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APS/074/2026
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Düsseldorf, 06.08.2026
An den Vorsitzenden
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
Herrn Dr. Alexander Fils
Betrifft:
Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI - Dringende Notwendigkeit
der Schaffung von Abstell- und Lademöglichkeiten für elektrische Mobilitätshilfen In
Düsseldorfer Wohnquartieren
Sehr geehrter Herr Dr. Fils,
mit dieser Anfrage möchten wir auf eine zunehmend drängende Problematik
aufmerksam machen, die eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität und
sozialen Teilhabe vieler Bürgerinnen und Bürger in Düsseldorf darstellt: die
unzureichende Verfügbarkeit von sicheren, witterungsgeschützten und mit
Ladeinfrastruktur ausgestatteten Abstellmöglichkeiten für elektrische Rollstühle, E-
Scooter und Behinderten-Dreiräder in Wohnquartieren.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:
1.Wie bewertet die Stadtverwaltung die aktuelle Situation bezüglich der fehlenden
sicheren Abstell- und Lademöglichkeiten für elektrische Mobilitätshilfen in den
Düsseldorfer Wohnquartieren, insbesondere im Hinblick auf Brandschutz,
soziale Teilhabe und den demografischen Wandel in unserer Stadt?
2.Welche konkreten Maßnahmen plant die Stadt Düsseldorf, um die Schaffung von
ebenerdigen Rollstuhlgaragen mit Ladeinfrastruktur in Neubauprojekten und bei
größeren Sanierungen im Bestand aktiv zu fördern oder durch städtische
Vorgaben zu unterstützen, insbesondere angesichts der fehlenden gesetzlichen
Verpflichtung für Wohnungsgesellschaften und der mangelnden
Kostenübernahme durch Pflegekassen?
3.Gibt es bereits Überlegungen oder Pilotprojekte zur Förderung und Umsetzung
von quartiersbezogenen Lösungen für Rollstuhlgaragen in Düsseldorf, die auch
Ausnahmen bei Abstandsflächen oder vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
für Bestandsgebäude berücksichtigen?
Begründung:
Der demografische Wandel führt zu einer stetig wachsenden Zahl älterer und
mobilitätseingeschränkter Menschen, die auf elektrische Mobilitätshilfen angewiesen
sind. Aktuell sind viele Bestandsgebäude in Düsseldorf nicht darauf ausgelegt, diese
Geräte adäquat unterzubringen.
Keller sind oft nur über Treppen erreichbar, und Hausflure sowie Treppenhäuser dürfen
aus brandschutztechnischen Gründen und zur Gewährleistung von Flucht- und
Rettungswegen nicht blockiert werden. Das Abstellen im Freien führt zu
Beschädigungen, Diebstahl und fehlenden Lademöglichkeiten, was die Mobilität der
Betroffenen massiv einschränkt und ihre soziale Isolation fördert.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Problematik ist die fehlende rechtliche Verpflichtung für
Wohnungsgesellschaften (Vermieter), entsprechende Abstellmöglichkeiten
bereitzustellen. Obwohl einige Wohnungsgesellschaften in Einzelfällen Rollstuhlgaragen
genehmigen, sind Betroffene oft gezwungen, als Bittsteller aufzutreten, da es keine
verbindliche Regelung gibt. Diese Situation wird zusätzlich dadurch verschärft, dass die
Kosten für die Errichtung solcher Garagen in der Regel nicht von den Pflegekassen
übernommen werden, was eine weitere Hürde für die Betroffenen darstellt.
Obwohl die Bauordnung NRW bereits Regelungen zur Barrierefreiheit und zu
Fahrradabstellplätzen (§ 48 und § 49 BauO NRW) enthält, adressieren diese die
spezifischen Anforderungen an Rollstuhlgaragen mit Ladeinfrastruktur nicht explizit und
umfassend genug. Es fehlt an einer klaren und verbindlichen Verpflichtung, solche
Einrichtungen sowohl in Neubauten als auch bei Sanierungen im Bestand zu schaffen.
