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APS/075/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bebauungsplan - Entwurf Nr. 09/14 - Benrodestraße/Marbacher Straße - Stellungnahmen,
Satzung
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Bezirksvertretung 902.10.2026Anhörung
Ausschuss für Planung und
14.10.2026Vorberatung
Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung
Rat 12.11.2026Entscheidung
Sitzung des APS am 14.10.2026Vorlage Nr. APS/075/2026
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014Stellungnahmen
- Benrodestraße / Marbacher Straße- Satzung
Seite 2
Vorlage Nr. APS/075/2026
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
- Stellungnahmen
- Satzung
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße /
Marbacher Straße -
angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt
im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen
seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Rat I.Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung sowie der
Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr.
APS/075/2026 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung
und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom
14.10.2026, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage).
II.Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße - während der
Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung abgegebenen
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Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage.
III.Der Rat der Stadt beschließt
den für ein Gebiet nördlich der Benrodestraße und westlich der Kappeler
Straße am westlichen Ende der Marbacher Straße
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 -
Benrodestraße / Marbacher Straße
am 28.01.2026 aufgestellten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
-Benrodestraße / Marbacher Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom
07.08.2026 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2).
Sachdarstellung:
Durch die Verlagerung des Schulstandortes von der Wimpfener Straße an die
Benrodestraße/Marbacher Straße (Benrather Rochade) konnte mittlerweile auf dem ca. 3 Hektar
großen Plangebiet ein neuer moderner Schulcampus für das Schloßgymnasium und die
Realschule Benrath entwickelt werden. Die Schulgebäude waren auf Grundlage des bisherigen
Planungsrechtes zulässig und befinden sich seit dem Jahr 2025 im Betrieb. Neben der
schulischen Nutzung wurde zudem eine Vierfachsporthalle errichtet, die außerhalb der
Schulzeiten auch von Vereinen genutzt wird. Die Schul- und Sporthallennutzung wird in den
Bebauungsplan 09-014 „Benrodestraße / Marbacherstraße" aufgenommen und damit
planungsrechtlich langfristig gesichert. Neben der Entwicklung des Schulstandortes bietet sich im
Plangebiet Raum für eine wohnbauliche Entwicklung. Die im Norden des Plangebietes liegenden
neuen Schulgebäude bilden mit ihrer geschlossenen Bebauung in Richtung des im Norden und
Westen angrenzenden Industriegebietes einen wirksamen Lärmschutz und ermöglichen so eine
qualitätvolle Entwicklung des gesamten Areals.
Die für die Schaffung des neuen Planrechts erforderlichen Verfahrensschritte der frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 2 BauGB wurden in den Jahren 2022 bis 2024
durchgeführt.
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Auf Grundlage der durchgeführten Beteiligungen konnte der Bebauungsplanentwurf zu einem
Rechtsplan weiterentwickelt werden. Parallel dazu wurden die notwendigen Inhalte des
städtebaulichen Vertrages erarbeitet und der Vertrag konnte erfolgreich abgeschlossen werden.
Als Ergebnis dieses Prozesses wurde der Bebauungsplanentwurf und die zugehörigen
Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (19.06.2026 - 20.07.2026). Hierbei
sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Für alle eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet (vgl. Anlage 1). Im Ergebnis sind keine
Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der Planung führen.
Daher soll mit dieser Vorlage die Zustimmung zum Satzungsbeschluss als letzten
Verfahrensschritt zur Schaffung des Planungsrechts eingeholt werden.
Der B-Plan sieht inhaltlich weiterhin neben der Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule vor, das geplante Wohngebiet in zwei Teilbereiche (WA 1.1 und WA
1.2) zu unterteilen. Im WA 1.1 soll der geförderte Wohnungsbau entstehen, im WA 1.2 hingegen
der frei finanzierte Wohnungsbau. In Summe entstehen ca. 200 Wohneinheiten, davon ca. 80 als
geförderter Wohnungsbau im WA 1.1 und ca. 120 im frei finanzierten Segment im WA 1.2. Diese
Verteilung beruht auf der im APS am 08.06.2022 getroffenen Entscheidung für das vorliegende
Planverfahren eine Quotierung von 40 % der geplanten Bruttogrundfläche in Form einer
Seniorenpflegeeinrichtung umzusetzen. Da im weiteren Entwicklungsprozess kein Träger für eine
Seniorenpflegeeinrichtung gebunden werden konnte, ist nun eine Quotierung von 40% für eine
Entwicklung für geförderten Wohnungsbau vorgesehen.
Im WA 1.1 ist in Fortführung der Straßenrandbebauung nördlich der Benrodestraße eine
Bebauung mit vier Vollgeschossen geplant. Vorgesehen ist eine U-förmige Gebäudestruktur, die
sich zum nördlich angrenzenden Schulhof hin öffnet. Im westlichen und südlichen Bereich ist die
Errichtung eines städtebaulich verträglichen fünften Nicht-Vollgeschosses möglich. Das
geplante Gebäude im Teilbereich WA 1.1 vermittelt damit in der Höhe zwischen dem höheren
Schulgebäude im Westen, der Bestandswohnbebauung an der Benrodestraße im Osten und der
abgestaffelten geplanten Wohnbebauung zur Marbacher Straße (WA 1.2) im Nordosten. Die in
Verbindung mit einem Mobilitätskonzept für beide Wohnbauflächen notwendigen
Bewohnerstellplätze und Besucherparkplätze, werden im Teilbereich des geförderten
Wohnungsbaus aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oberirdisch im westlichen
Grundstücksbereich abgebildet.
Im WA 1.2 entsteht in der Verlängerung der Marbacher Straße ein weiteres Wohnbaufeld und
bildet ein städtebauliches Gegenüber zur bestehenden Bebauung entlang der Benrodestraße.
Das dort geplante Gebäude ist zur nördlich angrenzenden Realschule hin geschlossen und öffnet
sich in Form einer Kammstruktur mit zwei Innenhöfen nach Süden. Das geplante Gebäude
orientiert sich in seiner Höhenentwicklung an der bestehenden Bebauung im Umfeld des
Plangebietes. Um einen städtebaulich harmonischen Übergang zwischen Bestands- und
Neubauten zu gewährleisten, wird das Wohngebäude des Teilbereiches WA 1.2 nach Süden hin
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- in Richtung der angrenzenden Bestandsgrundstücke - gestaffelt abgetreppt. Der frei finanzierte
Wohnungsbau deckt seinen Stellplatzbedarf einschließlich der erforderlichen Besucherparkplätze
durch eine Tiefgarage, erschlossen über die Marbacher Straße.
Beide Gebäude sind mit einem Flachdach mit einfach intensiver Dachbegrünung und
Photovoltaikanlagen vorgesehen. Darüber hinaus soll das Gebiet an das Fernwärmenetz
angeschlossen werden.
Anlagen:
1. Behandlung Stgn. 3 (2)
2. Einsprechende 3(2)
3. Begründung
4. Zusammenfassende_Erklaerung
5. Textliche Festsetzungen
6. Plan
7. Planverkleinerung
8. Beschlusstext 3 (2)
9. Bericht 3 (1)
10. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)
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2. Einsprechende 3(2) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Liste der Einsprechenden
aus der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 09.06.2026 bis 20.07.2026
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
Stand: 11.08.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die
abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße - vorgebracht haben
1. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb
De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld
2. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU
3. NetCologne GmbH
4. NetDüsseldorf GmbH
Nordstraße 118 40477 Düsseldorf
5. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf
6. PLEdoc GmbH für Open Grid Europe GmbH
Gladbecker Straße 404, 45326 Essen
7. Stadtwerke Düsseldorf AG
Postfach 101136, 40002 Düsseldorf
8. Thyssengas GmbH
Postfach 104042, 44040 Dortmund
9. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia)
Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
10. Amt 19, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
11. Amt 37/5.1, Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
12. Amt 52, Sportamt
13. Amt 54, Amt für Migration und Integration
Seite 2 von 3 Stand: 11.08.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
II. Liste der Öffentlichkeit, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße -
vorgebracht haben
Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Seite 3 von 3 Stand: 11.08.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
1. Behandlung Stgn. 3 (2) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Stellungnahmen / Hinweise
aus der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 19.06.2026 bis 20.07.2026
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
- Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath -
Stand: 11.08.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden,
sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße -.
1. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb
a) Es wird auf die rechtlichen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Bestimmungen zur Berücksichtigung genommen.
der Erdbebengefährdung hingewiesen.
b) Es wird mitgeteilt, dass das Plangebiet Die genannte Erdbebenzone 0 und die
als Erdbebenzone 0 mit der Untergrundklasse T umfasst weite Gebiete
geologischen Untergrundklasse T zu in Nordrheinwestfalen. Sie stellen keine
beurteilen ist. Die entsprechenden besonderen Anforderungen an die bauliche
Technischen Baubestimmungen des Ausgestaltung von üblichen Hochbauten
Landes Nordrhein-Westfalen zu dar.
Bauten in deutschen Gemäß den Technischen
Erdbebengebieten sind zu Baubestimmungen des Landes NRW ist die
berücksichtigen. Erdbebengefährdung bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten zu
berücksichtigen. Dies erfolgt in den
nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
2. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU
a) Gegen den vorliegenden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Bebauungsplan-Entwurf bestehen genommen.
grundsätzlich keine Bedenken. Die
Belange des Natur- und
Umweltschutzes werden in der
Begründung und den Textlichen
Festsetzungen hierzu im Wesentlichen
bedacht.
b) Zu den Begrünungsfestsetzungen wird Die Vorgaben für Begrünungsmaßnahmen
angeregt, dass deren Pflege und im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Erhalt nach einigen Jahren kontrolliert erfolgen über die textlichen und
werden sollte, um eine möglichst zeichnerischen Festsetzungen des
weitreichende Klimaanpassung zu Bebauungsplans sowie die Hinweise des
erreichen. Grünordnungsplans zum Bebauungsplan.
Gemäß den textlichen Festsetzungen (Nr.
10.10) sind die Begrünungen dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher
Art sind wertgleich in der folgenden
Pflanzperiode zu ersetzen.
c) Im Umweltbericht werden die Die Forderungen und Anregungen der
Forderungen und Anregungen der Fachämter und der Träger öffentliche
Fachämter und der Träger öffentliche Belange (u.a. Untere Naturschutzbehörde)
Belange (TÖB) aus der 4(1) aus der 4 (1) + 4 (2) Beteiligung sind im
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 2 von 8 Stand: 11.08.2026, Anlage1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Beteiligung zusammenfassend Verfahren im Hinblick auf die vorliegende
dargestellt. Im weiteren Verfahren Planung inhaltlich geprüft und abgestimmt
sollen diese anschließend im Hinblick worden. Dazu zählen auch der
auf die aktuell vorliegende Planung Grünordnungsplan und die
inhaltlich geprüft und abgestimmt Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan.
werden. Im Einzelnen werden mit der Die zusammenfassende Darstellung und
Ermittlung des öffentlichen Würdigung erfolgt im Umweltbericht, der
Spielflächenbedarfs und der Anregung Teil der Begründung zum Bebauungsplan
einer Grünverbindung zum Sportpark ist.
Niederheid Aspekte des
Grünordnungsplans (GOP III) benannt. Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zur Artenschutzprüfung (ASP I) wird
die Abstimmung des
Untersuchungsbereichs mit der
Unteren Naturschutzbehörde angeregt.
d) Zum Artenschutz bei Der ergänzende Hinweis wird direkt an die
Baufeldvorbereitungen wird gebeten, betreffende städtische Tochter
zu ergänzen, dass Grünschnitt weitergegeben, sodass dieser in der
umgehend abzuräumen ist, um Baufeldvorbereitung berücksichtigt werden
Bodenbrütern keine Nistmöglichkeiten kann.
zu bieten.
