Anfrage Aktenzeichen BV9/057/2026

Anfrage zur Aufhebung des Bebauungsplans für Alt-Urdenbach

Amtlicher Titel: Chancen und Risiken einer Aufhebung des Bebauungsplans für Alt-Urdenbach (Nr. 6068/14) - Anfrage von Frau Dr. Wimschneider und Herrn Spühler; Bündnis 90/ Die Grünen

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Werstener Friedhofstraße 51 · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 2. März 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die Bezirksvertretung 9 wird am 13. März 2026 eine Anfrage zur Aufhebung des Bebauungsplans für Alt-Urdenbach behandeln. Die Anfrage stammt von Frau Dr. Wimschneider und Herrn Spühler von Bündnis 90/Die Grünen.

Einordnung

Die Anfrage zur Aufhebung des Bebauungsplans für Alt-Urdenbach (Nr. 6068/14) wurde von Frau Dr. Wimschneider und Herrn Spühler von Bündnis 90/Die Grünen eingereicht. Die Bezirksvertretung 9 wird diese Anfrage am 13. März 2026 in einer Sitzung zur Kenntnis nehmen.

Hintergrund

Der Bebauungsplan für Alt-Urdenbach regelt die städtebauliche Entwicklung in diesem Düsseldorfer Stadtteil. Die Anfrage zur Aufhebung könnte Auswirkungen auf zukünftige Bauprojekte und die Stadtentwicklung in der Region haben. Die Diskussion über Bebauungspläne ist in Düsseldorf ein wiederkehrendes Thema, das oft von verschiedenen politischen Akteuren aufgegriffen wird.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Entscheidung über die Aufhebung des Bebauungsplans könnte sowohl Chancen als auch Risiken für die Entwicklung von Alt-Urdenbach mit sich bringen. Eine Aufhebung könnte neue Bauprojekte ermöglichen, während bestehende Planungen und die Interessen der Anwohner möglicherweise beeinträchtigt werden könnten.

Die wichtigsten Punkte

  • Anfrage zur Aufhebung des Bebauungsplans für Alt-Urdenbach
  • Einreichung durch Bündnis 90/Die Grünen
  • Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 13. März 2026
  • Mögliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung
  • Chancen und Risiken werden diskutiert.

Themen

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Aus der amtlichen Vorlage

Der Bebauungsplan für Alt-Urdenbach (1961) enthält insbesondere vordere Baulinien, die ein wesentliches Hindernis bei Bauvorhaben darstellen. Ziel des Bebauungsplans war es, dass die Rechtsgrundlage geschaffen wird, um zweigeschossige Bebauung flächendeckend zuzulassen und die kleinen Straßen zur Herstellung von Straßenzügen mit großräumigen Parkplatzflächen durch neu festgelegte Baulinien zu verbreitern und zu begradigen.

Auszug aus „Begründung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Vorgang · BV9/057/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Weitere Unterlage

    Antwort · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 7.1

    Bezirksvertretung 9. Amtlicher Vermerk: „schriftlich beantwortet“.

