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BV8/041/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Informationsvorlage
Betrifft:
Schützenplatz Eller
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 8
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 8 05.03.2026 Kenntnisnahme
Im Nachgang zur Sitzung der Bezirksvertretung 8 am 29.01.2026 teilt die
Verwaltung zu der Thematik „ Schützenplatz Eller " mit:
Frage 1:
Muss die Verwaltung bei einem entsprechenden Wunsch zu einer (Groß-)
Veranstaltung diesem Wunsch immer entsprechen oder gibt es allgemeine
gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Verwaltung einzuhalten hat, wenn sie
(Groß-) Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe von reinen und allgemeinen
Wohngebieten genehmigt und gibt es einen Ermessensspielraum und wie sieht dieser
aus?
Antwort zu Frage 1:
Die Verwaltung ist an die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen
gebunden, hat aber einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob (Groß-)
Veranstaltungen stattfinden. Die Genehmigung von solchen (Groß-) Veranstaltungen
erfolgt nicht automatisch, sondern unterliegt einer Prüfung unter Beachtung der
einschlägigen Vorgaben, insbesondere des Bau- und Immissionsschutzrechts sowie
der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Schützenverein ist
verpflichtet, die Belange zu beachten und dies bei der Untervermietung an
Veranstalter sicherzustellen. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle notwendigen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eigenständig einzuholen.
Größere Veranstaltungen werden den zuständigen Bezirksverwaltungsstellen im
Vorfeld angezeigt und sind dort bekannt. Der Verwaltung wurde bislang der Eindruck
vermittelt, dass Veranstaltungen auf dem Schützenplatz seitens der
Bezirksverwaltungsstellen grundsätzlich positiv bewertet werden.
Frage 2:
Wie wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine
Wohngebiete in der Nähe des Schützenplatzes sichergestellt und welche
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Konsequenzen zieht die Verwaltung aus den in den letzten beiden Jahren
zunehmenden Beschwerden?
Antwort zu Frage 2:
Grundsätzlich sind Veranstaltungen durch den Veranstalter so zu planen und
durchzuführen, dass Anwohnerinnen und Anwohner nicht erheblich belästigt werden.
Das gilt insbesondere für den Nachtzeitraum, für Ruhezeiten sowie für Sonn- und
Feiertage.
Maßgeblich für die Bewertung, ob eine erhebliche Belästigung vorliegt oder nicht,
sind jedoch nicht alleine die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte (hier nach dem
Freizeitlärmerlass NRW), etwa für reine oder allgemeine Wohngebiete. In seltenen
Fällen (an maximal 18 Kalendertagen im Jahr) und für einen begrenzten Zeitraum
(an maximal zwei aufeinander folgenden Wochenenden) können im Rahmen
sogenannter seltener Ereignisse auch höhere als die gebietsbezogenen
Immissionsrichtwerte zulässig sein. Darüber hinaus gibt es Veranstaltungen, die so
laut sind, dass auch die Immissionsrichtwerte für sogenannte seltene Ereignisse nicht
eingehalten werden können. Auch solche Veranstaltungen können im Einzelfall und
unter sehr engen Voraussetzungen und Auflagen zulässig sein, etwa wenn ein
öffentliches Interesse (z. B. Bei Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfesten o.
ä.) an der Durchführung der Veranstaltung besteht.
Die Einhaltung der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen wird,
sofern Genehmigungen erforderlich sind, durch entsprechende Auflagen
sichergestellt. Um dem Anwohnerschutz Rechnung zu tragen ist die Verwaltung
darüber hinaus bereits Ende 2025 sensibilisierend auf den Schützenverein als
Vertragspartner für Veranstalter zugegangen und hat über die Problematik, die
Rechtslage und die Pflichten für Veranstalter informiert. Der Schützenverein wird
zudem angehalten, den Veranstalter darauf hinzuweisen, bei der Planung das
städtische Kompetenzzentrum als Koordinierungs- und Servicestelle einzubinden.
Über die Veranstaltungsbeschreibung können so frühzeitig Anhaltspunkte für
relevante Lärmemissionen festgestellt und angemessene Maßnahmen zur
Schallminderung eingeplant werden.
Frage 3:
Hat die Verwaltung einen Überblick über die in den nächsten Jahren zu erwartenden
Großveranstaltungen und ist aufgrund dieses Überblicks damit zu rechnen, dass die
Zahl der Veranstaltungen in den nächsten Jahren auf dem Schützenplatz in Eller in
etwa gleich hoch oder sogar noch höher sein wird, oder kann die Verwaltung
steuernd eingreifen und kann dadurch den in den genannten Wohngebieten
Betroffenen vermittelt werden, dass die Belastung durch zunehmenden Lärm in den
kommenden Jahren dauerhaft und nachhaltig reduziert wird?
Antwort zu Frage 3:
Die Verwaltung hat den Schützenverein als Nutzer städtischer Grundstücke zuletzt
im Januar angeschrieben und darauf hingewiesen, dass alle geplanten
Veranstaltungen der Schützenvereine rechtzeitig bei dem städtischen Eigentümeramt
und den Ordnungsbehörden anzumelden sind. Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass
das Kompetenzzentrum Veranstaltungen als stadtinterne Koordinierungsstelle zur
Verfügung steht, das die stadtweite Abstimmung und die Zusammenarbeit aller
Akteurinnen und Akteure, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ämter sowie Behörden
übernimmt. Sobald eine Veranstaltung auf einer städtischen Fläche geplant ist, soll
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bereits vor Kontaktaufnahme mit dem Kompetenzzentrum Veranstaltungen der
Veranstalter-Fragebogen ausgefüllt und rechtzeitig dort eingereicht werden. Es
wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich bei der Veranstaltung auf den
Schützenplätzen eine Beteiligung des städtischen Kompetenzzentrum Veranstaltung
sichergestellt sein muss . Zusätzlich wurden die Schützenvereine aufgefordert, eine
Übersicht der beabsichtigten Veranstaltungen für das Jahr 2026 einzureichen.