Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Oberbürgermeisters
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 GO NRW für die Dauer seiner Wahlperiode __3__ ehrenamtliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Oberbürgermeisters zu wählen.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sie wird vom Rat festgelegt.
Die Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen ist sodann nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren durchzuführen. Listenwahlvorschläge sind möglich. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang in geheimer Abstimmung. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/382/2025