3. NetCologne GmbH
a) Es wird mitgeteilt, dass keine Die Beteiligung und anfrage bei der
Auskünfte für den Bereich Neuss und NetDüsseldorf GmbH ist erfolgt.
Düsseldorf gegeben werden können.
Man bittet, Auskünfte bei der Der Stellungnahme wird gefolgt.
NetDüsseldorf GmbH anzufragen.
4. NetDüsseldorf GmbH
a) Es wird darauf hingewiesen, dass im Im Plangebiet und im direkten Umfeld liegen
vorliegenden Gebiet eigene öffentliche Verkehrsflächen sowie Flächen
Glasfaserleitungen vorliegen und mit Leitungsrechten vor, in denen
Gebäude bereits angeschlossen sind. Telekommunikationsleitungen bereits
Eine Erweiterung ist in Abstimmung vorliegen oder verlegt werden können. In
mit der NetDüsseldorf GmbH möglich. den entsprechenden Abstimmungs- und
Zur Versorgung des Gebietes durch Genehmigungsverfahren besteht
ein zukunftsfähiges Leitungsnetz mit hinreichend Gelegenheit, die genauen
Glasfaser sollte die Infrastruktur technischen Rahmenbedingungen in der
großräumig ausgelegt werden. Ein Planung zu berücksichtigen. Auch die
Lageplan mit den vorhandenen Kosten sind im Rahmen der nachfolgenden
eigenen Rohrleitungstrassen wird als Genehmigungsverfahren zu ermitteln.
Anlage angefügt. Eine Überbauung
und/ oder Beschädigung dieser Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Leitungswege ist zu vermeiden. Im genommen.
Falle einer durch die Erschließung
notwendigen Trassenverlegung
entstehen Kosten, die noch nicht
beziffert werden können.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 3 von 8 Stand: 11.08.2026, Anlage1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
5. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
a) Es wird mitgeteilt, dass sich im Bereich Zur Baugenehmigungsphase wird der
des Plangebiets Baustellen und noch Bauherr die Netzgesellschaft frühzeitig
nicht fertiggestellte Leitungen kontaktieren. Die Hinweise werden in der
befinden. Veränderungen sind im Zuge Bauphase berücksichtigt.
der weiteren Maßnahmen möglich.
Entsprechende Änderungen sind bei Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Baumaßnahmen zu berücksichtigen genommen.
und ggfs. zu überprüfen. Es wurden
umfangreiche Schutzanweisungen und
Informationen sowie Plandarstellungen
über eigene Anlagen zur Beachtung
beigeben.
6. PLEdoc GmbH für Open Grid Europe GmbH
a) Es wird auf frühere Stellungnahmen Die Leitungen sind schon seit einiger Zeit
aus den Beteiligungen im stillgelegt. Die Dienstbarkeit zugunsten der
Bebauungsplanverfahren hingewiesen. Leitungsbetreiber ist aus dem Grundbuch
Die dort genannten Aussagen haben gelöscht.
nach wie vor Gültigkeit und sind zu
beachten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
In einer der genannten Stellungnahme genommen.
im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4
Absatz 1 Baugesetzbuch wurde
mitgeteilt, dass sich im Plangebiet eine
Ferngasleitung befand und diese zu
schützen sowie der reibungslose
Betrieb zu gewährleisten sei. Alle
anschließenden Planverfahren seien in
Bezug auf Bestand und Betrieb der
Ferngasleitung abzustimmen.
7. Stadtwerke Düsseldorf AG
a) Im vorliegenden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Bebauungsplanverfahren wurde genommen.
bereits mit Schreiben vom 06.03.2023
sowie vom 04.11.2024 Stellung
genommen. Zu der nun vorliegenden
Planfassung bestehen keine weiteren
Bedenken.
b) Es wird nochmals auf die erforderliche Die Fernwärmeleitungen sollen in
Mindestüberdeckung unterhalb und öffentlichen Verkehrsflächen oder in dafür
oberhalb der festgesetzten Flächen mit Leitungsrechten
Fernwärmeerschließungsleitungen verlegt werden.
hingewiesen. Die entsprechenden Da eine Unterbauung dieser Flächen
Regelungen sind in der Stellungnahme unzulässig ist, kann die Verlegung der
vom 04.11.2024 aufgeführt. Leitungen in einer entsprechenden
Tiefenlage und mit einer entsprechenden
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 4 von 8 Stand: 11.08.2026, Anlage1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Mindestüberdeckung erfolgen. Die
genannten Regelungen sind in den
nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen.
8. Thyssengas GmbH
a) Von dem Verfahren werden weder Es ist keine Ausweitung des Plangebiets
geplante noch vorhandene eigene vorgesehen.
Anlagen betroffen. Unter der
Voraussetzung, dass die Der Stellungnahme wird gefolgt.
Planungsgrenzen beibehalten werden,
ist eine weitere Beteiligung an dem
Verfahren nicht erforderlich.
9. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia)
a) Es werden keine Einwände geltend Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
gemacht. genommen.
b) Im Planbereich befinden sich Zur Baugenehmigungsphase wird die
Telekommunikationsanlagen des Bauherrschaft die betroffenen
Unternehmens. Bei objektkonkreten Leitungsbetreiber frühzeitig kontaktieren.
Bauvorhaben im Plangebiet wird dazu Die Hinweise werden in der Bauphase
eine Stellungnahme mit berücksichtigt.
entsprechender Auskunft über den
vorhandenen Leitungsbestand Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
abgegeben. Sollten Änderungen am genommen.
Bestandsnetz notwendig werden, wird
um schnellstmögliche, schriftliche
Kontaktaufnahme gebeten.
10. Stadt Düsseldorf: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Amt 19)
a) Es bestehen grundsätzlich keine
Bedenken gegen die öffentliche
Auslegung des vorliegenden Plan-
Entwurfs Es sollen jedoch folgende
Anmerkungen berücksichtigt werden:
b) Durch die Planung entfällt eine Für die Altglas-Unterfluranlage ist ein
bestehende oberirdische Standort im Umfeld gefunden und mit dem
Depotcontainer-Station für Altglas und Umweltamt abgestimmt worden. Die
Altkleider. Diese soll als Vergabe, Herstellung und
Unterfluranlage (für die Glascontainer) Kostenübernahme der Containerstation sind
im öffentlichen Straßenraum neu im Rahmen des städtebaulichen Vertrages
errichtet werden. Da die geplante gesichert worden. Der vorgeschlagene Text
Unterfluranlage außerhalb des B-Plan- wird in der Begründung ergänzt.
Gebietes liegt, kann diese im Plan
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 5 von 8 Stand: 11.08.2026, Anlage1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
nicht festgesetzt werden. Man bittet Der Stellungnahme wird gefolgt.
daher, die Begründung entsprechend
zu ergänzen und schlägt einen
Textbaustein dazu vor. Auf den
Abschluss einer Vereinbarung mit der
Investorenschaft zur Errichtung der
Wertstoffstation und deren technischer
und baulicher Ausgestaltung wird
hingewiesen.
c) Es wird angeregt, den Standort der Der Standort befindet sich außerhalb des
Unterfluranlage der Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Wertstoffsammelstelle in der und ist in der Begründung zum
Planzeichnung des Bebauungsplans Bebauungsplan beschrieben. Bei möglichen
darzustellen, um Konflikte mit künftigen Bebauungsplänen oder
zukünftigen Bebauungsplänen oder Bauantragsverfahren wird die noch zu
Bauantragsverfahren zu vermeiden. errichtende Wertstoffsammelstelle in der
vermessungstechnischen Grundlage
erfasst. Ein Konflikt ist daher nicht zu
befürchten.
Der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
d) Es wird auf eine frühere Für das Teilgebiet WA 1.1 ist die Errichtung
Stellungnahme verwiesen, nach der der Müllsammelstelle innerhalb des
angeregt wurde, im Teilgebiet WA 1.1 Gebäudes vorgesehen. Die Erreichbarkeit
des Allgemeinen Wohngebietes die (max. 20 m Abstand zur Verkehrsfläche)
Müllsammelplätze zur Abholung der wurde durch einen architektonischen
Müllfraktionen im Bebauungsplan Entwurf aufgezeigt, sodass der
festzusetzen. Die Anregung wird Bebauungsplan der Einhaltung der
wiederholt und es wird gebeten, diesen Anforderungen an die Müllsammelstelle
Standort mit dem Umweltamt nicht entgegensteht.
abzustimmen und als Festsetzung
einzutragen. Der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
e) Es werden noch allgemeine technische Die Hinweise zur Andienung der genannten
Hinweise für die Andienung der Flächen und Anlagen werden in den
Müllsammelstellen und entsprechenden Abstimmungen zur
Depotcontainer-Stationen durch die Ausführung beachtet.
entsprechenden Leerungsfahrzeuge
gegeben. Diese sind unbedingt zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
beachten. genommen.
11. Stadt Düsseldorf: Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Amt 37/5.1)
a) Es werden umfangreiche Hinweise Die Ausführungen werden zur Kenntnis
zum abwehrenden Brandschutz genommen.
gegeben (unter anderem zur Die Erfüllung der Anforderungen an den
Löschwasserversorgung, zu abwehrenden Brandschutz insgesamt
Feuerwehraufstell- und werden im Rahmen des
-bewegungsflächen). Bauantragsverfahren anhand des zu
erarbeitenden Brandschutzkonzeptes
geprüft und sichergestellt.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 6 von 8 Stand: 11.08.2026, Anlage1 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
b) Grundsätzlich ist eine Nutzung des Die Anregung wurde geprüft. Eine
Planungsgebiets für die Feuerwehr ausreichende Versorgung des Düsseldorfer
Düsseldorf zur Errichtung von Feuer- Südens mit Feuer- und Rettungswachen ist
und Rettungswachen, Gerätehäusern derzeit gewährleistet und durch den Neubau
der Freiwilligen Feuerwehr, der Feuerwache 7 in Wersten mit zentralem
Logistikgebäuden der Feuerwehr Betriebshof bedarfsgerecht erweitert.
Düsseldorf sowie Einrichtungen des
Katastrophenschutzes der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Landeshauptstadt Düsseldorf, wie genommen.
bspw. Anlagen zur Warnung der
Bevölkerung, vorzusehen.
12. Stadt Düsseldorf: Sportamt (Amt 52)
a) Gegen die Planung bestehen Die Verträglichkeit der verschiedenen
grundsätzlich keine Bedenken. Es wird Nutzungen einschließlich der
jedoch darauf hingewiesen, dass der Sporthallennutzung mit An- und
Sportbetrieb nicht beeinträchtigt Abreiseverkehr wurde im Rahmen des
werden darf und mit dem Betrieb der Bauleitplanverfahrens durch ein
Sporthalle sowie dem An- und Lärmgutachten nachgewiesen und in der
Abreiseverkehr der Nutzer Begründung zum Bebauungsplan
entsprechende behandelt.
Geräuschentwicklungen verbunden
sind. Der Stellungnahme wird gefolgt.
