Antrag Aktenzeichen BV9/075/2026

Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") – Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren – Schnelle Entscheidungen ermöglichen - Antrag der CDU-, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, FDP

Ein Vorschlag an das zuständige Gremium, etwas Bestimmtes zu beschließen.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Werstener Friedhofstraße 51 · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 1Dokument 16. März 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung 9 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246e BauGB) stellt das von der Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Antrag“

Die Bezirksvertretung 9 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen: „ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben: 1. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung in die Zuständigkeit der Verwaltung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, erfolgt nicht. D.h., die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3 Bezirkssatzung für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34 Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, und Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des APS (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 16. März 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

+4 weitere Themen

Vorgang · BV9/075/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Antrag · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 8.7

    Bezirksvertretung 9. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Antrag als Text anzeigen
BV9/075/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 16.03.2026 CDU-Fraktion Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen SPD-Fraktion FDP in der Bezirksvertretung 9 An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirkes 9 Frau Schwanke Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 13.03.2026 Betrifft: Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches ( „ Bau-Turbo") - Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren - Schnelle Entscheidungen ermöglichen - Antrag der CDU-, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, FDP Antrag: Die Bezirksvertretung 9 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen: „ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben: 1. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung in die Zuständigkeit der Verwaltung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, erfolgt nicht. D.h., die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3 Bezirkssatzung für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34 Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, und Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des APS (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. Seite 2 2. Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den Text der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5 Nr. 1/2 Bezirkssatzung, in dem bestimmt ist, wann wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an Praktikabilitätsgesichtspunkten orientierten Revision und macht dem Rat hierzu nach Beteiligung der Bezirksvertretungen einen Vorschlag. 3. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll. 4. In den Fallkategorien 2+3 des (planersetzenden bzw. planparallelen) „ Bauturbos" nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung vorgeschlagene Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgesehen (Beschluss des APS nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Wohnungsausschuss). 5. Die Verwaltung prüft im Weiteren, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags der (beabsichtigte) der Inhalt des städtebaulichen Vertrags den Anhörungs- und Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht werden und wie eine Information nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags umgesetzt werden kann. 6. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses Beschlusses auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der Landesbauordnung ermöglichen. Begründung: Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung hat am 02.03.2026 und damit am Tag nach dem Antragsschluss für die Bezirksvertretungssitzung der BV 9 am 13.03.2026 erstmals den Mitgliedern der Bezirksvertretungen 1 bis 10 in einem Webinar die Verwaltungsvorlage zu dem Grundsatzbeschluss zum Umgang mit der Novelle des Baugesetzbuchs vorgestellt und erläutert. Eine Beschlussfassung erst in der nächsten Bezirksvertretungssitzung am 08.05.2026 würde den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 22.04.2026 oder den Rat am 19.03.26, je nachdem, wo die Verwaltungsvorlage als nächstes beraten wird, nicht erreichen. Begründung in der Sache: Die Bezirksvertretung 9 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246e BauGB) stellt das von der Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar. Seite 3 Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, dass nach dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende Zuständigkeitsgefüge zu relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat, Verfahren, die bislang nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den Bau-Turbo zu ziehen. Zuständig für den Projektbeschluss sollte danach in Fällen lediglich bezirksbezogener Bedeutung - wie im Status quo für Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB - die jeweilige Bezirksvertretung sein. Dies würde die notwendige politische Beteiligung in diesen Fällen straffen und damit den Zielen des Bau-Turbo nützen. Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1, Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung. Das Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen üben ihre Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der örtlichen Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene Entscheidung handelt, steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen Beurteilung aufgrund bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich aus Änderungen der BauO NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt, sind hierfür nach Ziff. 5 des Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den Bezirksvertretung eine etwaig angebrachte Änderung der Richtlinie der Bezirksvertretungen zur Betroffenheit städtebaulicher Gesichtspunkte zu erarbeiten (Antrag Ziff. 3 a. E.) Ziff. 4 des Antrags greift den Umstand auf, dass städtebauliche Verträge nicht öffentlich sind bzw. nicht ausgelegt werden; zur sachgerechten Ausübung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sollte dann, wenn die Zustimmung unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags erfolgt, dessen beabsichtigter Inhalt in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV9/075/2026