Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV8/041/2026

Schützenplatz Eller

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Heidelberger Straße 4 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 23. Februar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus der Sachdarstellung

Im Nachgang zur Sitzung der Bezirksvertretung 8 am 29.01.2026 teilt die Verwaltung zu der Thematik „ Schützenplatz Eller " mit: Frage 1: Muss die Verwaltung bei einem entsprechenden Wunsch zu einer (Groß-) Veranstaltung diesem Wunsch immer entsprechen oder gibt es allgemeine gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Verwaltung einzuhalten hat, wenn sie (Groß-) Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe von reinen und allgemeinen Wohngebieten genehmigt und gibt es einen Ermessensspielraum und wie sieht dieser aus?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 23. Februar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

+6 weitere Themen

Vorgang · BV8/041/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Informationsvorlage BV · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 34

    Bezirksvertretung 8. Amtlicher Vermerk: „zur Kenntnis genommen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Informationsvorlage BV als Text anzeigen
BV8/041/2026 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Schützenplatz Eller Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 8 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 8 05.03.2026 Kenntnisnahme Im Nachgang zur Sitzung der Bezirksvertretung 8 am 29.01.2026 teilt die Verwaltung zu der Thematik „ Schützenplatz Eller " mit: Frage 1: Muss die Verwaltung bei einem entsprechenden Wunsch zu einer (Groß-) Veranstaltung diesem Wunsch immer entsprechen oder gibt es allgemeine gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Verwaltung einzuhalten hat, wenn sie (Groß-) Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe von reinen und allgemeinen Wohngebieten genehmigt und gibt es einen Ermessensspielraum und wie sieht dieser aus? Antwort zu Frage 1: Die Verwaltung ist an die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden, hat aber einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob (Groß-) Veranstaltungen stattfinden. Die Genehmigung von solchen (Groß-) Veranstaltungen erfolgt nicht automatisch, sondern unterliegt einer Prüfung unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben, insbesondere des Bau- und Immissionsschutzrechts sowie der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Schützenverein ist verpflichtet, die Belange zu beachten und dies bei der Untervermietung an Veranstalter sicherzustellen. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eigenständig einzuholen. Größere Veranstaltungen werden den zuständigen Bezirksverwaltungsstellen im Vorfeld angezeigt und sind dort bekannt. Der Verwaltung wurde bislang der Eindruck vermittelt, dass Veranstaltungen auf dem Schützenplatz seitens der Bezirksverwaltungsstellen grundsätzlich positiv bewertet werden. Frage 2: Wie wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete in der Nähe des Schützenplatzes sichergestellt und welche Seite 2 Konsequenzen zieht die Verwaltung aus den in den letzten beiden Jahren zunehmenden Beschwerden? Antwort zu Frage 2: Grundsätzlich sind Veranstaltungen durch den Veranstalter so zu planen und durchzuführen, dass Anwohnerinnen und Anwohner nicht erheblich belästigt werden. Das gilt insbesondere für den Nachtzeitraum, für Ruhezeiten sowie für Sonn- und Feiertage. Maßgeblich für die Bewertung, ob eine erhebliche Belästigung vorliegt oder nicht, sind jedoch nicht alleine die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte (hier nach dem Freizeitlärmerlass NRW), etwa für reine oder allgemeine Wohngebiete. In seltenen Fällen (an maximal 18 Kalendertagen im Jahr) und für einen begrenzten Zeitraum (an maximal zwei aufeinander folgenden Wochenenden) können im Rahmen sogenannter seltener Ereignisse auch höhere als die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte zulässig sein. Darüber hinaus gibt es Veranstaltungen, die so laut sind, dass auch die Immissionsrichtwerte für sogenannte seltene Ereignisse nicht eingehalten werden können. Auch solche Veranstaltungen können im Einzelfall und unter sehr engen Voraussetzungen und Auflagen zulässig sein, etwa wenn ein öffentliches Interesse (z. B. Bei Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfesten o. ä.) an der Durchführung der Veranstaltung besteht. Die Einhaltung der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen wird, sofern Genehmigungen erforderlich sind, durch entsprechende Auflagen sichergestellt. Um dem Anwohnerschutz Rechnung zu tragen ist die Verwaltung darüber hinaus bereits Ende 2025 sensibilisierend auf den Schützenverein als Vertragspartner für Veranstalter zugegangen und hat über die Problematik, die Rechtslage und die Pflichten für Veranstalter informiert. Der Schützenverein wird zudem angehalten, den Veranstalter darauf hinzuweisen, bei der Planung das städtische Kompetenzzentrum als Koordinierungs- und Servicestelle einzubinden. Über die Veranstaltungsbeschreibung können so frühzeitig Anhaltspunkte für relevante Lärmemissionen festgestellt und angemessene Maßnahmen zur Schallminderung eingeplant werden. Frage 3: Hat die Verwaltung einen Überblick über die in den nächsten Jahren zu erwartenden Großveranstaltungen und ist aufgrund dieses Überblicks damit zu rechnen, dass die Zahl der Veranstaltungen in den nächsten Jahren auf dem Schützenplatz in Eller in etwa gleich hoch oder sogar noch höher sein wird, oder kann die Verwaltung steuernd eingreifen und kann dadurch den in den genannten Wohngebieten Betroffenen vermittelt werden, dass die Belastung durch zunehmenden Lärm in den kommenden Jahren dauerhaft und nachhaltig reduziert wird? Antwort zu Frage 3: Die Verwaltung hat den Schützenverein als Nutzer städtischer Grundstücke zuletzt im Januar angeschrieben und darauf hingewiesen, dass alle geplanten Veranstaltungen der Schützenvereine rechtzeitig bei dem städtischen Eigentümeramt und den Ordnungsbehörden anzumelden sind. Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass das Kompetenzzentrum Veranstaltungen als stadtinterne Koordinierungsstelle zur Verfügung steht, das die stadtweite Abstimmung und die Zusammenarbeit aller Akteurinnen und Akteure, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ämter sowie Behörden übernimmt. Sobald eine Veranstaltung auf einer städtischen Fläche geplant ist, soll Seite 3 bereits vor Kontaktaufnahme mit dem Kompetenzzentrum Veranstaltungen der Veranstalter-Fragebogen ausgefüllt und rechtzeitig dort eingereicht werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich bei der Veranstaltung auf den Schützenplätzen eine Beteiligung des städtischen Kompetenzzentrum Veranstaltung sichergestellt sein muss . Zusätzlich wurden die Schützenvereine aufgefordert, eine Übersicht der beabsichtigten Veranstaltungen für das Jahr 2026 einzureichen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV8/041/2026