13. Stadt Düsseldorf: Amt für Migration und Integration (Amt 54)
a) Es werden keine Einwände Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
vorgebracht. genommen.
b) Es wird gebeten, im Zuge der weiteren Im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Planungen Wohnungen im Segment wird ein Allgemeines Wohngebiet
des öffentlich geförderten festgesetzt. Darüber hinaus wird in Bezug
Wohnungsbaus auch für SGB2- auf die Quotierungsregelung der LHD für
Bezieher mit zu berücksichtigen, um den öffentlich geförderten Wohnungsbau
aktuell als obdachlos untergebrachte und den zum vorliegenden Verfahren
Menschen bei Vorliegen einer vorliegenden Beschluss des Ausschusses
Mietfähigkeit Wohnraum anbieten zu für Planung und Stadtentwicklung vom
können, um die Obdachlosigkeit in 08.06.2022 ein Anteil von 40 % geförderter
Düsseldorf aktiv zu reduzieren. Wohnungen über den städtebaulichen
Vertrag gesichert. Diese Wohnungen sind
auch fü
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3. Begründung als Text anzeigen
- 1 -
Begründung
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
- Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath -
- 2 -
Teil A - Städtebauliche Aspekte .................................................................................................... 5
1 Planungsanlass ............................................................................................................... 5
2 Örtliche Verhältnisse ....................................................................................................... 5
2.1 Beschreibung des Plangebietes ..................................................................................... 5
2.2 Bestand ........................................................................................................................... 5
2.3 Umgebung ....................................................................................................................... 6
2.4 Verkehr und Erschließung............................................................................................... 6
2.5 Infrastruktur ..................................................................................................................... 7
2.6 Grünstrukturen ................................................................................................................ 7
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ........................................................................................ 7
3.1 Regionalplan ................................................................................................................... 7
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................................................... 7
3.3 Landschaftsplan .............................................................................................................. 8
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB ....................... 8
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ..................................................................... 9
4.1 Raumwerk D .................................................................................................................... 9
4.2 Rahmenplan Einzelhandel ............................................................................................ 10
4.3 Sanierungsgebiet .......................................................................................................... 10
4.4 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ............................................................... 10
4.5 Gewerbe- und Industriekernzonen ................................................................................ 10
4.6 Handlungskonzept Zukunft Wohnen (HKW) ................................................................. 10
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ........................ 11
5.1 Städtebauliches Konzept .............................................................................................. 11
5.2 Freiraumkonzept ........................................................................................................... 12
5.3 Verkehrskonzept ........................................................................................................... 13
5.4 Anpassung des Planungsrechts ................................................................................... 14
6 Inhalt des Bebauungsplans ........................................................................................... 14
6.1 Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Schule, Anlagen für sportliche
Zwecke und Sternwarte" ............................................................................................... 14
6.2 Art der baulichen Nutzung............................................................................................. 14
6.3 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................... 16
6.4 Baugrenzen, unterirdische Baugrenzen, überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksflächen ...................................................................................................... 22
6.5 Abweichende Abstandsflächen ..................................................................................... 24
6.6 Bauweise ....................................................................................................................... 26
6.7 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ...................................................................... 26
6.8 Bereiche für Ein- und Ausfahrten .................................................................................. 27
6.9 Verkehrliche Erschließung ............................................................................................ 27
6.10 Ver- und Entsorgung ..................................................................................................... 27
- 3 -
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ...................................................................................... 29
6.12 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ..................................................................................................................... 29
6.13 Artenschutz ................................................................................................................... 30
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................................................ 31
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ............................................................... 35
6.16 Hochwasser ................................................................................................................... 40
6.17 Urbane Sturzfluten und Starkregen .............................................................................. 41
6.18 Bedingte Festsetzungen ............................................................................................... 41
6.19 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ........................................................................ 42
7 Nachrichtliche Übernahme ............................................................................................ 43
8 Hinweise ........................................................................................................................ 43
9 Verfahren ....................................................................................................................... 46
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ....................................... 46
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB .................................................................. 46
9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .................................................................. 46
9.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ............................................................... 46
10 Soziale Maßnahmen ..................................................................................................... 46
11 Bodenordnende Maßnahmen ....................................................................................... 46
12 Kosten für die Gemeinde .............................................................................................. 47
Teil B - Umweltbericht ................................................................................................................. 48
13 Zusammenfassung ........................................................................................................ 48
14 Beschreibung des Vorhabens ....................................................................................... 49
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet ............................................................................ 50
16 Schutzgutbetrachtung ................................................................................................... 50
16.1 Mensch .......................................................................................................................... 51
16.1.1 Verkehrslärm ................................................................................................................. 51
16.1.2 Gewerbeemissionen ..................................................................................................... 52
16.1.3 Sport- und Freizeitlärm .................................................................................................. 54
16.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ................................................................................ 55
16.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................................................ 55
16.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen .................................................................... 55
16.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention ............................................................................... 56
16.1.8 Besonnung .................................................................................................................... 56
16.2 Natur und Freiraum ....................................................................................................... 56
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ............................................................................... 56
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .................................................................................... 57
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ...................................................................................... 62
16.3 Boden ............................................................................................................................ 65
- 4 -
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes .............................................................. 65
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ..................................................................................... 66
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................................................ 66
16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz .......................................................................................... 67
16.4 Wasser .......................................................................................................................... 67
16.4.1 Grundwasser ................................................................................................................. 67
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung .......................................................... 68
16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .............................................................................. 69
16.4.4 Oberflächengewässer ................................................................................................... 70
16.4.5 Wasserschutzgebiete .................................................................................................... 70
16.4.6 Hochwasserbelange ...................................................................................................... 70
16.5 Luft ................................................................................................................................. 71
16.5.1 Lufthygiene .................................................................................................................... 71
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .......................................................................................... 73
16.6 Klima .............................................................................................................................. 74
16.6.1 Globalklima .................................................................................................................... 74
16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ................................................................................... 74
16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ...................................................................... 76
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ........................................................................ 76
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .............................................................. 79
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante) ................................................................................................................. 79
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ...................................................... 80
20 Weitere Angaben........................................................................................................... 81
- 5 -
Teil A - Städtebauliche Aspekte
1 Planungsanlass
Die Gebäude des früheren Schulstandortes an der Wimpfener Straße / Hospitalstraße mit dem
Schloß-Gymnasium und der städtischen Realschule Benrath wiesen einen sehr hohen
Sanierungsbedarf auf.
Durch die Verlagerung des Schulstandortes an die Benrodestraße / Marbacher Straße bestand
die Chance, einen neuen modernen Schulcampus zu entwickeln. Aus schulorganisatorischer
Sicht kann, nach Fertigstellung der neuen Gebäude, übergangslos von einem an den anderen
Standort gewechselt werden.
Aus städtebaulicher Sicht konnte das bisher brach liegende Gelände an der Benrodestraße /
Marbacher Straße im Sinne einer sinnvollen Innenentwicklung neuen Nutzungen zugeführt
werden. Die Schulen wurden als Ausnahme vorab auf Basis des bestehenden Planungsrechtes
genehmigt.
Die Schulgebäude sind bereits errichtet und in Betrieb genommen worden.
Neben der Entwicklung des Schulstandortes bietet sich auf dem Gelände zudem der Raum für
eine wohnbauliche Entwicklung. Diese können jedoch nicht über bestehendes Planungsrecht
realisiert werden und bedürfen der Rechtskraft des neu aufzustellenden Bebauungsplanes.
Die durch die Verlagerung der beiden oben genannten Schulen freiwerdende Fläche an der
Wimpfener Straße soll im zweiten Schritt - außerhalb des vorliegenden Bauleitplanverfahrens -
städtebaulich neu entwickelt werden.
2 Örtliche Verhältnisse
2.1 Beschreibung des Plangebietes
Das ca. 3 Hektar große Plangebiet liegt im westlichen Teil des Düsseldorfer Stadtteils Benrath.
Das Gebiet wird im Norden und Westen durch ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet, im Südosten
von den Grundstücken der nördlichen Straßenrandbebauung der Benrodestraße sowie im
Südwesten durch die südliche Baukante der Benrodestraße und im Osten durch die Marbacher
Straße und private Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet liegt in der Schnittstelle zwischen dem
Zentrum Benraths und den nördlich und westlich angrenzenden industriellen und gewerblichen
Strukturen.
2.2 Bestand
Das Plangebiet wurde zuvor durch eine Papierfabrik und a
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
4. Zusammenfassende_Erklaerung als Text anzeigen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10a BauGB
zum Bebauungsplan Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
- Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath -
- 2 -
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben
Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht:
Zur geplanten Wohnbebauung gab es Fragen zu Art und Höhe der Gebäude. Im weiteren
Verfahren wurde die Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die
Gebäudehöhe an die umliegende Bebauung angepasst.
Weitere Fragen betrafen die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Straßen, die Anbindung an
ÖPNV und Radverkehr sowie mögliche Belastungen durch den Baustellenbetrieb. In der
weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurden diese Themen untersucht. Die Ergebnisse
wurden im Bebauungsplan berücksichtigt oder werden über den städtebaulichen Vertrag durch
begleitende Maßnahmen gesichert.
Zudem wurde angeregt, die Schallemissionen aus Abbruch- und Baumaßnahmen durch ein
Schallschutzkonzept zu begrenzen. Diese Beeinträchtigungen werden in den jeweiligen
Genehmigungsverfahren berücksichtigt und so weit wie möglich minimiert.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4
Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende
Anregungen benannt:
Zur Einschätzung der Umweltbelange wurden Gutachten zu Verkehr, Schallemissionen,
Artenschutz sowie Bodenverunreinigungen und Altlasten angeregt, die im weiteren Verfahren
erarbeitet wurden. Die Ergebnisse sind in die Festsetzungen eingeflossen und im Umweltbericht
bewertet.
Hinweise zur Lage im Hochwasserrisikogebiet und zur Starkregenvorsorge wurden als Hinweise
in den Bebauungsplan übernommen.
Zur Freiraumgestaltung gingen Hinweise zur Versiegelung und Begrünung sowie zur sicheren
und funktionalen Gestaltung der Aufenthalts- und Wegeflächen ein. Die Hinweise wurden in der
Freiraumplanung und im Grünordnungsplan umgesetzt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Es wurden folgende Anregungen vorgetragen:
Bedenken hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der umliegenden Gewerbebetriebe
durch die heranrückende Wohnbebauung wurden durch die Gestaltung der Schulgebäude als
Schallschutzriegel aufgegriffen. Beeinträchtigungen während der Bauzeit werden durch
abgestimmte Bauphasen und Baulogistik minimiert.
Hinweise zu Bedarf und Ausgestaltung von Verkehrsanlagen für den ruhenden und fließenden
Verkehr sowie den Fuß- und Radverkehr wurden im Bebauungsplan berücksichtigt oder werden
über den städtebaulichen Vertrag durch begleitende Maßnahmen gesichert.
Stand: 13.08.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
- 3 -
Weitere Anregungen betrafen die sichere, funktionale und übersichtliche Gestaltung der
Freiräume ebenerdig und auf den Dachflächen der Schulgebäude. Sie wurden in die
Freiraumplanung und den Grünordnungsplan eingearbeitet.
Die Hinweise für die Ausgestaltung des geförderten Wohnungsbaus sind ebenfalls in den
jeweiligen Genehmigungsverfahren zu beachten.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Bedenken
geäußert. Folgende Anregungen und Hinweise wurden vorgebracht:
Es ergingen Hinweise zum Klimaschutz und zum Artenschutz. Zudem wurden Anregungen zur
Erstellung eines Grünordnungsplans und eines Umweltberichts eingebracht. Ein
Grünordnungsplan und ein Umweltbericht sind bereits erstellt und mit den zuständigen Stellen
abgestimmt worden. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung des Bebauungsplans.
Anregungen zum Standort einer Wertstoffsammelstelle außerhalb des Plangebietes für Altglas
und Altkleider sind im Rahmen einer abgestimmten Planung berücksichtigt und im
städtebaulichen Vertrag gesichert worden.
Umweltbelange
Im Rahmen des Planverfahrens erstellten Fachgutachten.
