9. Sitzung · TOP 14

    Ordnungs- und Verkehrsausschuss. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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OVA/143/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Radverkehrsführung Gubener Straße im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg Fachbereich: 66 - Amt für Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 8 27.11.2025 Anhörung Ordnungs- und Verkehrsausschuss 21.01.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Ordnungs - und Verkehrsausschuss beschließt die Einrichtung eines Radfahrstreifens auf der Gubener Straße in Fahrtrichtung Eller im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg Sachdarstellung: Anlass der Planung und vorhandener Zu stand Die Gubener Straße hat eine innerörtliche Verbindungsfunktion im Düsseldorfer Straßennetz und liegt auf dem Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf. Bei der Verkehrszählung aus dem Jahr 2023 wurde eine Verkehrsstärke von 1.300 Kfz/h in den Spitzenstunden auf der Gubener Straße ermittelt. Im Verkehrsaufkommen der Gubener Straße sind Schwerverkehre vertreten. Der Linienbus 724 verkehrt in beide Richtungen mit einer Taktung von 20 Minuten je Fahrtrichtung. In Fahrtrichtung (FR) Gerresheim ist der Gehweg für den Radverkehr freigegeben. In FR Eller wird der Radverkehr derzeit im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Im Rahmen des Ausbaus des Radhauptnetzes ist daher eine sichere und komfortable Radverkehrsführung herzustellen. Seit 2005 wird über eine Verbesserung der Radverkehrssituation auf der Gubener Straße beraten. Die Herstellung von beidseitigen Schutzstreifen bzw. Seite 2 Radverkehrsanlagen hat sich aus verschiedenen Gründen als vorerst nicht umsetzbar erwiesen. Eine Reduzierung von Stellplätzen fand bislang keine politische Mehrheit. Zudem hat sich die Entwässerung des zu erweiternden Seitenraums in FR Gerresheim als schwierig dargestellt. Daher hat die Verwaltung der Bezirksvertretung 8 in der Informationsvorlage (BV8/022/2024) mitgeteilt, dass im ersten Schr itt die Umsetzung eines Radfahrstreifens in Fahrtrichtung Eller im Abschnitt Höherhofstraße bis zum Knotenpunkt Sandträgerweg möglich ist, sofern die Anbindung an den Knotenpunkt Sandträgerweg erst im Nachgang im Rahmen einer gesamtheitlichen Lösung für die Gubener Straße realisiert wird. Die Bezirksvertretung 8 hat gemäß dem Beschluss (BV8/037/2024) diesem Vorgehen der Verwaltung zugestimmt und um eine schnelle Umsetzung gebeten. Im Nachgang wird mittel- bis langfristig auch eine Neuplanung für die FR Gerr esheim inkl. der Netzanschlüsse an den Sandträgerweg angestrebt. Ferner wurde in der Zwischenzeit auf Grundlage des Ratsbeschlusses Lärmaktionsplan IV vom 10.04.2025 (AUS/009/2025) für die Gubener Straße (Abschnitt Sandträgerweg bis Gothaer Weg) Tempo 30 angeordnet. Dessen Umsetzung ist bereits im Juli 2025 erfolgt. Planung (Radfahrstreifen in FR Eller) Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) kann die Gubener Straße unter Berücksichtigung der Anordnung von Tempo 30 dem Belastungsbereich II zugeordnet werden und eine Radverkehrsführung in Form vom Schutzstreifen würde in Betracht kommen. Bei einer Radverkehrsführung mit Schutzstreifen gehört der Schutzstreifen zum Teil der Fahrbahn. Nur im Begegnungsfall ist ein kurzzeitiges und temporäres Ausweichen auf den Schutzstreifen erlaubt. Aufgrund der begrenzten Fahrbahnbreite können auf der Gubener Straße keine Schutzstreifen in beiden Richtungen eingerichtet werden. Bei einem einseitigen Schutzstreifen ist die Fahrstreifenbreite der Fahrtrichtung ohne Schutzstreifen komplett für den Motorisierter Individualverkehr (MIV) mit Leitlinie in der Fahrbahnmitte definiert. Es besteht deshalb kein Ausweichverkehr mehr. In diesem Fall verliert der Schutzstreifen seine Funktion. Aufgrund der geringen Breite des Seitenraums in FR Eller ist auch keine Radverkehrsanlage im Seitenraum möglich. In Anbetracht des vorhandenen Schwerverkehrs und der hohen Netzbedeutung für den Radverkehr wird daher die Führungsform eines Radfahrstreifens gewählt. Die gesamte Fahrbahnbreite beträgt ca. 8,15 m. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und ERA 2010 beträgt das Regelmaß für einen Radfahrstreifen 1,85 m, einschließlich des Breitstrichs von 0,25 m. Laut Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklu ng von FGSV-Veröffentlichungen im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen (E Klima 2022) sind die in den RASt 06 und ERA 2010 angegebenen Regelmaße für Radverkehrsführungen als Mindestwerte anzusehen und möglichst breiter zu wählen. Somit verb leiben für beide Fahrtrichtungen jeweils ca. 3,15 m breite Fahrstreifen. Bei regelmäßigem Linienverkehr und nennenswertem Schwerverkehrsanteil wird gemäß RASt 06 in der Regel eine Fahrstreifenbreite von 3,25 m empfohlen. Die Rheinbahn hat gegenüber dieser Abweichung daher Bedenken geäußert. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse - mit Tempo 30, einem vergleichsweise geringen Anteil an Schwerverkehr, niedrigem Linienbustakt und somit nur selten auftretenden Begegnungsfällen größerer Fahrzeuge - ist die geplante Fahrbahnbreite von 3,15 m nicht nur im Rahmen einer ausgewogenen Flächenaufteilung vertretbar, sondern entspricht auch den Vorgaben der RASt 06 für beengte Verhältnisse und seltenen Linienbusverkehr. Eine Anbindung an den Knotenpunk t Sandträgerweg ist nur durch bauliche Anpassungen möglich und kann daher erst nachträglich im Rahmen einer Seite 3 gesamtheitlichen Lösung für die Gubener Straße realisiert werden. Der Radverkehr wird daher nach dem Knotenpunkt Gubener Straße / Rybniker Straße im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. An der T-Einmündung Gubener Straße / Pastor-Finge-Weg wird vor der Fußgängerfurt ein eigenes Radsignal installiert. Zusätzlich wird das Verkehrszeichen 1022 -10 „Radfahrer frei" an dem Signalmast für den MIV hinzuge fügt. Der Radverkehr muss somit nicht mehr bei Rot an der Haltelinie für den Kraftfahrzeugverkehr halten, sondern erst vor der Haltelinie an der Fußgängerfurt (s. Anhang 3). Hierdurch können die Zwischenzeiten der Lichtsignalanlage verringert werden. Des W eiteren wären Rotlichtverstöße von Radfahrenden wahrscheinlicher, wenn die Haltelinie nicht unmittelbar vor der Konfliktstelle vorhanden ist. Ab der Haltelinie des Radverkehrs bis zu 10 m nach dem Knotenpunkt Königshütter Straße wird der Radfahrstreifen aufgrund der Schleppkurven des MIV aus dem Pastor -Finke-Weg in FR Eller punktuell durch einen Schutzstreifen unterbrochen. Die Position der Haltelinie für den KFZ - Verkehr in FR Eller bleibt unverändert. Es ist nicht sichergestellt, dass schwere Fahrzeuge wie Müllfahrzeuge ungehindert aus dem Pastor-Finke-Weg in die Gubener Straße in FR Gerresheim in einer Rotphase der Fußgänger -LSA abbiegen können, da die Eckausrundung der Einmündung nicht ausreicht und der entgegenkommende Fahrstreifen aufgrund Schleppkurve unter gewissen Umständen mitgenutzt werden muss. Eine Verschiebung der Haltelinie löst die Situation nicht grundlegend. Daher verbleibt diese auf der Bestandsposition. Auf dem Pastor -Finke-Weg sind Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme von Lieferverkehren verboten. Die Straße befindet sich in einem Wohngebiet ohne Gewerbe. Daher sind die einzutretenden Fälle, in denen diese Situation relevant wird, als seltene Einzelfälle einzustufen. Gleichzeitig ist auf der Gubener Straße Tempo 30 angeordnet. Daher wird dieser Sachverhalt im Rahmen der Abwägung als vertretbar angenommen. Bei Bedarf ist die Eckausrundung der Einmündung vom Pastor-Finke-Weg im Rahmen einer gesamtheitlichen Lösung für die Gubener Straße baulich anzupassen. An der Bushaltestelle Grünberger Weg ist ein Fußgängerüberweg (FGÜ) vorhanden. Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R - FGÜ 2001) ist der Einsatz von FGÜ bis zu einer Verkehrsstärke von 750 Kfz/h möglich und bei Fußgängerüberwegen mit Mittelinsel wird nur die stärker belastete Fahrtrichtung betrachtet. Bei der Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 betrug die Verkehrsstärke an diesem Knotenpunkt auf der Gubener Straße in der Spitzenstunde im Querschnitt ca. 1.350 Kfz/h. Aus diesem Grund kann auf die markierte Mittelinsel nicht verzichtet werden. Aufgrund der begrenzten Fahrbahnbreite kann an dieser Strecke keine Radverkehrsanlage realisiert werden und der Radverkehr wird im Mischverkehr geführt. Der Radfahrstreifen hört vor der Bushaltestelle auf und fängt nach dem Knotenpunkt Gubener Straße / Grünberger Weg wieder an. Fahrradpiktogramme werden in diesem Abschnitt in der Mitte von dem Fahrstreifen in FR Eller markiert, um den KFZ -Verkehr auf den Radverkehr aufmerksam zu machen. Die Situation kann im Rahmen des barrierefreien Haltestellenumbaus optimiert werden. Begründung Die Einrichtung von Radverkehrsanlagen im öffentlichen Straßenraum ist gemäß den Regularien der Straßenverkehrsordnung anzuordnen. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Landeshauptstad t Düsseldorf - als Straßenverkehrsbehörde - gem. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1, S. 4 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu beschränken. Dabei ist sich die Landeshauptstadt Düsseldorf bewusst, dass gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Seite 4 Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei ist der - insbesondere bei Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehr s - geforderte Nachweis einer besonderen Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht erforderlich, wenn es sich um die Anordnung eines Radfahrstreifens innerhalb der geschlossenen Ortschaft handelt, im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO. Die Einrichtung dieser Radverkehrsanlage auf der Gubener Straße stellt einen solchen Radfahrstreifen dar. Ob und mit welchen Elementen auf einer Straße die Separation von Radverkehr vom restlichen Verkehr empfohlen wird, ist in der ERA 2010 (Empfehlungen für die Anlage von Radverkehrsanlagen) vorgegeben. Maßgebend für die Bewertung ist die Verkehrsstärke in der werktäglichen Spitzenstunde des Fahrbahnquerschnitts und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt. Weiterhin entscheidend sind der Schwerverkehrsanteil, die Linienführung, Fahrbahnbreiten und die Netzbedeutung für den Radverkehr. Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) kann die Gubener Straße unter Berücksichtigung der Anordnung von Tempo 30 und der Verkehrsstärke von 1.300 Kfz/h in der Spitzenstunde dem Belastungsbereich II zugeordnet werden. Die Einrichtung eines aufgrund der Fahrbahnbreite nur einseitig möglichen Schutzstreifens wird als nicht zielführend erachtet (s. Erläuterungen zu der Planung). Im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens ist aus Sicht der Verwaltung und auf Grundlage der geltenden Richtlinien und Empfehlungen auf dieser Straße eine separat geführte Radverkehrsanlage zu empfehlen. Der Gehweg kann aufgrund der geringen Breite nicht für den Radverkehr freigegeben werden. Aufgrund der geringen Breite des Seitenraums in FR Eller ist auch keine Radverkehrsanlage im Seitenraum möglich. Zusätzlich ist der vorhandene Schwerverkehr und die hohe Netzbedeutung für den Radverkehr zu berücksichtigen . Daher wird die Führungsform eines Radfahrstreifens gewählt. In Folge der geplanten Radverkehrsanlage ändert sich die Verteilung der Verkehrsflächen durch die Verschmälerung der beiden Richtungsfahrstreifen auf jeweils ca. 3,15 m. Der fließende KFZ-Verkehr wird nicht wesentlich beeinträchtigt. Finanzierung Die Kosten für die Markierungen belaufen sich auf 20.000 €, die Kosten für das Radsignal auf 26.000 €. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich somit auf 46.000 € brutto. Die Kosten werden aus der Ra dverkehrspauschale des Fachamtes finanziert. Umsetzung Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich im 2. Halbjahr 2026. Anlagen: Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1 Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2 Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3 Anlage 4 - Gubener Straße-Planausschnitt 4 Anlage 5 - Gubener Straße-Planausschnitt 5 Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr
Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00568562.pdf Published Time: 2025-10-27T13:37:17.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: X
Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (2) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00568563.pdf Published Time: 2025-10-27T13:37:46.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: X
Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (3) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00568564.pdf Published Time: 2025-10-27T13:38:08.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: X
Anlage 4 - Gubener Straße-Planausschnitt 4 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (4) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00568565.pdf Published Time: 2025-10-27T13:38:29.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: X