  3. Ursprüngliche Vorlage

    Anfrage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

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BV9/057/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 02.03.2026 Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen in der Bezirksvertretung 9 An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirkes 9 Frau Schwanke Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 13.03.2026 Betrifft: Chancen und Risiken einer Aufhebung des Bebauungsplans für Alt-Urdenbach (Nr. 6068/14) - Anfrage von Frau Dr. Wimschneider und Herrn Spühler; Bündnis 90/ Die Grünen Begründung: Der Bebauungsplan für Alt-Urdenbach (1961) enthält insbesondere vordere Baulinien, die ein wesentliches Hindernis bei Bauvorhaben darstellen. Ziel des Bebauungsplans war es, dass die Rechtsgrundlage geschaffen wird, um zweigeschossige Bebauung flächendeckend zuzulassen und die kleinen Straßen zur Herstellung von Straßenzügen mit großräumigen Parkplatzflächen durch neu festgelegte Baulinien zu verbreitern und zu begradigen. Die historischen Häuser sowie ganze Straßenzüge genießen seit der Denkmal- Erhaltungssatzung von 1994 einen besonderen Schutz. Der Durchführungsplan und heutige Bebauungsplan sind somit in seinen planerischen Vorgaben insbesondere der Baulinien obsolet. Da er jedoch weiterhin rechtswirksam ist, muss er auch heute noch vorrangig bei Baugenehmigungen angewendet werden, was für einzelne Verfahren bis heute ein Dilemma darstellt, da diese sich aufwendig gestalten sowie der Anforderung an zeitgemäßen Wohnraum nicht gerecht werden. Eine Prüfung nach § 34 BauGB (Einfügung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung) kann in der Regel nicht zugrunde gelegt werden. Abweichungen sind nur in geringem Maße möglich und erfordern stets eine Befreiung.Dies zieht in der Folge eine sehr lange Bearbeitung von Bauanträgen nach sich. In der Praxis entscheiden sich die Sachbearbeiter:innen des Bauaufsichtsamtes aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit meist gegen eine Befreiung. Dadurch bleibt den Antragstellenden oft nur eine Klage vor dem Verwaltungsgericht - allerdings mit geringer Erfolgsaussicht, da der Bebauungsplan weiterhin rechtswirksam ist. Seite 2 Durch eine Bereinigung der Widersprüchlichkeiten zwischen der Denkmalbereichssatzung und dem Bebauungsplan von Alt-Urdenbach könnten zudem die ohnehin knappen Ressourcen innerhalb der Verwaltung zukünftig geschont werden. Anfrage: 1. Inwieweit führen Genehmigungsverfahren nach §34 BauGB (Einfügung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung) grundsätzlich zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren? 2. Ergeben sich aus Sicht der Verwaltung in Hinblick auf den Denkmalschutz Nachteile, wenn der Bebauungsplan für Alt-Urdenbach aufgehoben würde? Wenn ja, welche und gibt es Möglichkeiten sie durch andere Mittel zu vermeiden? 3. Wie können in Zukunft Baugenehmigungen innerhalb des Baubauungsplanes für die Antragsteller effizienter, kürzer und rechtssicher (ohne wiederkehrende juristische Auseinandersetzungen) umgesetzt werden?
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Title: 00586013.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00586013.pdf Published Time: Wed, 06 May 2026 09:08:21 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: TOP 7.1 BV9/ 057 /202 6 Sitzung der BV 9 am 08 .0 5.202 6 Anfrage von Frau Dr. Wimschneider und Herrn Spühler ; Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Chancen und Risiken einer Aufhebung des Bebauungsplan s für Alt -Urdenbach (Nr. 6068/14) Frage 1: Inwieweit führen Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB (Einfügung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung) grundsätzlich zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren? Frage 2: Ergeben sich aus Sicht der Verwaltung in Hinblick auf den Denkmalschutz Nachteile, wenn der Bebauungsplan für Alt -Urdenbach aufgehoben würde? Wenn ja, welche und gibt es Möglichkeiten sie durch andere Mittel zu vermeiden? Frage 3: Wie können in Zukunft Baugenehmigungen innerhalb des Baubauungsplanes für die Antragsteller effizienter, kürzer und rechtssicher (ohne wiederkehrende juristische Auseinandersetzungen) umgesetzt werden? Antwort zu Fragen 1 + 3 : Eine generelle Aussage, ob eine Beurteilung nach § 34 BauGB oder nach Bebauungsplan zu einer grundsätzlichen Vereinfachung der Verfahren führt, kann nicht pauschal beantwortet werden, da dies nur im Einzelfall differenziert bewertet werden kann. So kann im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes eine Planung, die sämtliche Vorgaben des Bebauungsplanes einhält, kurzfristig genehmigt werden. Sofern hier Befreiungen beabsichtigt sind, kann sich dies auf die Verfahrensdauer auswirken. Bei einer Bewertung auf Grundlage des § 34 BauGB muss sich das Vorhaben sowohl nach Art als auch Maß der Nutzung , hinsichtlich der überbaubaren Fläche einfügen und die Erschließung gesichert sein. Dies kann im Einzelfall einen erhöhten Prüfaufwand, insbesonde re bei der Bewertung des Einfügens nach sich ziehen. Die hier gestellte Frage bezieht sich auf den Bebauungsplan Alt -Urdenbach. Bei diesem handelt es sich um einen Durchführungsplan, der Festsetzungen zu der Art der Nutzung trifft sowie Flucht - bzw. Baulinien festsetzt. Die weitere Beurteilung erfolgt gemäß § 34 BauGB. Dies bedeutet, dass bereits jetzt Teile des Prüfkataloges des § 34 BauGB anzuwenden sind . Bei einer Aufhebung des Bebauungsplans fielen die Festsetzungen zur Art der Nutzung sowie die Fluchtlinien weg. Auch diesbezüglich müssten Neubauvorhaben sind dann in die nähere Umgebung einfügen. Die Nachweise dazu sind seitens der Antragstellenden und de ren Architekten zu führen. Eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ist dadurch nicht zu erwarten. Voraussetzung für schnelle, rechtssichere Baugenehmigungen sind qualifizierte, vollständige Planungen .Antwort zu Frage 2: Weiterhin steht der historische Bereich seit 1994 durch die Denkmalbereichssatzung „Dorfkern Urdenbach“ unter besonderem denkmalrechtlichem Schutz . Diese Satzung dient dem Erhalt des historischen Ortsbildes sowie der prägenden städtebaulichen Struktur. Sie ist als geltendes Recht bei der Beurteilung von Bauvorhaben ebenfalls mit anzuwenden. Eine Aufhebung des Bebauungsplanes hätte keine Auswirkung auf die Denkmalbereichssatzung, da diese autark wirkt und dem Schutz der historischen Bebauung dient.

KI-gestützt aufbereitet am 6. April 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV9/057/2026