- Verkehrsuntersuchung
- Mobilitätskonzept
- Schalltechnische Untersuchung
- Grünordnungsplan (GOP III)
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
- Altlastengutachten: Nutzungsrecherche
- Altlastengutachten: Ergänzung der Nutzungsrecherche
- Altlastengutachten: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen
- Altlastengutachten: Gutachten über orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen
- Altlastengutachten: Gutachten über geotechnische Untersuchungen
- Luftschadstoffuntersuchung
Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt.
Prüfung von Alternativen
Die Verlagerung von zwei Schulen (städtische Realschule Benrath und Schloß-Gymnasium
Benrath) an die Benrodestraße ist politisch vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf
beschlossen worden. Die Schulen wurden als Ausnahme vorab auf Basis des bestehenden
Stand: 13.08.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
- 4 -
Planungsrechtes genehmigt. Die Schulgebäude sind bereits errichtet und in Betrieb genommen
worden. Als geeignete ergänzende Nutzung ist zusätzlicher Wohnungsbau geplant.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden keine weiteren Alternativplanungen erarbeitet
und unter Umweltgesichtspunkten geprüft.
Stand: 13.08.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
5. Textliche Festsetzungen als Text anzeigen
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße/Marbacher Straße -
Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath
Stand 07.11.2025
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 27.Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 257), der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(Bundesgesetzblatt I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023
(Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 176), der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen
länderübergreifenden Hochwasserschutz vom 19. August 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 3712)
und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW
2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. S. 421), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. S. 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke -
VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der
auslegenden Stelle bereitgehalten.
I. Textliche Festsetzungen
1. Allgemeines Wohngebiet - Teilgebiete WA 1.1 und WA 1.2
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)
Allgemein zulässig sind:
− Wohngebäude,
− nicht störende Handwerksbetriebe,
− Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
− der Versorgung des Gebiets dienende Läden in Form von Nachbarschaftsläden
bis maximal 400 m² Verkaufsfläche sowie Schank- und Speisewirtschaften,
− Anlagen für Verwaltungen,
− sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Unzulässig sind:
− Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
− Gartenbaubetriebe,
− Tankstellen.
2. Stellplätze und Garagen
(§ 12 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und Nr. 11 BauGB)
2.1. Oberirdische Garagen und Carports sind innerhalb des Plangebietes allgemein un-
zulässig.
2.2. Oberirdische Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb der überbaubaren Flä-
chen ausschließlich in den mit „St 1", „St 2" und „St 3" bezeichneten Flächen zuläs-
sig.
1
2.3. Oberirdische Stellplätze für Fahrräder sind innerhalb der überbaubaren Flächen so-
wie außerhalb der überbaubaren Flächen in den mit „St 1", „St 2", „St 3" und
„StF" bezeichneten Flächen sowie in den nördlichen Vorgärten des WA 1.2 zulässig.
3. Ein- und Ausfahrten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Bereiche für Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sowie der oberirdisch festge-
setzten Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind jeweils nur in den in der Planzeichnung
festgesetzten Bereichen zulässig.
4. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 24 und Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO,)
4.1. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.1 und WA 1.2) darf die festgesetzte
GRZ für die Errichtung von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einem Wert von 0,9
überschritten werden.
4.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 16 und § 18 BauNVO)
Die GHmax wird definiert durch den höchsten Punkt der Attika (siehe Festsetzung
12.1). Die festgesetzte GHmax darf durch die Attika nicht überschritten werden.
4.3. Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten
(§ 16 und 18 BauNVO) i.V.m. § 89 BauO NRW)
Technische Aufbauten und sonstige Aufbauten sind auf den Dachflächen zulässig.
4.3.1. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) darf die festgesetzte maximale
Gebäudehöhe wie folgt überschritten werden:
− Technische Aufbauten (z.B. Luft-Wärmepumpen, Klima- und Lüftungsanlagen)
dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m überschreiten.
Die technischen Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der da-
runterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen.
− Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (in Form von solarer Strahlungs-
energie z.B. Photovoltaik, Solarthermie) dürfen die festgesetzte maximale Ge-
bäudehöhe um bis zu 1,5 m überschreiten.
− Notwendige Absturzsicherungen sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von
der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen.
− Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,0 m.
− Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 40 % der jeweiligen
Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flächenbegrenzung sind
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung.
4.3.2. In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) darf die festgesetzte maximale Gebäude-
höhe wie folgt überschritten werden:
− Notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen dürfen die festge-
setzte maximale Gebäudehöhe um das bauordnungsrechtlich erforderliche Maß
überschreiten.
− Ballfangnetze dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 5,0 m
überschreiten.
2
− Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 60 % der jeweiligen
Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flächenbegrenzung sind
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung.
4.4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
4.4.1. Vorgärten sind die nicht überbauten Flächen des Allgemeinen Wohngebietes, die
zwischen der jeweiligen Gebäudefront einschließlich deren Verlängerung und der
anliegenden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche oder der anlie-
genden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
4.4.2. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind in allen Teilen
ausnahmsweise zulässig:
− Netzstationen (Trafo),
− Nicht überdachte an das Gebäude angrenzende Terrassen mit einer Tiefe von
bis zu 4,0 m,
− Balkone ab dem ersten Obergeschoss mit einer Tiefe von bis zu 2,5 m auf einer
Länge von maximal 50% der Außenwand je Geschoss.
4.4.3. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind in der Fläche für
Gemeinbedarf (F.f.G.) unterirdische Gebäude und unterirdische Teile von Gebäuden
ausnahmsweise zulässig.
4.4.4. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind im Allgemeinen
Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) unterirdische Gebäude und unterirdische Teile
von Gebäuden unzulässig.
5. Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i.V.m. § 6 BauO NRW)
Die Abstandsflächen für Außenwände, die entlang und / oder parallel und / oder in
einem Winkel bis zu 75° zu den festgesetzten Baugrenzen stehen, werden wie folgt
festgesetzt:
− im Bereich AF1→ auf 4 m
− im Bereich AF2→ auf 2 m
6. Abweichende Bauweise
(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) ist über die gesamte Längserstreckung der
überbaubaren Grundstücksfläche entlang der in der Planzeichnung eingetragenen
Signatur ( ) oder parallel zu dieser, eine durchgehend geschlossene Be-
bauung mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
7. Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit GFL bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten
der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für Ver- und Entsorgungsträger und für Not-
fallfahrzeuge sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
zu belasten.
8. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
8.1. Schalldämmmaße der Außenbauteile
3
Bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürfti-
gen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz
gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Baugenehmigung
bzw., bei genehmigungsfreien Vorhaben, zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als
technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen.
Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbe-
dürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebliche
Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er-
mittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Lärmsitu-
ation vorliegen. Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpe-
gel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.
8.2. Schutz vor Gewerbelärm
Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen,
ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von
öffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht
zulässig.
8.2.2. Es können Ausnahmen von der Festsetzung 8.2.1 zugelassen werden, soweit in ei-
nem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich festgestellt wird,
dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm einge-
halten werden.
8.3. Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen
8.3.1. In die Gebäude integrierte Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind an Wänden
und Decken vollständig bis 2,00 m in die Öffnung hinein gemäß DIN EN 1793-1
(Ausgabe November 1997, Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.) mit ei-
ner Schallabsorption Dla > 8 dB auszuführen. Der Abstand zwischen Rampe und öf-
fenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen darf 5,0 m nicht unterschreiten.
8.3.2. Erforderliche Bodendrainrinnen in der Zufahrt zu den Tiefgaragen und die Tore zu
Tiefgaragen müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.
8.3.3. Tiefgaragen sind über das Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu
entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise eine an-
derweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage realisiert
werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B.
MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass
der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ ein-
gehalten wird.
9. Bedingte Festsetzungen - Baureihenfolge
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)
Die Aufnahme der zulässigen Nutzungen mit schutzbedürftigen Räumen i.S.d. TA
Lärm in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) ist solange unzulässig,
bis innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der Fläche für Gemeinbedarf
(F.f.G.) eine durchgehend geschlossene Bebauung auf der gesamten Länge gemäß
der textlichen Festsetzung Nr. 6 und in der festgesetzten Mindestgebäudehöhe
(GHmin) mindestens im geschlossenen Rohbau errichtet worden ist.
10. Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)
10.1. Dachbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4)
4
10.1.1. Die Dächer in der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) sind unter Beachtung der brand-
schutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation mindes-
tens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens
12 cm, auf dem Dach der Sporthalle jedoch abweichend nur 8 cm, betragen (zzgl.
Drainschicht).
10.1.2. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen und
technische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche
zulässig sind sowie auf den Dachflächen verortete Schulhöfe.
10.1.3. Die Dächer im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sind unter Beachtung
der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation
mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht
muss mindestens 50 cm betragen (zzgl. Drainschicht).
Abweichend hiervon ist auch eine Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens
40 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht ein Retentionsvolumen für
Niederschlagswasser von mindestens 70 l/m² ausgebildet wird. Die Gesamtstärke
aus Bodensubstratschicht und Retentionsraum muss dabei mindestens 50 cm betra-
gen.
10.1.4. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen und
technische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche
zulässig sind. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Dachbegrünung gilt nicht für
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung.
10.2. Fassadenbegrünung (siehe auch Hinweis Nr. 5)
Die Gebäudefronten an den mit der in der Planzeichnung eingetragenen Signatur
Fb → gekennzeichneten Baugrenze sind unter Beachtung der brandschutztechni-
schen Bestimmungen, mit einer standortgerechten Vegetation ab dem 1. Oberge-
schoss mindestens zu 80 % zu begrünen.
10.3. Tiefgaragenbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4)
10.3.1. Tiefgaragendecken oder unterirdische Gebäudeteile im Allgemeinen Wohngebiet
(WA 1.1 und WA 1.2) - soweit sie nicht durch andere zulässige Nutzungen überbaut
werden - sind mit einer standortgerechten Mischvegetation zu begrünen. Die Stärke
der Vegetationstragschicht muss mindestens 80 cm (zzgl. Drainschicht) betragen.
10.3.2. Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 130
cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Abweichend ist eine Stärke der Bodensubstrat-
schicht von mindestens 100 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht
ein Retentionsvolumen für Niederschlagswasser von mindestens 70 l/m² ausgebil-
det. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstand-
ort betragen.
10.4. Begrünung der Vorgärten
10.4.1. Die Vorgärten gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.4.1 sind mit Ausnahme der
notwendigen Zuwegungen sowie Zufahrts- und Stellplatzflächen unversiegelt zu be-
lassen. Der unversiegelte Flächenanteil der Vorgärten muss mindestens 60 % betra-
gen. Die unversiegelten Bereiche sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus
standortgerechten Großgehölzen, geschnittenen Hecken(-kuben), Bodendeckern,
Stauden, Gräsern und Rasen zu begrünen und von baulichen Anlagen freizuhalten.
Zulässig sind ausschließlich Hauszuwegungen, Einfriedungen, Lüftungsöffnungen
(für Kellerräume oder Trafo-Räume), offene Fahrradabstellplätze und (Tiefgara-
gen-)Zufahrten.
10.4.2. Das Bedecken von Flächen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schot-
terflächen und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig.
10.4.3. Abstellanlagen für Fahrräder sind mindestens auf 2 Seiten durch geschnittene Laub-
holzhecken oder Kletterpflanzen oder sonstige Strauchpflanzungen einzufassen
5
bzw. zu begrünen.
10.5. Begrünung der Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sind, soweit sie nicht als Verkehrsflächen
genutzt werden, in teilversiegelter Bauweise (zum Beispiel Rasenfugenpflaster oder
wassergebundene Wegedecken) herzustellen.