Eine Anpassung der Bauordnung auf Landesebene ist zwar wünschenswert, jedoch
kann die Stadt Düsseldorf bereits auf kommunaler Ebene durch Förderungen,
Bebauungspläne und Genehmigungspraktiken wichtige Impulse setzen, um die
Sicherheit, die soziale Teilhabe und die Inklusion von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen zu gewährleisten und den Herausforderungen einer
alternden Gesellschaft gerecht zu werden.
>Einlassung zur Begründung:<
Die Verweigerung der Kostenübernahme für ebenerdige, abschließbare Rollstuhl-
Unterstellplätze durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen offenbart eine
tiefgreifende systemische Lücke zwischen dem theoretischen Anspruch auf Teilhabe
und der praktischen Umsetzung barrierefreien Wohnens.
Die rechtliche Argumentation der Kassen stützt sich primär auf die strikte Trennung
zwischen medizinischer Notwendigkeit und allgemeiner Lebensführung. Da ein
Unterstellplatz primär dem Schutz des Eigentums vor Witterung und Diebstahl dient,
wird er als versicherungsfremdes Risiko eingestuft. Selbst wenn die fehlende
Lagermöglichkeit dazu führt, dass ein Rollstuhl faktisch nicht genutzt werden kann und
der Betroffene somit an seine Wohnung gebunden bleibt, beharrt die Rechtspflege auf
dem Standpunkt, dass die Infrastruktur für die Nutzung eines Hilfsmittels nicht in die
Zuständigkeit der Solidargemeinschaft fällt.
Diese Haltung führt zu einem logischen Paradoxon: Der Staat finanziert im Rahmen der
Hilfsmittelversorgung hochgradig spezialisierte Mobilitätshilfen, übernimmt jedoch keine
Verantwortung für deren operative Einbindung in das Wohnumfeld.
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Die Pflegeversicherung verweist in diesem Zusammenhang oft auf den subsidiären
Charakter ihrer Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Da solche
Stellplätze den pflegerischen Prozess nicht unmittelbar unterstützen, sondern lediglich
logistische Probleme lösen, werden entsprechende Anträge unter Verweis auf das
Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig abgelehnt. Damit wird das individuelle Recht auf
Mobilität durch bauliche und bürokratische Hürden neutralisiert, die der Einzelne oft
nicht aus eigener Kraft überwinden kann.
Landesbauordnung
Ein wesentlicher Teil der Problematik liegt in der unzureichenden gesetzlichen
Verankerung in den Landesbauordnungen. Während Anforderungen an die barrierefreie
Erreichbarkeit von Wohnungen oft definiert sind, fehlt es an eindeutigen, verpflichtenden
Regeln zur Schaffung von gesicherten Flächen für Mobilitätshilfen im Außen- oder
Gemeinschaftsbereich.
Der Gesetzgeber delegiert die Verantwortung hier weitgehend in das private Mietrecht.
Gemäß Paragraph 554 BGB sind Vermieter zwar zur Duldung baulicher Veränderungen
verpflichtet, müssen diese jedoch weder initiieren noch finanzieren. Die Kostenlast und
das Risiko des Rückbaus verbleiben beim Mieter. Daraus resultiert ein erhebliches
politisches und gesellschaftliches Versäumnis.
Anstatt die Bauwirtschaft durch präzise ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bereitstellung
notwendiger Infrastruktur zu verpflichten, wird das Problem zwischen den
Sozialleistungsträgern, den Vermietern und den Betroffenen hin- und hergeschoben.
Eine Novellierung der Bauordnungen, die gesicherte Rollstuhl-Stellflächen analog zu
PKW- oder Fahrradstellplätzen als zwingende Voraussetzung für Baugenehmigungen
festschreibt, wäre der einzige konsequente Weg, um den Vorgaben der UN-
Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden.
