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APS/091/2024/1
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Erarbeitung von Sozialen Erhaltungssatzungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 21.11.2024 Entscheidung
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Sitzung des Rates am 21.11.2024 Vorlage Nr. APS/091/2024/1
Erarbeitung von Sozialen Erhaltungssatzungen
in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Seite 3
Vorlage Nr. APS/091/2024
Erarbeitung von Sozialen Erhaltungssatzungen in der Landeshauptstadt
Düsseldorf
- Sachstandsbericht
- Beschluss zum weiteren Vorgehen
Beschlussentwurf:
Rat Der Rat der Stadt stimmt der in der Sachdarstellung beschriebenen
Vorgehensweise zu und beauftragt die Verwaltung mit der
Durchführung und Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen.
Anlagen:
1.Sachdarstellung_Soziale Erhaltungssatzung
APS-114-2024 Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN - in der Sitzung des APS am 06.11.2024 mehrheitlich beschlossen
APS-114-2024 Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - in der Sitzung des APS am 06.11.2024 mehrheitlich beschlossen als Text anzeigen
APS/114/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 06.11.2024
Ratsfraktion - CDU / Bündnis 90 Die Grünen
An den Ausschussvorsitzenden
Herrn Dr. Alexander Fils
Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Erarbeitung von Sozialen Erhaltungssatzungen in der Landeshauptstadt
Düsseldorf (APS/091/2024)
Betrifft:
Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Vorlage APS/091/2024
Sehr geehrter Herr Dr. Fils,
die Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bitten Sie, diesen
Änderungsantrag zur Vorlage „Erarbeitung von Sozialen Erhaltungssatzungen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf" (APS/091/2024) auf die Tagesordnung der Sitzung des
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 6.11.2024 zu nehmen und mit
folgenden Änderungen zu setzen und abstimmen zu lassen.
Änderungsantrag:
Der APS empfehlt dem Rat der Stadt eine vorlagengemäße Beschlussfassung mit
der Maßgabe:
1. Während der Evaluierungsphase von 6 Monaten sind die geplanten
weiteren Satzungen vorzubereiten. Nach Abschluss der Evaluierung,
sind die geplanten Satzungen mit dem Evaluierungsergebnis
abzugleichen und zu prüfen, um den politischen Gremien einen
Vorschlag zum zeitnahen Erlass der weiteren Satzungen vorzulegen.
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2. Für die weitere Bearbeitung der Satzungen sollte eine Priorisierung
anhand erarbeiteten Daten aus dem Screening und des aktuellen
Handlungsdrucks vorgenommen werden.
Begründung:
Erfolgt mündlich.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Penack-Bielor Dr. Frank Schulz
1.Sachdarstellung_Soziale Erhaltungssatzung als Text anzeigen
Sachdarstellung
Ausgangslage
Diese Vorlage erläutert den aktuellen Arbeitsstand der Verwaltung zum Thema sozi-
ale Erhaltungssatzungen. Dabei wird die nun final entwickelte Methodik zur Identifi-
kation potentieller Satzungsgebiete dargestellt. Im Vergleich zur Vorlage
APS/034/2024 von September 2023 wurden wesentliche Rahmenbedingungen bei
der methodischen Vorgehensweise weiterentwickelt . Kernpunkte sind hierbei die
Entkopplung der Dimension „Verdrängungsgefahr" von der statistischen Datenana-
lyse und die Aufstellung valider Indikatoren. Nähere Ausführungen hierzu finden sich
unter dem Abschnitt „Methodik zur Identifizierung von potenziellen Satzungsgebie-
ten". Insgesamt wurde die Systematik deutlich geschärft, sodass nun ein konkretes
Satzungsgebiet statistisch und städtebaulich begründet ermittelt werden kann.
Sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen, als auch die Ausarbeitungen zur Sat-
zungsanwendung sind gegenüber der Vorlage aus 2023 unverändert geblieben.
Außerdem wird das Ergebnis des stadtweiten Screenings vorgestellt und das weitere
- durch die Verwaltung beabsichtigte - Vorgehen skizziert.