10.6. Begrünung Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.)
10.6.1. Auf den Schulhöfen sind mindestens 57 mittelgroßkronige Laubbäume mit einem
Stammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen.
10.6.2. Auf der mit „St 1" bezeichneten Fläche sind mindestens 9 mittelgroßkronige Laub-
bäume mit einem
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
6. Plan als Text anzeigen
I
391
I
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be-
8.2 Schutz vor Gewerbelärm
kanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer
257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen,
November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- 198 Gemarkung Benrath
ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von
zes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 176), der Verordnung über die Raum-
öffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht
ordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz vom 19. August 2021 393 Flur 33
zulässig.
(Bundesgesetzblatt I S. 3712) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan- II
8.2.2 Es können Ausnahmen von der Festsetzung 8.2.1 zugelassen werden, soweit in ei-
desbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt
nem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich festgestellt wird,
NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verord-
dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehal-
nungsblatt NRW. S. 1172).
ten werden.
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - 287
VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht
288
285
bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 8.3 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen
8.3.1 In die Gebäude integrierte Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind an Wänden 379 41,90
15.7
I. Textliche Festsetzungen
und Decken vollständig bis 2,00 m in die Öffnung hinein gemäß DIN EN 1793-1
(Ausgabe November 1997, Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.) mit 2.2
#1.9
einer Schallabsorption Dla > 8 dB auszuführen. Der Abstand zwischen Rampe und
StF 42,35
1 Allgemeines Wohngebiet - Teilgebiete WA 1.1 und WA 1.2 öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen darf 5,0 m nicht unterschreiten. V #0.5
GHmax 70,0 m ü. NHN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)
GHmin 60,0 m ü. NHN a 284
8.3.2 Erforderliche Bodendrainrinnen in der Zufahrt zu den Tiefgaragen und die Tore zu 377 35.9 VI AF 1
Allgemein zulässig sind: Tiefgaragen müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. #13.3 III
42,00 286
GHmax 62,0 m ü. NHN
Wohngebäude, GHmin 60,0 m ü. NHN
StF
8.3.3 Tiefgaragen sind über das Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu #57.1 VI
nicht störende Handwerksbetriebe,
V GHmax 70,0 m ü. NHN 5.9
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe- entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise eine an- #9.3 #9.8 GHmin 60,0 m ü. NHNVI
31.3
cke. derweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage realisiert #29.2 V #4.4
#27.0 GHmax 70,0 m ü. NHN I
werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. Hinweis: Gymnasium #2.2 #9.3 #9.8 GHmin 60,0 m ü. NHNVI
#22.7 IVGHmax 70,0 m ü. NHN
MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass 367 Hinweis: Sportkomplex
#7.4 GHmin 60,0 m ü. NHN#20.4 I
Ausnahmsweise können zugelassen werden: der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ #2.2
#13.3
GHmax 70,0 m ü. NHN
eingehalten wird.
der Versorgung des Gebiets dienende Läden in Form von Nachbarschaftsläden GHmin 60,0 m ü. NHN GHmax 70,0 m ü. NHN #22.0 I
#14.5 Hinweis: Realschule
bis maximal 400 m² Verkaufsfläche sowie Schank- und Speisewirtschaften, 375 12.7 #7.2 GHmin 60,0 m ü. NHN #17.2
StF
#6.1
Anlagen für Verwaltungen, 9 Bedingte Festsetzungen - Baureihenfolge #12.5 8.1 42,00
29.0
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. 369 StF
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) GHmax 70,0 m ü. NHN #17.2
#11.7 GHmin 60,0 m ü. NHN Hinweis: Soccer-Cage
VI GHmax 70,0 m ü. NHN
Die Aufnahme der zulässigen Nutzungen mit schutzbedürftigen Räumen i.S.d. TA GHmin 60,0 m ü. NHN 140
II
I
Unzulässig sind:
Lärm in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) ist solange unzulässig, St 2
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, bis innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der Fläche für Gemeinbedarf #64.4 43.6
23.2
Gartenbaubetriebe, (F.f.G.) eine durchgehend geschlossene Bebauung auf der gesamten Länge gemäß #11.7 I
Tankstellen. der textlichen Festsetzung Nr. 6 und in der festgesetzten Mindestgebäudehöhe
297
#69.2
(GHmin.) mindestens im geschlossenen Rohbau errichtet worden ist. 42,15 #0.5
#2.3
2 Stellplätze und Garagen
#32.0 I
Hinweis: Schulhof
Zweckbestimmung: 292
(§ 12 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und Nr. 11 BauGB) 373
10 Bepflanzungen F.f.G. Schule, Anlage für sportliche 19.8
108 I
St 1 289
Zwecke und Sternwarte
2.1 Oberirdische Garagen und Carports sind innerhalb des Plangebietes allgemein unzu- (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW) Hinweis:
lässig. #8.8 GHmax 70,0 m ü. NHN bestehende
GHmin 60,0 m ü. NHN 0,6 2,3 28.0
Netzstation
10.1 Dachbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4)
(Trafo) II
2.2 Oberirdische Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb der überbaubaren Flä- Hinweis:
106
chen ausschließlich in den mit „St 1", „St 2" und „St 3" bezeichneten Flächen zuläs- 10.1.1 Die Dächer in der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) sind unter Beachtung der brand- IV #27.0 FD 4.6 #27.7 Tiefgaragenzufahrt0.4 145
41,90
8.3
sig. schutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation mindes- 9.0 11.6 298 GFL #2.2 StF
tens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens Hinweis: Beobachtungsterrasse 293
2.3 Oberirdische Stellplätze für Fahrräder sind innerhalb der überbaubaren Flächen so- 12 cm, auf dem Dach der Sporthalle jedoch abweichend nur 8 cm, betragen (zzgl. #5.5 Marbacher Straße
wie außerhalb der überbaubaren Flächen in den mit „St 1", „St 2", „St 3" und „StF"
Drainschicht). #8.0 #16.5 V
bezeichneten Flächen sowie in den nördlichen Vorgärten des WA 1.2 zulässig. #2.6#1.7 StF 14.2 41,70
7.2 #3.0
10.1.2 Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen und tech- 7.9
3 Ein- und Ausfahrten nische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche zu- 32.7 #16.0
#0.9
Hinweis: Soccer-Cage
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) lässig sind sowie auf den Dachflächen verortete Schulhöfe. AF 2 2.1 I
111
30.7 GHmax 59,8 m ü. NHN I
#18.5 StF
10.1.3 Die Dächer im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sind unter Beachtung 231 #4.2 291 #17.7 EGFFmin 41,8 m ü. NHN III
Die Bereiche für Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sowie der oberirdisch festge-
#25.7
der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation #18.2 Hinweis:
setzten Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind jeweils nur in den in der Planzeichnung Hinweis: Schulhof IV #30.3 135 Tiefgaragenzufahrt
festgesetzten Bereichen zulässig. mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht #20.0 #27.4 #15.9 #0.5 96
muss mindestens 50 cm betragen (zzgl. Drainschicht). IV #36.0 #0.5
296 #18.2
#12.4 93
GHmax 65,0 m ü. NHN #8.0 #0.4 M
Abweichend hiervon ist auch eine Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens GHmin 60,0 m ü. NHN
294
4 Maß der baulichen Nutzung
40 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht ein Retentionsvolumen 9.7 WA 1.2
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 24 und Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO) 234 #1.2
für Niederschlagswasser von mindestens 70 l/m² ausgebildet wird. Die Gesamt- 295 #16.0 12.4
290 #12.3
#18.0
#12.6
stärke aus Bodensubstratschicht und Retentionsraum muss dabei mindestens #29.0 IV
4.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) III #16.0 0,6 2,0
50 cm betragen. V #12.3
#18.0
#2.0
12.1 WA 1.1 #3.2 IV
#3.7 #5.0 #3.5 #2.0 II
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.1 und WA 1.2) darf die festge- GHmax 56,0 m ü. NHN #2.1
10.1.4 Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen und tech- III #2.0 FD 99
#18.0
setzte GRZ für die Errichtung von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen StF #11.6 #1.5 #1.6 II IV
nische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche zu- 0,5 1,7 #2.1
im Sinne des § 14 BauNVO sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeober- III #2.0 94 97
lässig sind. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Dachbegrünung gilt nicht für #1.6
#49.0 II
fläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einem Wert 42,10 #2.1
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung. III 13.0 GHmax 66,0 m ü. NHN
von 0,90 überschritten werden. III GHmin 60,0 m ü. NHN FD 95 #1.6
29.7
St 3
StF
4.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 und § 18 BauNVO) 158 #6.4
10.2 Fassadenbegrünung (siehe auch Hinweis Nr. 5) #1.3
#6.7 #5.7 17.5 I
156
GHmax 60,0 m ü. NHN
Die GHmax wird definiert durch den höchsten Punkt der Attika (siehe Festsetzung
Die Gebäudefronten an den mit der in der Planzeichnung eingetragenen Signatur M
Hinweis:
12.1). Die festgesetzte GHmax darf durch die Attika nicht überschritten werden. Fb gekennzeichneten Baugrenze sind unter Beachtung der brandschutztechni- 129 M #14.5 bestehende
Netzstation 121
4.3 Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten schen Bestimmungen, mit einer standortgerechten Vegetation ab dem 1. Oberge- #2.0 StF
(Trafo) 120
schoss mindestens zu 80 % zu begrünen. 42,25 #2.0 #59.8 119 118 117 116 115 200
(§ 16 und 18 BauNVO) i.V.m. § 89 BauO NRW) 2.5 98 199
#30.3
1.0
#10.0
Technische Aufbauten und sonstige Aufbauten sind auf den Dachflächen zulässig. 3.5 #2.4
III I
10.3 Tiefgaragenbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4)
42,20 III II
179 -I
227 III
4.3.1 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) darf die festgesetzte maximale #36.0
10.3.1 Tiefgaragendecken oder unterirdische Gebäudeteile im Allgemeinen Wohngebiet
III
Gebäudehöhe wie folgt überschritten werden: 42,20 124 II II
Benrodestraße II III
(WA 1.1 und WA 1.2) - soweit sie nicht durch andere zulässige Nutzungen überbaut 122 II
42,00 120 I II II II
Technische Aufbauten (z.B. Luft-Wärmepumpen, Klima- und Lüftungsanlagen)
werden - sind mit einer standortgerechten Mischvegetation zu begrünen. Die 42,30
41,90 118
dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m überschreiten. 204 116
Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 80 cm (zzgl. Drainschicht) be- 114
98
112
110
Die technischen Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der da-
tragen. 106
104
runterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen. 100
137
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (in Form von solarer Strahlungs- 10.3.2 Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 130 135
133 Ausschnittvergrößerung
cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Abweichend ist eine Stärke der Bodensubstrat-
energie z.B. Photovoltaik, Solarthermie) dürfen die festgesetzte maximale Ge-
III 131 a Maßstab 1 : 200
schicht von mindestens 100 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht 131
bäudehöhe um bis zu 1,5 m überschreiten. III
III 129
ein Retentionsvolumen für Niederschlagswasser von mindestens 70 l/m² ausgebil-
Notwendige Absturzsicherungen sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von 127
der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen. det. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baum- 125
standort betragen.
Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,0 m. 185 IV
295
Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 40 % der jeweiligen
119
Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flächenbegrenzung sind IV
10.4 Begrünung der Vorgärten 117
I 115
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung. 26 III III 113
#2.0
10.4.1 Die Vorgärten gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.4.1 sind mit Ausnahme der I
III
notwendigen Zuwegungen sowie Zufahrts- und Stellplatzflächen unversiegelt zu be- III III
4.3.2 In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) darf die festgesetzte maximale Gebäude-
höhe wie folgt überschritten werden: lassen. Der unversiegelte Flächenanteil der Vorgärten muss mindestens 60 % be- #3.2 #5.0 III #2.1
#3.5
#2.0
tragen. Die unversiegelten Bereiche sind mit einer strukturreichen Mischvegetation II
Notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen dürfen die festge-
184
setzte maximale Gebäudehöhe um das bauordnungsrechtlich erforderliche Maß aus standortgerechten Großgehölzen, geschnittenen Hecken(-kuben), Bodende- I #1.6
ckern, Stauden, Gräsern und Rasen zu begrünen und von baulichen Anlagen freizu- 13 51 71
überschreiten. I -I 245 24 III 70
halten. Zulässig sind ausschließlich Hauszuwegungen, Einfriedungen, Lüftungsöff- Gemarkung Urdenbach
Ballfangnetze dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 5,0 m I
nungen (für Kellerräume oder Trafo-Räume), offene Fahrradabstellplätze und (Tief-
überschreiten. 72
garagen-)Zufahrten. Flur 2 II I
Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 60 % der jeweiligen
139
10.4.2 Das Bedecken von Flächen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schot-
Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flächenbegrenzung sind
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung. terflächen und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig. 22 III 69
10.4.3 Abstellanlagen für Fahrräder sind mindestens auf 2 Seiten durch geschnittene
4.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
I
Laubholzhecken oder Kletterpflanzen oder sonstige Strauchpflanzungen einzufassen
(§ 23 BauNVO)
III
bzw. zu begrünen.
4.4.1 Vorgärten sind die nicht überbauten Flächen des Allgemeinen Wohngebietes, die
11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 12.3.2 Einfriedungen der Vorgärten im WA 1.1 und WA 1.2 entlang der Flächen, die mit ei- 4 Tiefgaragen- und Dachbegrünung
9 Artenschutz - Werbeanlagen, Licht und Insektenschutz
zwischen der jeweiligen Gebäudefront einschließlich deren Verlängerung und der
10.5 Begrünung der Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen Landschaft nem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt sind oder entlang der öffentlichen Ver-
anliegenden, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche oder der anlie-
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate für die Tief-
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und In-
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) kehrsflächen, dürfen eine maximale Höhe von 1,0 m nicht überschreiten.
genden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen sind, soweit sie nicht als Verkehrsflächen garagen- und Dachbegrünung der Festsetzungen 10.1 und 10.3 sind gemäß der je-
sekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner
genutzt werden, in teilversiegelter Bauweise (zum Beispiel Rasenfugenpflaster oder Vermeidung von Vogelschlag 12.3.3 Einfriedungen sind als standort
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
7. Planverkleinerung als Text anzeigen
Title: 1392 251023 BP 09_014 BEN_MAR_M500 m. TF_512.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00597247.pdf
Published Time: Tue, 15 Sep 2026 14:09:21 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
13
Planverkleinerung ohne Maßstab
8. Beschlusstext 3 (2) als Text anzeigen
Sitzung des APS am 28.01.2026 Vorlage Nr. APS/141/2025
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 Aufstellung
Benrodestraße / Marbacher Straße Öffentlichkeitsbeteiligung
Behördenbeteiligung
Veröffentlichung im
Internet/Öffentliche Auslegung
Vorlage Nr. APS/141/2025
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
Benrodestraße / Marbacher Straße
- Aufstellung
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en
- Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 -
Benrodestraße / Marbacher Straße - angehört und empfiehlt dem
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit
gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher
Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße - im Rahmen seiner
Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,
Stand: 07.11.2025, Vorlage Nr. APS/141/2025
für ein Gebiet nördlich der Benrodestraße und westlich der Kappeler
Straße am westlichen Ende der Marbacher Straße.
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße, der
Bestandteil dieses Beschlusses ist,
einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Ausweisung von einer Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule sowie Wohnbauflächen.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt
vorbehaltlich der Wirksamkeit des abzuschließenden
städtebaulichen Vertrages dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße - und seiner Begründung
einschließlich des Umweltberichtes für die Veröffentlichung im
Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu.
Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der
Stand: 07.11.2025, Vorlage Nr. APS/141/2025
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt,
den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.
Stand: 07.11.2025, Vorlage Nr. APS/141/2025
9. Bericht 3 (1) als Text anzeigen
Title: Bericht zur Veranstaltung
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00597251.pdf
Published Time: Tue, 15 Sep 2026 14:22:25 GMT
Number of Pages: 21
Markdown Content:
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom 19.09.2022 bis 14.10.2022 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014
# - Benrodestraße / Marbacher Straße -
# Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath - 2 -
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 19.09.2022 bis 14.10.2022
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“
Ort: Schloß-Gymnasium Benrath,
Hospitalstraße 45, 40597 Düsseldorf
Zeit: 28.09.2022, 18:00 Uhr – 21.10 Uhr
Anwesend: Herr Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Herr Bezirksbürgermeister Dr. Karl-Heinz Graf
ca. 150 Bürgerinnen und Bürger
10 Mitarbeiter der Verwaltung
Offener Eingang von 18:00 – 19:00 Uhr
Herr Dr. Frank Pflüger vom Planungsbüro HJPplaner eröffnet die Veranstaltung mit einer kurzen Einleitung und Erklärung des heutigen Verfahrens. An Themenstellwänden können sich Bürger*innen über den Stand der Planung informieren und dem Fachpersonal der Stadt Düsseldorf, den Planer*innen und den Projektentwickler*innen Fragen stellen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Anmerkungen und Wünsche schriftlich festzuhalten. Die Ergebnisse sind der Anlage 1 dieses Berichtes zu entnehmen.
Bei dem Offenen Eingang handelt es sich um eine projektbezogene Ergänzung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“, die den offiziellen Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt.
Begrüßung und Projektvorstellung
Herr Dr. Stephan Keller, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, begrüßt die Anwesenden sowie die Planungsdezernentin Frau Cornelia Zuschke und den Bezirksbürgermeister Herrn Dr. Karl-Heinz Graf sehr herzlich. Er dankt für das große Interesse am Verfahren und stellt den Umfang sowie den zeitlichen Rahmen des Projekts vor. Er stellt die besondere Bedeutung der „Benrather Rochade“ für die
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 3 -
Stadtentwicklung heraus und sieht darin die Chance einer über den Stadtteil hinausstrahlenden Quartiersentwicklung.
Herr Dr. Karl-Heinz Graf, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Benrath, begrüßt den Oberbürgermeister, die Verwaltung und die Teilnehmenden. Er dankt dabei für das zahlreiche Erscheinen und freut sich auf eine inhaltsreiche Veranstaltung. Er eröffnet die Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung offiziell um
19:15 Uhr.
Im Anschluss begrüßt auch Frau Cornelia Zuschke, Beigeordnete für Planen, Bauen, Wohnen und Grundstückswesen der Stadt Düsseldorf die Anwesenden. Sie betont die Bedeutung des Verfahrens und freut sich über die Anregungen aus der Bürgerbeteiligung. Die gesammelten Anregungen im Rahmen des vorausgegangenen offenen Eingangs zeigen bereits die Breite der zu behandelnden Themen, die durch die Umstrukturierungen an der Benrodestraße und der Wimpfener Straße zu bewältigen sind.
Frau Jennifer Ilg vom Stadtplanungsamt (Städtebauliche Planung für die Bezirke 9 und 10) erläutert die Rahmenbedingungen des Projektes und den bisherigen Stand des Bebauungsplanverfahrens. Ein wesentliches städtebauliches Entwicklungsziel für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von einem Schulstandort sowie Wohnnutzungen und eine Seniorenpflegeeinrichtung als Revitalisierungsmaßnahme der ehemals gewerblich-industriell genutzten Brachfläche im Stadtteil Benrath.
Sie verdeutlicht, dass der politisch beschlossene Umzug des Schloß-Gymnasiums und der städtischen Realschule Benrath an den Standort Benrodestraße / Marbacher Straße im Rahmen des bestehenden Planungsrechts erfolgt und die Gesamtentwicklung des Quartiers mit der geplanten Seniorenpflegeeinrichtung und dem Wohnungsbau im Rahmen des vorliegenden Planverfahrens zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 09/014 erfolgen wird.
Es wird weiterhin der Ablauf des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und die verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung der Bürger*innen dargestellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Nachgang dieser Veranstaltung noch bis zum 14.10.2022 Gelegenheit bestehe, sich schriftlich oder persönlich zu dem vorgestellten Vorentwurf und dem Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen vorzubringen.
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 4 -
Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Dr. Karl-Heinz Graf das Wort an das Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden.
1. Fragen und Anregungen zum geplanten Bebauungskonzept
1.1. Es besteht die Rückfrage, ob es nicht sinnvoller sei, eine Gesamtschule statt zwei unterschiedlicher Schulformen zu realisieren?
Antwort:
Der Bedarf der Schulformen richtet sich nach dem Schulentwicklungsplan der Stadt Düsseldorf. Dieser weist für den Stadtteil Benrath die Notwendigkeit der vorhandenen Schulformen auf. Daher wird keine Gesamtschule an diesem Standort realisiert.
1.2. Es wird angemerkt, dass der Platzbedarf und die damit einhergehenden Flächenverfügbarkeiten von Gewerbegebieten im Vergleich zu den gesamtstädtischen Wohngebieten als ungerecht angesehen werden. Ist eine Mischnutzung denkbar?
Antwort:
Mit dem „Urbanen Gebiet“ wurde auf der Ebene der Bundesgesetzgebung ein neues Gebiet für Bebauungsplanverfahren planerisch zur Verfügung gestellt. Dieses berücksichtigt eine Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Dieses ist für das Plangebiet aufgrund seines städtebaulichen Konzeptes nicht angedacht. Das städtebauliche Konzept sieht mit den unterschiedlichen Nutzungsbausteinen eine Mischnutzung vor.
1.3. Es wird die Enttäuschung über den dargestellten Wohnungsbau geäußert. Vor allem die geplante Höhe wird kritisch gesehen. Es wird die Frage gestellt, ob die dargestellten Geschosse auch alle realisiert werden sollen?
Antwort:
Der Wohnbedarf ist auch in der Stadt Düsseldorf hoch. Der Grad der Verdichtung wird für die Wohnbebauung an diesem Standort als städtebaulich vertretbar angesehen. Zudem wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Verschattungsstudie erstellt. Alle Gutachten und Studien werden im Rahmen des Verfahrens transparent für alle einsehbar sein.
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 5 -
1.4. Es wird nachgefragt, welche Wohnungsarten vorgesehen sind und inwieweit auch geförderter und bezahlbarer Wohnraum geplant sei.
Antwort:
Welche Wohnungsarten realisiert werden, steht noch nicht abschließend fest. Das Handlungskonzept Wohnen der Stadt Düsseldorf wird, gemäß einem Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung in dem Verfahren über die Errichtung der Seniorenpflegeeinrichtung nachgewiesen werden.
1.5. Es wird betont, dass das vorgestellte Konzept als gut empfunden wird und als Bereicherung für Benrath anzusehen ist. Es wird daran die Frage gestellt, ob in Zukunft mit weiteren Abbruchmaßnahmen von Gewerbebrachen im Umfeld zu rechnen sei?
Antwort:
Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Es wird zunächst nur abgebrochen, was im Zuge des aktuellen Verfahrens zur Revitalisierung der ehemals gewerblich-industriell genutzten Brachfläche notwendig ist.
1.6. Es wird angemerkt, dass aktuell bewohnte Gebäude auf dem Gelände des Geltungsbereiches stehen. Werden diese ebenfalls abgebrochen?
