Anfrage Aktenzeichen BV10/021/2026

Umsetzung der Novelle des Baugesetzesbuches („Bauturbo“) - Anfrage der SPD-Fraktion -

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 9. Februar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus „Anfrage“

1. Wie wird sich nach Auffassung der Verwaltung der sog. Bauturbo auf die Aufgaben der Bezirksvertretungen auswirken? 2. Werden aus dem Katalog für bauplanungsrechtliche Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 der Bezirkssatzung noch Aufgaben für die Bezirksvertretungen übrig bleiben? 3. Wie sollen Bezirksvertretungen nach einer Umsetzung des Bauturbos noch bei bauplanungsrechtlichen Entscheidungen in ihrem Bezirk beteiligt werden?

Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“

In ihrer Vorlage APS/007/2026 informiert die Verwaltung über die letzte Novelle des Baugesetzbuches mit der Einführung des sog. Bauturbos für den Bereich des Wohnungsbaus und dessen geplante praktische Umsetzung in Düsseldorf. Die Verwaltung strebt insoweit einen Grundsatzbeschluss des Rates an. Das soll auch eine Neuordnung der internen Zuständigkeiten für bauplanungsrechtliche Entscheidungen umfassen. Die Beschleunigung von Wohnungsbauvorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bauturbo nach § 246e BauGB ermöglicht Kommunen, Wohnbauprojekte bis Ende2030 schneller zu genehmigen, indem sie unter bestimmten Voraussetzung en von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen können. Die Neustrukturierung des Genehmigungsverfahrens zwingt zum Überdenken der kommunalinternen Abläufe und Zuständigkeiten. Der v.g. Verwaltungsvorlage kann entnommen werden, dass in Düsseldorf insoweit eine grundlegende Neuordnung beabsichtigt ist. Insbesondere dürften hiervon die bisherigen Kompetenzen der Bezirksvertretungen aus § 3 Abs. 5 der Bezirkssatzung betroffen sein. Die Befassung mit den bauplanungsrechtlichen Themen hatte bisher eine hohe praktische Relevanz für die Arbeit der Bezirksvertretungen. Die Anfrage soll die Auswirkungen der Umsetzung des Bauturbos in Düsseldorf auf den Aufgabenkatalog der Bezirksvertretungen klären.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 9. Februar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · BV10/021/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Anfrage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 6.3

    Bezirksvertretung 10. Amtlicher Vermerk: „vertagt“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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BV10/021/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 09.02.2026 SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung 10 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 10 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 10 am 24.02.2026 Betrifft: Umsetzung der Novelle des Baugesetzesbuches ( „ Bauturbo „ ) - Anfrage der SPD- Fraktion - Anfrage: 1. Wie wird sich nach Auffassung der Verwaltung der sog. Bauturbo auf die Aufgaben der Bezirksvertretungen auswirken? 2. Werden aus dem Katalog für bauplanungsrechtliche Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 der Bezirkssatzung noch Aufgaben für die Bezirksvertretungen übrig bleiben? 3. Wie sollen Bezirksvertretungen nach einer Umsetzung des Bauturbos noch bei bauplanungsrechtlichen Entscheidungen in ihrem Bezirk beteiligt werden? Begründung: In ihrer Vorlage APS/007/2026 informiert die Verwaltung über die letzte Novelle des Baugesetzbuches mit der Einführung des sog. Bauturbos für den Bereich des Wohnungsbaus und dessen geplante praktische Umsetzung in Düsseldorf. Die Verwaltung strebt insoweit einen Grundsatzbeschluss des Rates an. Das soll auch eine Neuordnung der internen Zuständigkeiten für bauplanungsrechtliche Entscheidungen umfassen. Die Beschleunigung von Wohnungsbauvorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bauturbo nach § 246e BauGB ermöglicht Kommunen, Wohnbauprojekte bis Ende2030 schneller zu genehmigen, indem sie unter bestimmten Voraussetzung en von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen können. Die Neustrukturierung des Genehmigungsverfahrens zwingt zum Überdenken der kommunalinternen Abläufe und Zuständigkeiten. Der v.g. Verwaltungsvorlage kann entnommen werden, dass in Düsseldorf insoweit eine grundlegende Neuordnung beabsichtigt ist. Insbesondere dürften hiervon die bisherigen Seite 2 Kompetenzen der Bezirksvertretungen aus § 3 Abs. 5 der Bezirkssatzung betroffen sein. Die Befassung mit den bauplanungsrechtlichen Themen hatte bisher eine hohe praktische Relevanz für die Arbeit der Bezirksvertretungen. Die Anfrage soll die Auswirkungen der Umsetzung des Bauturbos in Düsseldorf auf den Aufgabenkatalog der Bezirksvertretungen klären.

Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen

Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV10/021/2026