Politische Beschlusslage
Die Bezirksvertretung (BV) 3 beauftragte in ihrer Sitzung am 10.12.2019 einstimmig
- bei fünf Enthaltungen - die Verwaltung damit, die Aufstellung von Erhaltungssat-
zungen für die Stadtteile Bilk, Friedrichstadt, Oberbilk und Unterbilk zu prüfen
(BV3/073/2019).
Die Verwaltung hatte auf dieser Grundlage dezernats- und ämterübergreifend erste
Abstimmungen vorgenommen sowie methodische Überlegungen entwickelt. Diese
wurden als Vorlage (APS/079/2020) am 18.06.2020 in den Rat nach Vorberatung im
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung, im Ausschuss f ür Wirtschafts-
förderung, Tourismus und Liegenschaften, im Ausschuss f ür Planung und Stadtent-
wicklung sowie im Haupt- und Finanzausschuss eingebracht. Der Rat der Stadt
fasste den Beschluss, die Verwaltung zu beauftragen, die Entscheidungsgrundlage
zum Erlass von sozialen Erhaltungssatzungen in Düsseldorf zu erarbeiten und ein
Gebiet im Stadtbezirk 3 zur Satzung vorzuschlagen.
Im September 2023 wurde in den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Vorlage
(APS/034/2023) eingebracht , die den aktuellen Arbeitsstand erläutert und die bishe-
rigen Abstimmungsprozesse und Arbeitsergebnisse beschreibt. Der Rat hat auf die-
ser Grundlage beschlossen, dass die Verwaltung sich dafür einsetzt, dass per Lan-
desverordnung alle fehlenden Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes für
Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden sollen. Darüber hinaus wurde die Verwal-
tung beauftragt, zusätzlich zum bislang vorgesehenen Satzungsgebiet im Stadtbe-
zirk 3 parallel auch weitere Satzungen und damit eine größtmögliche Anwendung im
Stadtgebiet vorzubereiten.
Diese Vorlage wurde am 6. November 2024 in einer gemeinsamen Sitzung
der Bezirksvertretung 3 mit dem Ausschuss für Planung und Stadtentwick-
lung (APS) vorberaten. Letzte rer hat dann in seiner Abstimmung einen Än-
derungsantrag mehrheitlich beschlossen. Dessen Inhalte hinsichtlich der
Vorbereitung weiterer Satzungen ist in die Beschreibung des weiteren Vor-
gehens aufgenommen worden.
Bürgerinitiative
Neben den Initiativen in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt gab es ebenso
zivilgesellschaftliche Aktivitäten, u.a. in Form eines Bürgerbegehrens unter dem Titel
„Wohnen bleiben im Viertel" gem. § 26 Gemeindeordnung NRW mi t dem Ziel, einen
Bürgerentscheid herbeizuführen. Ziel war es für 13 Bereiche im Stadtgebiet soziale
Erhaltungssatzungen zu erlassen. Das Bürgerbegehren hat jedoch nicht die erforder-
liche Zahl an Unterschriften erreicht.
Grundlagen
Anlass
Durch das Wachstum der letzten Jahrzehnte besteht in Düsseldorf, wie in den meis-
ten anderen deutschen Großstädten auch, ein erheblicher Druck auf dem Immobi-
lien- und insbesondere dem Wohnungsmarkt. Hier sind in den letzten Jahren deutli-
che Preisanstiege bei Bodenpreisen, Wohneigentum und -mieten zu verzeichnen.
