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BV4/050/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 16.03.2026
CDU-Fraktion
SPD-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Bezirksvertreter Brien Dorenz, FDP
in der Bezirksvertretung 4
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 4
Dringlichkeitsantrag
zur Sitzung der Bezirksvertretung 4 am 18.03.2026
Betrifft:
Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches ("Bau-Turbo")
- Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren - Schnelle
Entscheidungen ermöglichen, überfraktioneller Dringlichkeitsantrag
Antrag:
Die CDU-Fraktion, die SPD-Fraktion, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und die FDP
bitten Sie, folgenden besonderen Beschluss nach § 1 Abs. 3 Bezirkssatzung fassen
und den Vorschlag dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung oder - sollte
die Vorlage APS/007/2026 als nächstes im Rat behandelt werden - dem Rat zur
Entscheidung in seiner nächsten Sitzung vorlegen zu lassen:
Die Bezirksvertretung 4 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen:
„ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage
APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben:
1.
Die auf Seite 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung in die
Zuständigkeit der Verwaltung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31
Abs. 2, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt werden, erfolgt nicht.
Das heißt, die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3
Bezirkssatzung für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs.
1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadt-
bezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Bau-
genehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34 Abs. 3b
BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichts-
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punkte berührt werden, und Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2
Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und
Stadtentwicklung (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben
von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung
bleiben unberührt.
2. Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den
Text der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5 Nr.
1/2 Bezirkssatzung, in dem bestimmt ist, wann wesentliche städtebauliche
Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an Praktikabilitätsgesichtspunkten
orientierten Revision und macht dem Rat hierzu nach Beteiligung der
Bezirksvertretungen einen Vorschlag.
3. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b
BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung
der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen
lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projekt-
beschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im
Sinne der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirks-
vertretung und des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung.
Gleiches gilt für Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise § 246e
BauGB Anwendung finden soll.
4. In den Fallkategorien 2+3 des (planersetzenden bzw. planparallelen)
„ Bauturbos" nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung vorgeschlagene
Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der der Zuständigkeitsordnung/
Bezirkssatzung vorgesehen (Beschluss des Ausschusses für Planung und
Stadtentwicklung nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Ausschusses
für Wohnungswesen und Modernisierung).
5. Die Verwaltung prüft im Weiteren, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach §
36a BauGB unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen
Vertrags der (beabsichtigte) Inhalt des städtebaulichen Vertrags der
Anhörungs- und Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der Beschluss-
fassung zur Kenntnis gebracht werden und wie eine Information nach
Abschluss des städtebaulichen Vertrags umgesetzt werden kann.
6. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den
Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte
Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses Beschlusses
auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der Landesbau-
ordnung ermöglichen.
Begründung:
Begründung der Dringlichkeit:
Die Verwaltung hat am 02.02.2026 erstmals den Bezirksvertretungen die
Verwaltungsvorlage zu dem Grundsatzbeschluss zum Umgang mit der Novelle des
Baugesetzbuchs vorgestellt und erläutert. Erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Bezirksvertretungssitzung am 18.03.2026 wurde vom Rat eine Beschlussfassung
über die Verwaltungsvorlage APS/007/20 in der Ratssitzung am 19.03.26, avisiert
(vgl. Tagesordnungspunkt Ö5 zur Ratssitzung). Eine Beschlussfassung über den hier
vorgelegten Antrag erst in der nächsten Bezirksvertretungssitzung am 29.04.2026
würde den Rat bzw. auch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am
22.04.2026, je nachdem, wo die Verwaltungsvorlage überall beraten wird, nicht
erreichen.
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Begründung der Sache:
Die Bezirksvertretung 4 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um
insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die
Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246e BauGB) stellt das von der
Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung nach Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche
Konzeption beschließt, eine sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der
notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar.
Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen
Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf
das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, das
nach dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende Zuständigkeits-
gefüge zu relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat, Verfahren, die bislang
nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den Bauturbo zu ziehen.
Zuständig für den Projektbeschluss sollte danach in Fällen lediglich bezirksbezogener
Bedeutung - wie im status quo für Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34
BauGB - die jeweilige Bezirksvertretung sein. Dies würde die notwendige politische
Beteiligung in diesen Fällen straffen und damit den Zielen des Bau-Turbo nützen.
Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1,
Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der
Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung.
Das Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen
üben ihre Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der
örtlichen Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung
nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene
Entscheidung handelt, steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen
Beurteilung aufgrund bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich
aus Änderungen der BauO NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt,
sind hierfür nach Ziff. 6 des Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den
Bezirksvertretung eine etwaig angebrachte Änderungen der Richtlinie der
Bezirksvertretungen zur Betroffenheit städtebaulicher Gesichtspunkte zu erarbeiten
(Antrag Ziff. 2 a.E.)
Ziff. 5 des Antrags greift den Umstand auf, dass städtebauliche Verträge nicht
öffentlich sind bzw. nicht ausgelegt werden; zur sachgerechten Ausübung der
gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sollte dann, wenn die Zustimmung
unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags erfolgt, dessen
beabsichtigter Inhalt in geeigneter Weise mitgeteilt werden.