Sitzung · Sitzung beendet
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
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Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung · Sitzung vom 07.09.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 15.10.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
2. Welche Gründe (z.B. Sanierung; Modernisierung) liegen jeweils für einzelne Leerstände vor, die bereits ein Jahr oder länger andauern oder voraussichtlich andauern werden?
3. Wie viel länger werden die unter 2. abgefragten Leerstände voraussichtlich noch andauern?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/034/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der Ratsfraktionen DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 07.09.2026: Wohnungsleerstände bei der Städtischen Wohnungsgesellschaft SWD Die Anfrage wird von der Städtischen Wohnungsgesellschaft SWD wie folgt beantwortet: Frage 1: Wie viele Wohnungen der Städtischen Wohnungsgesellschaft SWD standen bzw. stehen in den Jahren 2024, 2025 und 2026 seit 3 - 6 Monaten, seit 6 - 12 Monaten, seit 1 - 2 Jahren oder seit mehr als 2 Jahren leer? (Bitte nach Stadtteil Jahr aufschlüsseln.) Antwort: Frage 2: Welche Gründe (z.B. Sanierung; Modernisierung) liegen jeweils für einzelne Leerstände vor, die bereits ein Jahr oder länger andauern oder voraussichtlich andauern werden? Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort.- Antwort: Frage 3: Wie viel länger werden die unter 2. abgefragten Leerstände voraussichtlich noch andauern? Antwort: Ein Wohnungsunternehmen benötigt stets einen gewissen Anteil an bewusst eingeplantem Leerstand. Nur so lassen sich dringend erforderliche energetische Sanierungen und umfassende Modernisierungen umsetzen, bei denen Mieterinnen und Mieter vorübergehend in andere Wohnungen umziehen müssen. Die SWD will ihre älteren, großen Wohnquartiere bis Mitte der 2030er-Jahre zukunftssicher machen; nicht zuletzt im Hinblick auf die Anforderungen des Klimaschutzes. Der hierfür notwendige Umbau und die Modernisierung der Bestände sind ohne einen entsprechenden, gezielt gesteuerten Leerstand nicht realisierbar. Der Leerstand ist daher kein Selbstzweck, sondern eine notwendige Voraussetzung dafür, die Quartiere langfristig zu erhalten, energetisch zu ertüchtigen und fit für die Zukunft zu machen. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort.-
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welches Ergebnis hatten die im September 2025 angekündigten Ermittlungen der Bauaufsicht und des Wohnungsamtes?
2. Welche bau- und wohnungsrechtlichen Maßnahmen wurden seit September 2025 ergriffen bzw. welche Maßnahmen sind aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse vorgesehen, um die im Bebauungsplan festgesetzte Wohnnutzung sicherzustellen?
3. Welche Konsequenzen hat der Verkaufsprozess des RKM 740 Towers für eine künftig vorgesehene Nutzung des Gebäudes?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/036/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 07.09.2026: Hochhaus „The Zipper" / RKM 740 Tower-Aktueller Sachstand Die Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Welches Ergebnis hatten die im September 2025 angekündigten Ermittlungen der Bauaufsicht und des Wohnungsamtes? Antwort: Voraussetzung für die Einleitung eines wohnungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens bei dem Verdacht der zweckfremden Nutzung von Wohnraum ist die Klärung, ob es sich bei dem Objekt um baurechtlich genehmigten Wohnraum handelt. Die rechtliche Prüfung des Fachbereiches Wohnungsaufsicht ergab, dass für die oberen Geschosslagen (6-18) eine Wohnnutzung unter Zugrundlegung eines Boarding-House Konzeptes genehmigt wurde. Diese Nutzungsart erfüllt im wohnungsaufsichtsrechtlichen Sinn nicht die erforderliche subjektive Bestimmung zu Wohnraum gemäß § 6 der Wohnraumschutzsatzung, so dass die betreffenden Räumlichkeiten nicht unter den Schutzzweck der Wohnraumschutzsatzung fallen. Frage 2: Welche bau- und wohnungsrechtlichen Maßnahmen wurden seit September 2025 ergriffen bzw. welche Maßnahmen sind aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse vorgesehen, um die im Bebauungsplan festgesetzte Wohnnutzung sicherzustellen? Antwort: Nach ausführlicher Erörterung der Rechtslage mit Politik und Verwaltung hat im März 2026 ein Vor-Ort-Termin der Dezernentin mit dem Bau- und Wohnungsamt stattgefunden, um gemeinsam mit dem Verfügungsberechtigten eine Lösung zu finden. Dabei wurde die Idee herausgearbeitet, Wohnraum für „Senior Living" und „Wohngruppen" im The Zipper zu installieren. Die Agentur für Baugemeinschaften und Wohngruppen hat daraufhin den Verfügungsberechtigten Adressen von möglichen Anlaufstellen und Kooperationspartnern im Linksrheinischen zur Verfügung gestellt. Frage 3: Welche Konsequenzen hat der Verkaufsprozess des RKM 740 Towers für eine künftig vorgesehene Nutzung des Gebäudes? Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort. - Antwort: Erstmal bleibt der derzeitige Eigentümer solange der Ansprechpartner bis die Umschreibung tatsächlich stattgefunden hat. Der neue Eigentümer muss aber wissen, dass er hier nur Wohnungen vermieten kann. Die Verwaltung wird im engen Austausch mit dem derzeitigen Eigentümer und dem potentiellen Eigentümer zur Herstellung des genehmigten Wohnraums bleiben. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort. -
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie beobachtet die Verwaltung den Düsseldorfer WG-Markt hinsichtlich der Verfügbarkeit, der mietrechtlichen Rahmenbedingungen und der Wohnkosten?