Dem wird seitens der Stadt Düsseldorf mit verschiedenen Maßnahmen entgegenge-
wirkt, u.a. durch die planungsrechtliche Ausweisung neuer Wohnbauflächen als Vo-
raussetzung für neuen Wohnungsbau. Hinzukommen als Folge der letzten Novellie-
rung des Baugesetzbuches (BauGB) intensivierte Aktivitäten zur Mobilisierung von
Bauland. Hierzu zählt besonders das vom Gesetzgeber gestärkte, nunmehr ver-
kehrswertorientierte Vorkaufsrecht aber auch erweiterte Befreiungsmöglichkeiten
gem § 31 (3) BauGB. Weitere Instrumente des BauGB sind an eine Rechtsverord-
nung des Landes geknüpft. Diese ist am 7.1.2023 in Kraft getreten, erfasst aber die
Fälle der nach Bundesrecht möglichen Umwandlungsgenehmigung von Miete in Ei-
gentum weder grundsätzlich (§ 250 BauGB), noch bezogen auf den Milieuschutz (§
172 BauGB), womit der kommunale „Instrumentenkasten" hinter den bundesrecht-
lichen Möglichkeiten zurückbleibt. Es verbleibt damit ausschließlich die Regelung
gemäß § 577a Abs. 1 BGB, die eine Kündigung mit berechtigtem Interesse (im
Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3) erst nach Ablauf von 3 Jahren nach Veräuße-
rung erlaubt. Als weiteres, den Wohnungsmarkt punktuell beruhigendes Instru-
ment, kommt der Erlass von sozialen Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB in
Betracht. Hiermit kann der Verdrängung schutzbedürftiger Wohnbevölker ung in ein-
zelnen Quartieren entgegengewirkt werden.
Rechtliche Grundlagen
Die s oziale Erhaltungssatzung (alternativ auch als „Milieuschutzsatzung" bezeich-
net) ist eine der drei Arten von Erhaltungssatzungen des BauGB. Alle drei haben
ihre Rechtsgrundlage in § 172 Abs. 1 BauGB. Neben den auch in Düsseldorf vielfach
erlassenen städtebaulichen Erhaltungssatzungen nach Nr. 1 - selbständig oder inte-
griert in einen Bebauungsplan - und den bundesweit wenig gebräuchlichen Erhal-
tungssatzungen bei städtebaulichen Umstrukturierungen nach Nr. 3 basiert die so-
ziale Erhaltungssatzung auf dem § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Sie dient dazu, die Zu-
sammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen
vor Verdrängung zu schützen. Sobald erlassen, stehen der Rückbau, die Änderung
und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen unter einem zusätzlichen Geneh-
migungsvorbehalt der Gemeinde. In bestimmten Fällen darf die Genehmigung gem.
§ 172 Abs. 4 nicht versagt werden. In erster Linie sind dies Maßnahmen innerhalb
des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Be-
rücksichtigung der Mindestanforderungen nach Landesbauordnung; ferner wenn die
Änderung der baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentech-
nischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieein-
sparverordnung dient bzw. wenn bei der Umwandlung in Wohnungseigentum die
Wohnungen nur an die Mieter*innen veräußer t werden. Letzteres setzt allerdings
gem. § 172 Abs. 1 Satz 3 BauGB voraus, dass die Landesregierung eine entspre-
chende Rechtsverordnung erlässt. Eine solche Umwandlungsverordnung liegt in
Nordrhein-Westfalen derzeit nicht vor.
Die Genehmigung zu einem Rückbau ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichti-
gung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht
mehr zumutbar ist. Der Neubau von Wohnraum unterliegt keiner satzungsspezifi-
schen Einschränkung, sondern ist nach geltenden Bebauungsplänen bzw. dem § 34
BauGB zu beurteilen.
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besteht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde. Dieses von vielen Anwenderstädten
der sozialen Erhalt ungssatzung eingesetzte Instrument hat mit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (4 C 1.20) wesentlich an Bedeutung verlo-
ren, da es die Anwendungsvoraussetzungen stark einschränkt. Bis zu einer Anpas-
sung der erhaltungs- bzw. vorkaufsrechtlichen Vorschriften im Baugesetz buch
durch den Gesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur noch die Anwendungsf all-
gruppe d er sog. Schrottimmobilien, für die ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden
könnte.