Anlage 5 - Gubener Straße-Planausschnitt 5 als Text anzeigen
Title: Planausschnitt (5) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00568566.pdf Published Time: 2025-10-27T13:40:36.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: X
Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr als Text anzeigen
66/4.1 Rückmeldebogen Amt für Verkehrsmanagement Kleine Kommission Radverkehr Seite 1/ 2 Maßnahme: Radverkehrsführung Gubener Straße - Radfahrstreifen in Fahrtrichtung Eller Nr. eingebracht von Anmerkung/ Vorschlag Ergebnis Prüfung Verwaltung 1 Herr Rütz Kreuzung Gubener Straße/Sandträger Weg: Es sollte geprüft werden, ob der Bereich zwischen dem geplanten südwestlichen Ende des Radfahrstreifens und der Haltelinie vor dem Sandträger Weg unter Demarkierung der Leitlinie mittels Markierung von zwei Geradeaus/Rechts-Pfeilpiktogrammen (neben den Linksabbiegepiktogrammen als überbreiter Fahrstreifen (ca. 5,50 Meter) gestaltet werden kann, um an der Haltelinie einen ARAS zu markieren. In der Informationsvorlage BV8/022/2024 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass „[...] eine Anbindung an den Knotenpunkt Sandträgerweg nur durch bauliche Anpassungen möglich [ist] und kann daher erst nachträglich im Rahmen einer gesamtheitlichen Lösung für die Gubener Straße realisiert werden". Diesem Vorgehen hat die Bezirksvertretung 8 im Beschluss BV8/037/2024 zugestimmt. Der Vorschlag wird bei einem späteren Umbau des Knotenpunktes berücksichtigt. 2 Herr Rütz Der einstimmige Beschluss der Bezirksvertretung 8 von September 2025, das streckenbezogene Tempo 30 bis vor die Einmündung Nach den Mauresköthen rückzuverlängern (BV8/220/2025), sollte aus Anlass der Maßnahme umgesetzt werden (Radverkehrsanlagenlücke im Bereich des FGÜ sowie zwischen Nach den Mauresköthen und Höherhofstraße, unsignalisierte/gefährliche Einmündungs-situationen Nach den Mauresköthen und Höherhofstraße). Der Beschluss BV8/220/2025 steht in keinem direkten Zusammenhang mit der vorgestellten Radverkehrsmaßnahme und wird eigenständig geprüft. 3 Herr Rütz Aus Anlass der Maßnahme sollte das Vz. 357 an der Einmündung Königshütter Weg durch Vz. 357- 50 ersetzt werden. Die Bestandssituation lässt nur das VZ 357-51 (Für Fußgänger durchlässige Sackgasse) zu. Dies wurde bereits angeordnet und wird bei Gelegenheit unabhängig von dieser Maßnahme umgesetzt. Der Durchweg von der Königshütter Str in Richtung des Bunzlauer Wegs ist zurzeit mit VZ 239 (Gehweg) und Umlaufsperren versehen. VZ 239 mit 1022- 10 „Radfahrer frei" und die Entfernung der Umlaufsperren zur Ermöglichung von VZ 357- 50 (Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse) wird derzeit geprüft und, sofern möglich, unabhängig von dieser Maßnahme umgesetzt. 4 Herr Rütz An der Kreuzung Gubener Straße/Sandträger Weg könnte der Einsatz von Vz. 721 geprüft werden. Die Verwaltung hat alle signalisierten Knotenpunkte im Düsseldorfer Stadtgebiet bezügliche der Einsatzmöglichkeit von VZ 721 anhand der Kriterien der StVO und der VwV- StVO überprüft. 66/4.1 Rückmeldebogen Amt für Verkehrsmanagement Kleine Kommission Radverkehr Seite 2/ 2 Überall dort, wo die Kriterien erfüllt und die Sichtbeziehungen auf die freigegebene Verkehrsrichtung ausreichend sind, wurden die Blechschilder bereits montiert. 5 Herr Rütz Rad-Piktogrammkette auf dem MIV-Fahrstreifen in FR Gerresheim (diese dürfte nach dem NRW-Erlass zulässig sein; es handelt sich nicht um eine Tempo- 30-Zone) Auf der Einbrunger Straße werden vsl. im Sommer 2026 Rad-Piktogrammketten eingeführt. Die Prüfung einer möglichen Umsetzung von Rad- Piktogrammketten auf der Gubener Straße in Fahrtrichtung Gerresheim erfolgt in Abhängigkeit von den dabei gewonnenen Erfahrungen. Einen Beschluss benötigt es hierfür nicht. Sofern möglich, kann die Umsetzung im Nachgang erfolgen. Die Prüfung erfolgt unabhängig von dieser Maßnahme. 6 Herr Rütz Prüfung der Ergänzung von Furtmarkierungen an den Überwegen für den östlichen (für den Radverkehr freigegebenen) Gehweg der Gubener Straße an den Einmündungen Pastor-Finke-Weg und Gothaer Weg Die Anregung nimmt die Verwaltung gerne auf und prüft dies unabhängig von dieser Maßnahme. Prüfungsstand: 03.11.2025

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/143/2025