Solange diese strukturelle Anpassung ausbleibt, bleibt die Mobilität für viele Menschen
ein theoretisches Recht, das an der fehlenden Unterstellmöglichkeit vor der eigenen
Haustür scheitert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Joachim Grumbachf.d.R. Christopher Schrage
Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI
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APS/ 074/202 6
Beigeordnete Zuschke
Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI zur Sitzung des
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 09.09.2026
Dringende Notwendigkeit der Schaffung von Abstell- und Lademöglichkeiten für
elektrische Mobilitätshilfen In Düsseldorfer Wohnquartieren
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Wie bewertet die Stadtverwaltung die aktuelle Situation bezüglich der fehlenden sicheren
Abstell- und Lademöglichkeiten für elektrische Mobilitätshilfen in den Düsseldorfer
Wohnquartieren, insbesondere im Hinblick auf Brandschutz, soziale Teilhabe und den
demografischen Wandel in unserer Stadt?
Antwort:
Die Stadtverwaltung kann nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden
Rechtsgrundlagen tätig werden. Dies ist in diesem Falle die Landesbauordnung NRW. Der
Landesgesetzgeber sieht auch mit der Novelle der BauO NRW, die zum 01.09.2026 in Kraft
getreten ist, keine besonderen Anforderungen an elektrische Mobilitätshilfen vor. In größeren
Wohngebäuden müssen generell Räume vorgehalten werden, in denen Mobilitätshilfen und
Kinderwägen abgestellt werden können. Elektrische Mobilitätshilfen werden hierbei nicht
explizit erwähnt.
Hinsichtlich der sozialen Teilhabe erweisen sich die Räumlichkeiten als geeignet, da sie den
Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen müssen und so eine gute Erreichbarkeit
gewährleisten.
Eine Beurteilung der etwaigen Belange seitens der Stadtverwaltung kann nicht vollzogen
werden, da es hier an einschlägigen Regelungen mangelt.
Frage 2:
Welche konkreten Maßnahmen plant die Stadt Düsseldorf, um die Schaffung von ebenerdigen
Rollstuhlgaragen mit Ladeinfrastruktur in Neubauprojekten und bei größeren Sanierungen im
Bestand aktiv zu fördern oder durch städtische Vorgaben zu unterstützen, insbesondere
angesichts der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung für Wohnungsgesellschaften und der
mangelnden Kostenübernahme durch Pflegekassen?
Antwort:
Die Wohnberatung der Landeshauptstadt Düsseldorf bietet Beratung zum Aufstellen von
Rollstuhlgaragen an. Eigentümer und Mieter können hierfür Fördermittel bis zu 100 %
erhalten.
Zudem werden sämtliche aus der Landesbauordnung geforderten Maßnahmen zur
Barrierefreiheit im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfanges bei Baugenehmigungen
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und den entsprechenden Abnahmen geprüft. Zu darüberhinausgehenden Maßnahmen fehlt
jedoch der rechtliche Rahmen. Hier können seitens der Stadtverwaltung im
Genehmigungsverfahren lediglich Empfehlungen ausgesprochen werden.
Frage 3:
Gibt es bereits Überlegungen oder Pilotprojekte zur Förderung und Umsetzung von
quartiersbezogenen Lösungen für Rollstuhlgaragen in Düsseldorf, die auch Ausnahmen bei
Abstandsflächen oder vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für Bestandsgebäude
berücksichtigen?
Antwort:
Grundlage für die unter Nr. 2 genannten Beratung zum Aufstellen von Rollstuhlgaragen sind
die städtischen Förderprogramme „Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf über die
Vergabe von Zuschüssen zur Finanzierung von baulichen Maßnahmen zur Reduzierung von
Barrieren im Wohnungsbestand" sowie die „Richtlinie für die Förderung von
Wohnraumanpassungen und Umzügen". Diese Förderprogramme ermöglichen somit die
Errichtung von Rollstuhlgaragen auch in Fällen, in denen bspw. eine Kostenübernahme
durch die Pflegekassen nicht stattfindet.
Cornelia Zuschke
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