Die Handlungsoptionen zeigt die nachfolgende Abbildung:
Abbildung 1: Handlungsoptionen der sozialen Erhaltungssatzung
Mit einer sozialen Erhaltungssatzung können Verdrängungsprozesse im Milieu abge-
mildert, jedoch nicht gestoppt werden. Aufwertungsprozesse durch bauliche Maß-
nahmen können auf den zeitgemäßen Ausstattungsstandard von Wohnungen be-
grenzt werden. Einen konkreten Schutz einzelner Mieter*i nnen kann sie nicht leis-
ten, sodass beispielsweise die Miethöhe mit ihr nicht gedeckelt werden kann.
Der „Düsseldorfer Weg"
Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse aus den Recherchen der Anwenderstädte
wurde in einem ersten Schritt der Aufstellungsprozess für soziale Erhaltungssatzun-
gen in Düsseldorf definiert. Da das Gesetz keinen formellen Aufstellungsweg für die
soziale Erhaltungssatzung vorgibt, wurden verschiedene methodische Bausteine, die
sich aus den Analysen mit den Anwenderstädten ergeben haben, unter Berücksichti-
gung der Düsseldorfer Besonderheiten zu einem „Düsseldorfer Weg" zusammenge-
führt.
Abbildung 2: Der "Düsseldorfer Weg"
Der Aufstellungsprozess für ein Satzungsgebiet wird vierphasig verlaufen , anschlie-
ßend erfolgt als ergänzende fünfte Phase das regelmäßige Monitoring. Zunächst wer-
den mit Hilfe eines sogenannten Screenings des gesamten Stadtgebietes Beobach-
tungs- und Verdachtsgebiete ermittelt. Hauptkomponente des Screenings ist das In-
dikatorenset bestehend aus (zunächst) zwei Dimensionen (Aufwertungspotenzial und
Entwicklungsdruck), das die statistische Datenanalyse wiedergibt und die baulichen
Voraussetzungen für ein potenziell geeignetes Satzungsgebiet abbildet. Die hieraus
identifizierten Räume werden in einer zweiten Phase zu Untersuchungsräumen zu-
sammengefasst und anschließend anh and der Bevölkerungsdichte priorisiert, um ei-
nen effizienten Einsatz der Satzung zu gewährleisten und möglichst viele Einwoh-
ner*innen vor Verdrängung zu schützen. Parallel werden Raumprofile für die Unter-
suchungsräume erstellt, in denen Daten und Strukturmerkmale für jeden Untersu-
chungsraum aufbereitet werden. Im Rahmen dessen wird die dritte Dimension, die
Verdrängungsgefahr, als weiterer wichtiger Datensatz ergänzt und bewertet. Die
Verdrängungsgefahr spiegelt im Gegensatz zu den anderen beiden Dimensione n die
soziale Komponente wider und zeigt anhand von acht verschiedenen Indikatoren
u.a. die sogenannten verdrängungsgefährdeten Gruppen auf. An diesem Punkt un-
terscheidet sich die Vorgehensweise zu Ermittlung von Satzungsgebieten zu der an-
derer Städte, die im Rahmen des Screenings die Indikatoren aller drei Dimensionen
einspeisen (Näheres zu der Methodik s. Abschnitt „Dimensionen und Indikatoren-
set").
In einer dritten Phase des Aufstellungsprozesses werden die Daten durch Ortsbege-
hungen und fachliche Einschätzungen verifiziert. Auf der Grundlage dieser Einschät-
zungen und anhand der Raumprofile wird für einen Untersuchungsraum ein Gutach-
ten angefertigt, welches das Gebiet beschreibt, ggf. dessen Abgrenzung modifiziert
und auf der Grundlage der herangezogenen statistischen Daten begründet. Phase
vier und fünf beinhalten den Satzungsbeschluss und den Satzungsvollzug. Wesentli-
ches methodisches Element des Satzungsvollzugs ist das regelmäßige statistische
Monitoring, das in Abständen von fünf Jahren die Notwendigkeit der Satzung durch
eine erneute Anwendung des Indikatorensets überprüft.
