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BV9/075/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 16.03.2026
CDU-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
SPD-Fraktion
FDP
in der Bezirksvertretung 9
An die
Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirkes 9
Frau Schwanke
Antrag
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 13.03.2026
Betrifft:
Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches ( „ Bau-Turbo")
- Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren - Schnelle
Entscheidungen ermöglichen - Antrag der CDU-, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen, FDP
Antrag:
Die Bezirksvertretung 9 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen:
„ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage
APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben:
1. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung in die
Zuständigkeit der Verwaltung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31
Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, erfolgt nicht.
D.h., die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3
Bezirkssatzung für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31
Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den
Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden,
Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34
Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche
Gesichtspunkte berührt werden, und Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs.
2 Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des APS (nach Anhörung der
Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach
§ 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.
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2. Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den
Text der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5
Nr. 1/2 Bezirkssatzung, in dem bestimmt ist, wann wesentliche
städtebauliche Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an
Praktikabilitätsgesichtspunkten orientierten Revision und macht dem Rat
hierzu nach Beteiligung der Bezirksvertretungen einen Vorschlag.
3. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b
BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur
Änderung der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt,
wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige
Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben
überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung
der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses.
Gleiches gilt für Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e
BauGB Anwendung finden soll.
4. In den Fallkategorien 2+3 des (planersetzenden bzw. planparallelen)
„ Bauturbos" nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung
vorgeschlagene Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der
Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgesehen (Beschluss des APS
nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Wohnungsausschuss).
5. Die Verwaltung prüft im Weiteren, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach
§ 36a BauGB unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen
Vertrags der (beabsichtigte) der Inhalt des städtebaulichen Vertrags den
Anhörungs- und Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der
Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht werden und wie eine Information
nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags umgesetzt werden kann.
6. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den
Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte
Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses
Beschlusses auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der
Landesbauordnung ermöglichen.
Begründung:
Begründung der Dringlichkeit:
Die Verwaltung hat am 02.03.2026 und damit am Tag nach dem Antragsschluss für
die Bezirksvertretungssitzung der BV 9 am 13.03.2026 erstmals den Mitgliedern der
Bezirksvertretungen 1 bis 10 in einem Webinar die Verwaltungsvorlage zu dem
Grundsatzbeschluss zum Umgang mit der Novelle des Baugesetzbuchs vorgestellt
und erläutert. Eine Beschlussfassung erst in der nächsten Bezirksvertretungssitzung
am 08.05.2026 würde den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am
22.04.2026 oder den Rat am 19.03.26, je nachdem, wo die Verwaltungsvorlage als
nächstes beraten wird, nicht erreichen.
Begründung in der Sache:
Die Bezirksvertretung 9 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um
insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die
Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246e BauGB) stellt das von der
Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach Vorberatung der
Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine sachgerechte
Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar.
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Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen
Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf
das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, dass
nach dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende
Zuständigkeitsgefüge zu relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat,
Verfahren, die bislang nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den
Bau-Turbo zu ziehen. Zuständig für den Projektbeschluss sollte danach in Fällen
lediglich bezirksbezogener Bedeutung - wie im Status quo für Entscheidungen nach
§ 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB - die jeweilige Bezirksvertretung sein. Dies würde die
notwendige politische Beteiligung in diesen Fällen straffen und damit den Zielen des
Bau-Turbo nützen.
Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1,
Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der
Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung.
Das Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen
üben ihre Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der
örtlichen Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung
nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene
Entscheidung handelt, steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen
Beurteilung aufgrund bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich
aus Änderungen der BauO NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt,
sind hierfür nach Ziff. 5 des Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den
Bezirksvertretung eine etwaig angebrachte Änderung der Richtlinie der
Bezirksvertretungen zur Betroffenheit städtebaulicher Gesichtspunkte zu erarbeiten
(Antrag Ziff. 3 a. E.)
Ziff. 4 des Antrags greift den Umstand auf, dass städtebauliche Verträge nicht
öffentlich sind bzw. nicht ausgelegt werden; zur sachgerechten Ausübung der
gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sollte dann, wenn die Zustimmung
unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags erfolgt, dessen
beabsichtigter Inhalt in geeigneter Weise mitgeteilt werden.