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BV2/168/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag, Hoffeldstraße 43b + c
- Neubau von zwei Stadthäusern und einer Garage im rückwärtigen
Grundstücksbereich
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 2 02.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung des Antrags.
Sachdarstellung:
Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43b + c liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5677/039, wodurch das Vorhaben
bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 B auGB beurteilt wird. Zudem befindet sich
das Vorhabengrundstück innerhalb der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 2,
Teilbereich 2.
Geplant ist die Errichtung von zwei II-geschossigen Einfamilienhäusern und einer
Garage im rückwärtigen Bereich. Die sich auf dem Grundstück befindliche
Garagenanlage soll beseitigt werden. Die für dieses Bauvorhaben notwendigen
Stellplätze sollen in einer Garage nachgewiesen werden.
Pro 150 m² unbebaute Fläche ist gemäß den textlichen Festsetzungen im
Bebauungsplan ein Baum zu pflanzen. Die gemäß Bebauungsplan zu pflanzenden 3
Bäume werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Weiter werden 2/3 der
Flachdachflächen intensiv begrünt.
Der Antrag auf Abbruch des straßenseitigen Wohn - und Geschäftshauses wurde
unter BV2/111/2025 am 01.07.2025 der Bezirksvertretung zur Entscheidung
Seite 2
vorgelegt, die Entscheidung darüber jedoch verschoben.
Die vorliegende Planung der beiden Einfamilienhäuser im rückwärtigen Bereichs ist
unabhängig von der Beseitigung und Planung des Vorderhauses zu bet rachten. Eine
Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs steht in keinem Zusammenhang
mit der Planung des Vorderhauses. Die Erschließung der rückwärtigen
Wohnbebauung erfolgt von der Hoffeldstraße durch die vorhandene Zufahrt in den
Innenhof. Der Abbruc hantrag für die Bebauung des rückwärtigen
Grundstücksbereichs wird Ihnen unter der Beschlussnummer BV2/167/2025 (in
gleicher Sitzung) vorgelegt.
Folgende Befreiungen sind erforderlich:
Das Gebäude weicht an der südlichen Grundstücksgrenze teilweise von d er
festgesetzten geschlossenen Bauweise ab.
Da das Staffelgeschoss nicht allseitig zurückspringt, ist das 1. Obergeschoss gemäß
der für den Vollgeschossbegriff hier anzuwendenden BauO NRW von 1984 als
Vollgeschoss zu werten, wodurch die festgesetzte I-Geschossigkeit überschritten
wird.
Die Traufe liegt mit ca. 6,25 m etwa 2,25 m über der festgesetzten Traufhöhe von
4,0 m.
Die notwendigen zwei Stellplätze sollen oberirdisch und nicht, wie in den textlichen
Festsetzungen vorgesehen, unterirdisch errichtet werden.
Aufgrund der Bebauung im Hintergelände fällt die Entscheidung über die
Genehmigung des Antrags in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung.
Begründung:
Der Verstoß beschränkt sich auf die Außenwand des südlichen rückseitigen Vorbaus,
der von der Grenzwand abrückt, um einen Lichthof zu generieren. Bedenken wegen
des Brandschutzes bestehen nicht, da die Wand des angrenzenden Grundstücks als
Brandwand ohne Öffnungen errichtet wurden. Die Abstandflächen liegen auf eigenem
Grundstück, so dass auc h keine Bedenken wegen Belichtung, Belüftung oder
sozialem Frieden bestehen.
Das 1. Obergeschoss springt nicht, wie in der BauO NRW bei der Definition des
Staffelgeschosses gefordert, allseitig zurück. Auch hier beschränkt sich der Verstoß
auf einen Wandabschnitt von 1,50 m, im Übrigen werden die Maßgaben des
Staffelgeschosses eingehalten. Mit einer Grundfläche von 128,91 m² liegt das
Dachgeschoss um ca. 2,7 m² unter den zulässigen 2/3 der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses. Nach heutiger Gesetzg ebung wäre das oberste
Geschoss nicht als Vollgeschoss zu werten.
Da das obere Geschoss fast umlaufend zurückspringt und die Höhe des
angrenzenden Gebäudes auf der Hoffeldstraße 41 um 1,45 unterschreitet und den
First des angrenzenden Gebäudes auf der Hof feldstraße 45 nur um 1,45 m
überschreitet, bestehen keine Bedenken gegen die Zulassung der Befreiung.
Die Errichtung einer Tiefgarage scheint hier unverhältnismäßig. Das Dach der Garage
wird zum Ausgleich intensiv begrünt.
Die Verwaltung hat daher keine Bedenken gegen die Genehmigung des Antrags.
Seite 3
Nachrichtlich:
Die notwendigen Stellplätze werden oberirdisch in einer Garage errichtet.
Für das Bauvorhaben müssen keine satzungsgeschützten Bäume gefällt werden.
Bedenken hinsichtlich der Erhaltungssatzung bestehen nicht, da die Bebauung im
rückwärtigen Grundstückbereich errichtet wird, und eine Beeinträchtigung der
straßenseitigen geschützten Fassaden ausgeschlossen ist.
Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Bebauungsplan
Lageplan
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss Obergeschoss
Schnitte
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Bebauungsplan als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569261.pdf
Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:46:14 GMT
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Ausschnitt B-Plan 5677/39 (1987)
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Title: KM_C360i25092410010
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569265.pdf
Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:46:43 GMT
Number of Pages: 1
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Title: KM_C360i25092410030
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569266.pdf
Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:46:51 GMT
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