Es findet keine zweiphasige statistische Analyse statt, so wie sie beispielsweise in
den Städten Köln und Leipzig praktiziert wird. Hier wird jeweils zwischen einem
Grob- und einem Detailscreening unterschieden, um potenzielle Satzungsgebiete
herauszufiltern. Düsseldorf hingegen beschränkt sich auf ein einphasiges Screening,
das in einer sich anschließenden Phase durch weitere Erhebungen, bspw. Ortsbege-
hungen, plausibilisiert wird. Diese Vorgehensweise hat sich im Laufe des Erarbei-
tungsprozesses als praktikabler und effizienter herausgestellt. Auch auf die Haus-
haltsbefragungen, die in den meisten Städten durchgeführt werden, wird im Rahmen
des Aufstellungsprozesses verzichtet. Mit Hilfe der Befragungen ist es zwar möglich,
z.B. einen gebietsspezifischen Ausstattungsstandard abzufragen, da die Rechtspre-
chung jedoch einen bundeseinheitlichen Ausstattungsstandard als Bewertungsmaß-
stab vorgibt, ist die Erhebung eines gebietsspezifischen Standards nicht zwingend
erforderlich. D as Ausklammern von Haushaltsbefragungen , der Verzicht auf einen
Aufstellungsbeschluss und einer damit nicht zu erwartenden Intensivierung uner-
wünschter Baumaßnahmen vor Erlass einer Satzung schaff en wiederum eine höhere
Flexibilität beim Satzungserlass, da keine zeitlichen Abhängigkeiten zwischen einem
Aufstellungsbeschluss und dem späteren Satzungsbeschluss bestehen. Die sonst er-
forderliche Zurückstellung aller Bauanträge, bzw. deren Prüfung auf Betroffenheit
hinsichtlich der sozialen Erhaltungssatzung wäre personal- und zeitintensiv und kann
vermieden werden.
Der gesamte Prozess zur Entwicklung des Düsseldorfer Wegs wu rde verwaltungsin-
tern bearbeitet, was auch für die Aufstellung der einzelnen Satzungen vorgesehen
ist.
Abbildung 3: Aufstellungsprozess
Methodik zur Identifizierung von Satzungsgebieten
Dimensionen und Indikatorenset
Ein zentrales Element bei der Ermittlung von Gebieten für eine soziale Erhaltungs-
satzung ist das Indikatorenset. Mit Hilfe von statistischen Daten in Form sogenann-
ter Indikatoren werden Verdachtsgebiete ermittelt, die ergänzt um eine städtebauli-
che Bewertung das Satzungsbiet ergeben können.
Analog zu anderen Anwenderstädten wurde für die Stadt Düsseldorf das Indikato-
renset ebenfalls in drei Dimensionen aufgeteilt, dabei handelt es sich um das „Auf-
wertungspotenzial", die „Verdrängungsgefahr" und den „Entwicklungsdruck". Die
verschiedenen Dimensionen bilden die Voraussetzungen für ein potenzielles Sat-
zungsgebiet entsprechend den Zielrichtungen einer sozialen Erhaltungssatzung ab.
Das „Aufwertungspotenzial" umfasst Indikatoren, die den Gebäude - und Wohnungs-
bestand widerspiegeln und in erster Linie dazu dienen, die richtige Gebietskulisse
herauszufiltern und die größtmöglichen Potenziale für eine Aufwertung abzudecken.
Zu diesem Zweck wurden Indikatoren ausgewählt, welche die baulichen Eigenschaf-
ten des Wohnungsbestandes nach potenziellen Aufwertungsmaßnahmen filtern .
Hierzu zählen u.a. das Baujahr, Mietpreise und die Anzahl der Wohneinheiten je Ge-
bäude.
Die Indikatoren der „Verdrängungsgefahr" stellen die gewachsenen Milieustrukturen
in einem Gebiet und die soziale Lage der Bewohner*innen dar. Dabei handelt es sich
um verdrängungsgefährdete Gruppen, die bereits lange in ihrer Wohnung leben, auf
bestimmte Infrastrukturen angewiesen sind und denen es auf Grund geringer finan-
zieller Möglichkeiten schwerfallen könnte, ihren Wohnstandort zu wechseln. Diese
Merkmale treffen bspw
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.