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BV8/045/2026
CDU-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Herr Dörges-FDP
in der Bezirksvertretung 8
der Landeshauptstadt Düsseldorf
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 05.03.2026
Frau Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirks 8
Dagmar von Dahlen
Rathaus Eller
Gertrudisplatz 8
40229 Düsseldorf
Betrifft:
Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches (Bau-Turbo) -
Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren - Schnelle
Entscheidungen ermöglichen.(Antrag CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
und Herr Dörges-FDP)
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin,
die CDU-Fraktion, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und die FDP bitten Sie,
folgenden besonderen Beschluss nach § 1 Abs. 3 Bezirkssatzung fassen und den
Vorschlag dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung oder - sollte die Vorlage
APS/007/2026 als nächstes im Rat behandelt werden - dem Rat zur Entscheidung in
seiner nächsten Sitzung vorlegen zu lassen:
Die Bezirksvertretung 8 schlägt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage
APS/007/2026 zu beschließen:
„ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage
APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben:
1. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos " nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs.
3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur
Änderung der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt,
wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige
Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben
überbezirklicher Bedeutung der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung der betroffenen
Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses.
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2. In den Fallkategorien 2+3 des (planersetzenden bzw. planparallelen)
„ Bauturbos " nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung
vorgeschlagene Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der der
Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgesehen (Beschluss des APS
nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Wohnungsausschuss).
3. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung solcher
Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt
werden, in die Zuständigkeit der Verwaltung erfolgt nicht, d.h., die
Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3
Bezirkssatzung für
Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2
Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den
Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt
werden,
Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des §
34 Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche
städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, und
Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch
sowie die Zuständigkeit des APS (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei
Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1
Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.
Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den
Text der der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5
Nr. 1/2 Bezirkssatzung, in dem bestimmt ist, wann wesentliche städtebauliche
Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an Praktikabilitätsgesichtspunkten
orientierten Revision und macht dem Rat hierzu nach Beteiligung der
Bezirksvertretungen einen Vorschlag.
4. Die Verwaltung prüft, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB
unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags der
(beabsichtigte) Inhalt des städtebaulichen Vertrags der Anhörungs- und
Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der Beschlussfassung zur Kenntnis
gebracht werden und wie eine Information nach Abschluss des städtebaulichen
Vertrags umgesetzt werden kann.
5. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den
Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte
Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses Beschlusses
auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der
Landesbauordnung ermöglichen. "
Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung hat am 02.03.2026 - nach Antragsschluss
für die Bezirksvertretungssitzung vom 05.03.2026 - erstmals den Bezirksvertretungen
die Verwaltungsvorlage zu dem Grundsatzbeschluss zum Umgang mit der Novelle des
Baugesetzbuchs vorgestellt und erläutert. Eine Beschlussfassung erst in der nächsten
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Bezirksvertretungssitzung am 23.04.2026 würde den Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung am 22.04.2026 oder den Rat am 19.03.26, je nachdem, wo die
Verwaltungsvorlage als nächstes beraten wird, nicht erreichen.
Begründung in der Sache: Die Bezirksvertretung 8 unterstützt die Anwendung des
Bauturbos in Düsseldorf, um insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die
Fälle des Bauturbos, die Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246e
BauGB) stellt das von der Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach
Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine
sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der
Gemeinde dar.
Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen
Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf
das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, das nach
dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende Zuständigkeitsgefüge zu
relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat, Verfahren, die bislang nach § 31
Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den Bauturbo zu ziehen. Zuständig für den
Projektbeschluss sollte danach in Fällen lediglich bezirksbezogener Bedeutung - wie im
status quo für Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB - die jeweilige
Bezirksvertretung sein. Dies würde die notwendige politische Beteiligung in diesen Fällen
straffen und damit den Zielen des Bau-Turbo nützen.
Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1,
Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der
Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung. Das
Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen üben ihre
Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der örtlichen
Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung nach § 34 Abs.
1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene Entscheidung handelt,
steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen Beurteilung aufgrund
bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich aus Änderungen der BauO
NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt, sind hierfür nach Ziff. 5 des
Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den Bezirksvertretung eine etwaig
angebrachte Änderungen der Richtlinie der Bezirksvertretungen zur Betroffenheit
städtebaulicher Gesichtpunkte zu erarbeiten (Antrag Ziff. 3 a.E.)
Ziff. 4 des Antrags greift den Umstand auf, dass städtebauliche Verträge nicht öffentlich
sind bzw. nicht ausgelegt werden; zur sachgerechten Ausübung der gemeindlichen
Zustimmung nach § 36a BauGB sollte dann, wenn die Zustimmung unter der Bedingung
des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags erfolgt, dessen beabsichtigter Inhalt in
geeigneter Weise mitgeteilt werden.
gez. Christian Rütz gez. Birgit Sieger gez. Karsten Dörges
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