Antwort:
Auf der gezeigten Visualisierung war fälschlicherweise auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück anstelle der Bestandsgebäude Bäume dargestellt. Es handelt sich um einen Fehler in der grafischen Darstellung.
2. Fragen und Anregungen zur Ökologie
2.1. Es wird angeregt, das anfallende Regenwasser zu sammeln und z. B. für die Dach- und Fassadenbegrünung zur Bewässerung zu nutzen.
Antwort:
Das ist von Seiten der Stadt auch so gewünscht und wird entsprechend in das Verfahren eingebracht.
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 6 -
2.2. Werden die Schulen an das Fernwärmenetz der Stadt Düsseldorf angeschlossen?
Antwort:
Die Schulen werden nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen, sondern über Luft-Wärmepumpen versorgt.
2.3. Es wird darauf hingewiesen, die umliegende Anwohnerschaft vor Vibrationen und Geräuschimmissionen der Luft-Wärmepumpen zu schützen.
Antwort:
Der Schutz vor Vibrationen und Geräusche wird bei der planerischen Konzeption der Luft-Wärmepumpen berücksichtigt. Ein entsprechender Nachweis wird im Bauantragsverfahren erbracht.
3. Fragen und Anregungen zum Verkehr und Erschließung
3.1. Es wird gefragt, wie die zukünftige Verkehrsführung aussähe. Die verkehrliche Belastung sei für die Anwohner*innen auch jetzt schon enorm hoch.
Antwort:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung erarbeitet, die verschiedene Möglichkeiten der Verkehrsführung prüft und entsprechend ihrer Vor- und Nachteile abwägt.
3.2. Die Zuwegung vom/zum ÖPNV über die Steinkribbenstraße wird als zu schmal eingeschätzt. Daher wird die Empfehlung gegeben, von der Haltestelle „Schöne Aussicht“ einen Zugang über die Straße Schöne Aussicht zu schaffen.
Antwort:
Im Rahmen der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren, wird die verkehrliche Situation im Umfeld des Plangebietes eingehend analysiert und in diesem Zuge auch die Zugänglichkeit und Anbindung zum ÖPNV geprüft.
3.3. Es wird vorgetragen, dass die Breite der Haltestelle „Schöne Aussicht“ für die Menge an Schüler*innen zu schmal sei.
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 7 -
Antwort:
Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der anstehenden verkehrlichen Untersuchungen geprüft.
3.4. Es wird angeregt, den Verkehr durch das Gewerbegebiet zu leiten.
Antwort:
Die Flächen im Gewerbegebiet befinden sich im Privatbesitz und sind für eine entsprechende Nutzung außerhalb der verkehrlichen Nutzung vorgesehen. Eine Erschließung des Plangebietes durch das westlich liegende Gewerbegebiet schränkt das zukünftige Entwicklungspotential des Gebietes und seiner Anlieger*innen erheblich ein.
3.5. Es wird der Wunsch geäußert, zusätzliche Haltepunkte für den ÖPNV zu schaffen.
Antwort:
Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der anstehenden verkehrlichen Untersuchungen geprüft.
3.6. Es wird angeregt, den zukünftigen Schulstandort autofrei zu gestalten. Der Straßenraum solle nicht als Parkplatz für die Schulmitarbeiter*innen dienen.
Antwort:
Auf dem Grundstück der Schulen soll der Stellplatznachweis vollständig abgedeckt werden. Ein Parken der Autos außerhalb ist nicht vorgesehen und sollte daher keine zusätzliche Belastung für die umliegenden Straßenräume darstellen. Auch für die Wohnnutzung und die Seniorenpflegeeinrichtung sind alle notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück und in der geplanten Tiefgarage geplant. Anmerkung von Seiten der Schulen: Die Schulleitungen sind bestrebt, „Elterntaxis“ zu unterbinden. Am derzeitigen Standort nutzen die Schüler*innen bereits heute überproportional das Fahrrad als bevorzugtes Verkehrsmittel. Am neuen Standort soll dies weitergeführt und gefördert werden.
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 8 -
3.7. Es wird nach der Möglichkeit, auf dem Grundstück ein Quartiersparkhaus auch für die umliegenden Gewerbeeinheiten zu realisieren, gefragt.
Antwort:
Die Errichtung einer Quartiersgarage wurde geprüft. Aufgrund des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raumes auf dem Grundstück ist eine Errichtung nicht möglich. Im weiteren Verfahren und der nachfolgenden Quartiersentwicklung am heutigen Schulstandort „Wimpfener Straße“ wird eine Realisierung erneut geprüft.
3.8. Es wird darauf hingewiesen, dass Handlungsbedarf bei den umliegenden Radverkehrswegen bestände und der Ausbau der Radinfrastruktur für die Entwicklung der Schulen wichtig sei.
Antwort:
Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu erarbeitende Verkehrsuntersuchung wird die Radverkehrsanbindung prüfen und Handlungsbedarf und notwendige Maßnahmen entsprechend vorschlagen.
3.9. Es wird nachgefragt, ob der Stellplatzschlüssel für das Plangebiet mit 0,6/WE nicht zu niedrig angesetzt sei.
Antwort:
Der Stellplatzschlüssel begründet sich für das Plangebiet aus der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW. Dabei werden auch Faktoren wie ÖPNV, Car-Sharing und Radwegeverbindungen in der Berechnung berücksichtigt. In die Berechnungen fließen die Ergebnisse der Verkehrs- und Mobilitätsuntersuchung ein, die die Auswirkungen des fließenden und ruhenden Verkehrs untersucht und entsprechende Maßnahmen auch für den ruhenden Verkehr vorschlägt.
3.10. Es wird angeregt, ein Carsharing-Angebot auf dem Gelände vorzusehen.
Antwort:
Die Initiierung und Planung eines solchen sogenannten Mobil-HUB liegt in der Hand des Investors. Es findet eine entsprechende Beratung der Fachverwaltung in diese Richtung statt.
> Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 15.12.2022 - 9 -
3.11. Es wird angeregt, die Straße Schöne Aussicht in Richtung der Benrather Schloßallee zu öffnen, um so den von der Schule abfließenden Kfz-Verkehr aus dem Wohngebiet herauszuhalten. Die Überlegung in diesem Zusammenhang besteht darin, die Straße ausschließlich in Richtung der Benrather Schloßallee zu öffnen.
Antwort:
Die Anregung wurde in der Bürgerschaft kontrovers diskutiert, weil bei der Öffnung der Straße Schöne Aussicht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen befürchtet wird. Die Machbarkeit der Öffnung der Straße Schöne Aussicht wird im Zuge der Verkehrsuntersuchung zum vorliegenden Bebauungsplan geprüft. Dabei gilt es, neben der Erschließungsfunktion für das Gebiet auch die Auswirkungen auf den Durchgangsverkehr und den Eingriff in den Baumstand zu betrachten.
3.12. Es wird mehrfach erwähnt, dass die Benrodestraße für den Begegnungsverkehr von zwei Pkws zu schmal sei. Es wird daher ein Verkehrschaos befürchtet, wenn in der Morgen- und Nachmittagsspitze Elterntaxis in die Benrodestraße ein- und wieder ausfahren.
Antwort:
Die Frage der Erschließung des Gesamtareals ist Aufgabe der Verkehrsuntersuchung, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird und die Verkehre aller Verkehrsarten im Plangebiet und im umliegenden Verkehrsnetz untersucht. Dabei wird auch die Breite und Leistungsfähigkeit der Benrodestraße geprüft und entsprechende Lösungen für den Hol- und Bringverkehr gesucht. Da die Schulneubauten dem Bebauungsplanverfahren vorauslaufen, wird auch bereits auf Ebene der Bauantragsverfahren eine Aussage zu der Leistungsfähigkeit der Benrodestraße erbracht werden.
3.13. Es wird aufgrund der Pflegeeinrichtung ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Rettungswagen erwartet.
Antwort:
Das zu erwartende Aufkommen von Rettungsfahrzeugen und die dar
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
10. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2) als Text anzeigen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Stellungnahmen / Hinweise
aus den Beteiligungen der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB
vom 09.01.2023 bis 10.02.2023
sowie
Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 2 BauGB
vom 04.10.2024 bis 04.11.2024
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (1): 09.2023
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): 09.2025
Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die
abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Vorentwurf
Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße - vorgebracht haben
1. AWISTA-GmbH
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
2. Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
3. Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 1
Hellersbergstraße 35, 41460 Neuss
4. Deutsche Telekom T-NL-West-PTI
Bahnstraße 51, 41569 Rommerskirchen
5. Geologischer Dienst NRW Postfach
100763, 47707 Krefeld
6. Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf
7. IHK-Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
Postfach 101017, 40001 Düsseldorf
8. NABU-Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Ripshorster Straße 306, 46117 Düsseldorf
9. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf
10. OpenGrid-PLE
Postfach 120255, 45312 Essen
11. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention Luegallee
65, 40545 Düsseldorf
12. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 - Liegenschaften
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
13. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia)
Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
14. Vodafone GmbH
Hauptstraße 58, 45219 Essen
15. Stadt Düsseldorf: Amt 19 - Amt für Umwelt und Verbraucherschutz
Brinckmannstraße 7, 40255 Düsseldorf
16. Stadt Düsseldorf: Amt 37/51 - Feuerwehr, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
Pionierstraße 34, 40215 Düsseldorf
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 2 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
17. Stadt Düsseldorf: Amt 37/5.3 - Kampfmittel
Pionierstraße 34, 40215 Düsseldorf
18. Stadt Düsseldorf: Amt 50 - Amt für Soziales Willi-
Becker-Allee 8, 40277 Düsseldorf
19. Stadt Düsseldorf: Amt 53 - Gesundheitsamt
Kölner Straße 180, 40277 Düsseldorf
20. Stadt Düsseldorf: Amt 54 - Amt für Migration und Integration Erkrather
Straße 377-389, 40231 Düsseldorf
21. Stadt Düsseldorf: Amt 63 - Bauaufsichtsamt
Marktplatz 2, 402313 Düsseldorf
22. Stadt Düsseldorf: Amt 64 - Amt für Wohnungswesen
Brinckmannstraße 5, 40255 Düsseldorf
23. Stadt Düsseldorf: Amt 65 - Liegenschaftsamt
Brinckmannstraße 4, 40255 Düsseldorf
24. Stadt Düsseldorf: Amt 66 - Verkehrsmanagement Auf'm
Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf
25. Stadt Düsseldorf: Amt 67 - Stadtentwässerungsbetrieb Auf'm
Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf
26. Stadt Düsseldorf: Amt 68 - Gartenamt und Untere Naturschutzbehörde
Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf
27. Stadt Düsseldorf: Amt 80/2 - Wirtschaftsförderung
Burgplatz 1, 40213 Düsseldorf
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 3 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der
Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße -
(Beantwortungsstand 4(1): 09.2023 / 4(2): 09.2025)
1. AWISTA GmbH
4(1) Hinweis zur Positionierung von Wird im Rahmen des weiteren
Abfallbehältern in einem Radius von Verfahrens geprüft und bei Bedarf als
20 m zur nächsten Fahrstraße. Festsetzung im Bebauungsplan oder im
Freianlagenplan über den
Städtebaulichen Vertrag (SBV) gesichert.
Update nach 3 (2):
Wurde in der weiteren Planung
berücksichtigt. Der Bebauungsplan steht
der Einhaltung der Anforderungen an die
Müllsammelstelle nicht entgegen.
2. Bezirksregierung Düsseldorf
4(1) a) Empfehlung zur Beteiligung von Beide Ämter wurden an dem Verfahren
LVR-Amt für Denkmalpflege im beteiligt.
Rheinland und LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland.
b) Das Plangebiet befindet sich Wird zur Kenntnis genommen.
außerhalb der der Düsseldorfer
Umweltzonen. Eine
Überschreitung der NO2
Grenzwerte ist nicht zu erwarten.
c) Eine Papierherstellungsfirma liegt Wird zur Kenntnis genommen.
in einer Entfernung von ca. 1 km
zum Plangebiet. Probleme
bezüglich Gerüche und Lärm
sind nicht bekannt.
d) Eine Firma in ca. 600 m Entfernung Wird zur Kenntnis genommen.
zum Plangebiet lagert giftige, sehr
giftige und brandfördernde Stoffe.
Bei der genannten Firma handelt
es sich um keinen Betriebsbereich
im Sinne der Störfallverordnung.
Probleme bezüglich Gerüchen und
Lärm sind nicht bekannt.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 4 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
e) Eine Spedition in Plangebietsnähe Wird zur Kenntnis genommen. Der
bildet einen Betriebsbereich der Betrieb liegt nicht innerhalb des
unteren Achtungsabstands.
Klasse nach Störfall-Verordnung.
Ein Nutzungskonflikt sollte im
Hinblick auf ausreichend Abstand
geprüft werden.
f) Nachrichtliche Übernahme und Da sich das Plangebiet in einem
Berücksichtigung der Belange im HQextrem-Bereich befindet, wird eine
Hochwasserschutz und nachrichtliche Übernahme in den
Hochwasservorsorge sind Planwerken erfolgen.
vorzunehmen, da sich das Die Belange werden in der
Plangebiet im Risikogebiet für Begründung und dem Umweltbericht
seltene und extreme umfassend behandelt.
Hochwasserereignisse (HQextrem)
befindet.
g) Eine Auseinandersetzung mit den Die Ziele und Grundsätze des
Zielen und Grundsätzen des Bundesraumordnungsplans
Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz werden im Weiteren
Hochwasserschutz muss berücksichtigt.
erfolgen.
h) Auswirkungen durch Wird im Zusammenhang mit 3.g) geprüft.
Starkregenereignisse auf das
Plangebiet sind zu prüfen und zu
berücksichtigen.
4(2) a) Hinsichtlich der Belange der Das LVR-Amt für Denkmalpflege im
Denkmalangelegenheiten (Dez. Rheinland, Pulheim und die zuständige
35.4) ergeht folgende kommunale Untere Denkmalbehörde
Stellungnahme: wurden beteiligt.
Es wird empfohlen -falls nicht
bereits geschehen- den LVR - Amt
für Denkmalpflege im Rheinland-,
Pulheim und die zuständige
kommunale Untere
Denkmalbehörde zu beteiligen.
b) Insbesondere der LVR -Amt für Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Bodendenkmalpflege im im Rheinland, Pulheim wurde beteiligt.
Rheinland sollte beteiligt werden,
da zum 01.06.2022 das
Denkmalschutzgesetz novelliert
wurde und somit auch vermutete
Bodendenkmäler zum
Schutzumfang dazu gehören.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 5 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
c) Hinsichtlich der Belange des Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet
Gewässerschutzes (Dez. 54) des Klärwerkes Düsseldorf Süd und
ergehen folgende Stellungnahmen: entwässert im Mischsystem. Das
Wasserversorgung: anfallende Niederschlags- und
Der vorgelegte Planentwurf enthält Schmutzwasser ist in den öffentlichen
keine Aussagen zur Mischwasserkanal in der
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 6 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
vorgesehenen Entwässerung des Benrodestraße einzuleiten. Aufgrund
Plangebietes. Erst mit Ergänzung der hydraulischen Auslastung des
der Planung um die erforderlichen öffentlichen Abwassernetzes im Bereich
Aussagen zur Abwasserbeseitigung des Plangebietes ist eine gedrosselte
kann im Hinblick auf die Belange Einleitung des Niederschlagswassers
des Sachgebietes kommunales erforderlich. Es können maximal Qmax
Abwasser eine abschließende =
Stellungnahme abgegeben werden. 100 l/s ungedrosselt in den öffentlichen
Mischwasserkanal in der
Benrodestraße eingeleitet werden. Alle
hierüber hinaus anfallenden
Niederschlagswassermengen sind
zurück zu halten. Die Drosselung gilt
für die gesamte Fläche des
Plangebietes, daher ist die
Einleitbeschränkung wie folgt
aufzuteilen:
• Schulkomplex (Fläche für den
Gemeinbedarf) 70 l/s
• Pflegeeinrichtung (Allgemeines
Wohngebiet, Teilgebiet
WA 1.1) 10 l/s
• Wohnkomplex (Allgemeines
Wohngebiet, Teilgebiet
WA 1.2) 20 l/s
Rückhalteanlagen sind gemäß DIN
1986-100 bzw. ATV A 117 zu
dimensionieren. Die Rückstauebene
bildet die Straßenoberkante im
Anschlusspunkt.
Da das Plangebiet bereits vor dem
01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen
war, finden die Forderungen des § 44
Landeswassergesetz (LWG NW) zur
ortsnahen Versickerung, Verrieselung
oder Einleitung in ein Gewässer keine
Anwendung.
Der Bebauungsplan enthält zudem eine
Festsetzung zur Dachbegrünung, welche
einen positiven Beitrag zur
Regenrückhaltung leistet.
Die Begründung enthält entsprechende
Ausführungen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 7 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
3. Deutsche Telekom Technik GmbH West PTI 1
4(2) Bei Planungen, die die Anlagen der Bei Planungen, die die Anlagen der
Telekom betreffen wird um erneute Telekom betreffen, wird diese erneut
Beteiligung gebeten. beteiligt.
4. Deutsche Telekom T-NL-West-PTI
4(1) Bei Planungen, die die Anlagen der Bei Planungen, die die Anlagen der
Telekom betreffen wird um erneute Telekom betreffen, wird diese erneut
Beteiligung gebeten. beteiligt.
5. Geologischer Dienst NRW
4(1) a) Bewertung der Wird im Rahmen des
Erdbebengefährdung ist Baugenehmigungsverfahrens
durchzuführen. Das Plangebiet berücksichtigt.
liegt in Erdbebenzone 0. Es wird
für Gebäude der Klasse III und IV
eine Bewertung nach
Erdbebenzone 1 empfohlen.
b) Die Baugrundeigenschaften sind Wird im Baugenehmigungsverfahren
zu untersuchen und zu berücksichtigt und geprüft.
bewerten.
6. Handwerkskammer Düsseldorf
4(1) a) Der Wegfall der Gewerbefläche Die ehemals gewerbliche genutzte
führt zu einer weiteren Fläche des Plangebietes liegt seit
Verknappung des längerer Zeit brach: Sie erfährt durch
Gewerbeflächenangebots in ihre Wiedernutzung durch, im
Düsseldorf. Die vorliegende Fläche Gewebegebiet ausnahmsweise
liegt nicht in einer Gewerbe- und zulässigen, Infrastruktureinrichtungen in
Industriekernzone in Düsseldorf, Form von Schulen und einer
sondern ist ihr nur angelagert. Mehrfachhalle sowie Wohnen eine neue
Wegfallende Gewerbeflächen Verwendung. Der Standort ist für die
sollen nach Möglichkeit an anderer Fortführung gewerblicher Nutzung
Stelle Ersatz finden. wenig geeignet. Ein direkter Ersatz ist
nicht vorgesehen. An anderen Stellen
des Stadtgebietes werden
brachliegende Flächen reaktiviert
b) Es ist darauf zu achten, dass Ein Baustellenkonzept wird Teil des SBV
während der Bauphasen und berücksichtigt anfallende Verkehre.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 8 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
Anliefer- und Anliegerverkehre nicht
beeinträchtigt werden.
4(2) a) Die Belange des Handwerks sieht In der Landeshauptstadt Düsseldorf
die Handwerkskammer nicht wird im Vorfeld größerer Bauprojekte
berührt. Es wird jedoch darum darauf geachtet, ein sorgfältiges
gebeten, dass während der Baustellenlogistikkonzept zu erarbeiten,
umfangreichen Baumaßnahme die das die Bauabläufe und
angrenzenden Betriebe nicht in Baustellenverkehre optimiert und die
der Ausführung ihrer Tätigkeit unausweichlichen Beeinträchtigungen
eingeschränkt werden. So ist bei auf ein Minimum reduziert.
der temporären Änderung der
verkehrlichen Situation oder gar
Sperrung von Straßenteilen darauf
hinzuweisen, dass sichergestellt
wird, dass die Kunden-, Anliefer-
und Anliegerverkehre ansässiger
Gewerbebetriebe nach wie vor
möglich sind und durch die
Baumaßnahme nicht
beeinträchtigt werden.
7. IHK-Industrie und Handelskammer
4(1) a) Eine lärmtechnische Ein entsprechendes Gutachten wird
Untersuchung mit Einbezug der erstellt.
auf den Dächern befindlichen
Anlagen ist zu erstellen.
b) Es wird angeregt, ein Die dem Amt für Umwelt- und
Geruchsgutachten zu Verbraucherschutz bisher
erstellen. vorliegenden Erkenntnisse lassen nicht
darauf schließen, dass eine
unverhältnismäßige
Geruchsbelästigung vorliegt oder zu
erwarten ist. Gleichzeitig läuft bereits
ein umweltrechtliches Verfahren im
Nachbargebiet.
Daher wird ein Geruchsgutachten
ausgeschlossen.
c) In Abhängigkeit der Ergebnisse Wird im weiteren Verfahren mit dem
des Lärmgutachtens wird Gutachter abgestimmt und falls nötig
empfohlen, öffenbare Fenster an über eine geeignete Festsetzung im
stark belasteten Fassadenseiten Bebauungsplan geregelt.
mittels Festsetzung zu
untersagen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 9 von 42 Stand: 12.08.2026, Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/075/2026
d) Es ist zu prüfen, ob ein Die Festsetzung als Fläche für
Teilbaugebiet in der Fläche für Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung
Gemeinbedarf im Sinne eines Schule schließt Nutzungen mit
Gewerbegebietes festgesetzt besonderem Schutzbedarf aus. Auf
werden kann. Aufbauend darauf Basis schalltechnischer Untersuchungen
wird bei einer positiven Prüfung werden zur Vermeidung von
eine Festsetzung entsprechend Nutzungskonflikten Festsetzungen im
konfliktlösender Natur im Hinblick Bebauungsplan und auf Ebene des
auf Lärmwertüberschreitungen Baugenehmigungsverfahrens
angeregt. entsprechende bauliche Vorkehrungen
für die Schule getroffen. Konflikte mit
den benachbarten Gewerbe- und
Industriebetrieben werden somit
vermieden.
e) Eine Festsetzung die besagt, dass Im Sinne des Schutzes der
die Wohnbebauung und die entstehenden Wohnbebauung und der
Seniorenpflegeeinrichtung erst Seniorenpflegeeinrichtung wird eine
nach Realisierung der Schulen entsprechende Festsetzung verfasst.
realisiert werden, sollte verfasst
8. NABU-Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
4(1) Es wird angeregt an Gebäuden Wird in Abstimmung mit dem Gutachter
Rückzugsorte und Nistmöglichkeiten sowie des Ratsbeschlusses vom
vorzusehen. 24.06.2019 "Artenschutz bei Bau- und
Renovierungsmaßnahmen an
städtischen Gebäuden", welcher
insbesondere die Bedeutung und
Funktion von Fassadenquartieren im
innerstädtischen Bereich unterstreicht,
ermittelt und im GOP festgehalten.
9. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
4(1) Im Plangebiet befinden sich Strom- Während der Baugenehmigungsphase
Wasser- und Gasleitungen. Diese sind wird der Bau
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.