2. Welche Verletzungen der Wohnraumschutzsatzung, der Mietpreisbremse oder des Mietrechts werden durch die Verwaltung im Segment der gemeinschaftlichen Wohnformen beobachtet?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/037/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 07.09.2026: „Bitterarm statt Putzplan - Missstände auf dem Düsseldorfer WG-Markt" Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Frage 1: Wie beobachtet die Verwaltung den Düsseldorfer WG-Markt hinsichtlich der Verfügbarkeit, der mietrechtlichen Rahmenbedingungen und der Wohnkosten? Antwort: Eine separate Beobachtung des Wohnungsmarktes allein für Studierende führt die Düsseldorfer Verwaltung nicht durch, hier könnte ggf. das Studierendenwerk weitergehende Hinweise liefern. Von Seiten der Verwaltung werden vielmehr sowohl Anträge auf Förderung von der Bauherrenschaft als auch jegliche Form von Anzeigen von Studierenden zum Bau- und Wohnraumschutz sorgsam nachgegangen. Für weitergehende Anliegen werden die Studierenden mit den jeweiligen Fachstellen vernetzt. Außerdem werden Azubi- und Studierendenwohnen bis hin zu gemeinschaftlichen Wohnformen in Projekte einmoderiert oder akquiriert . Ungeachtet aller gemeinsamen Bemühungen aus Politik und Verwaltung müssen wir aber auch darauf hinweisen, dass WG-Zimmer im Düsseldorfer Mietspiegel nicht gesondert ausgewiesen sind und damit die Voraussetzungen für eine Mietpreisüberprüfung nach § 5 WiStrG nicht erfüllt sind. Frage 2: Welche Verletzungen der Wohnraumschutzsatzung, der Mietpreisbremse oder des Mietrechts werden durch die Verwaltung im Segment der gemeinschaftlichen Wohnformen beobachtet? Antwort: Sofern es sich im Segment der gemeinschaftlichen Wohnformen um baurechtlich genehmigten, frei finanzierten Wohnraum handelt und eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, ist dieser dem Verbot der zweckfremden Nutzung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung zuzuordnen. Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort. - Die Einleitung von Verwaltungsverfahren bei Verdachtsmomenten der zweckfremden Nutzung erfolgt durch eigene Ermittlungen und Anzeigen Dritter. Eine gesonderte Erfassung im Amtscontrolling erfolgt jedoch nicht. Frage 3: Welche Maßnahmen verfolgt die Verwaltung, um preisgünstige gemeinschaftliche Wohnformen zu schaffen? Antwort: Die Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen adressiert explizit Auszubildende und Studierende als Zielgruppe des öffentlich-geförderten Wohnungsbaus. Insofern stehen ihnen die verschiedenen Angebote an geförderten, somit preisgebundenen Wohnungen und Wohnplätzen grundsätzlich offen. Die Stadt Düsseldorf als Bewilligungsbehörde berät und unterstützt in diesem Rahmen Förderprojekte, die Wohnraum für diese Zielgruppe schaffen wollen. Hierfür stehen verschiedene Förderwege offen, insbesondere aber die Förderung von Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende. Die Bewilligungsmiete ist hierbei auf 230 EUR nettokalt je Monat und Wohnplatz begrenzt, zu der Zuschläge für eine etwaige Möblierung (max. 45 EUR/Monat) sowie die Versorgung mit Internet (max. 20 EUR/Monat) hinzukommen dürfen. Zu den individuellen Wohnplätzen sind zudem Gemeinschaftsräume vorzusehen, die im Umfang von min. einem Quadratmeter je Wohnplatz zu errichten sind. Neben den Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende besteht auch die Möglichkeit, Gruppenwohnungen gefördert zu errichten und mit einer Personenkreisbindung für diese Zielgruppe zu versehen. Gruppenwohnungen verfügen über drei bis maximal zwölf Individualbereiche sowie Gemeinschaftsflächen. Anders als bei der Förderung von Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende muss im Falle einer Gruppenwohnung jedoch neben dem Status als Auszubildende/r oder Studierende/r auch die Einhaltung der Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung nachgewiesen werden. Insgesamt bietet die Wohnraumförderung des Landes damit einen Rahmen zur Realisierung verschiedener Wohnraumangebote für Auszubildende und Studierende. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort. -
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Nach welchen Kriterien werden Fälle für die Fall- und Fachkonferenz identifiziert und aufgenommen und wie ist die Arbeitsweise der Fall- und Fachkonferenzen?
2. Wie wird gewährleistet, dass bei Sachverhalten, bei denen auch Zuständigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen berührt sein können, die jeweils zuständige Landesbehörde frühzeitig und systematisch in die Fallbearbeitung einbezogen wird?
3. Wie kann die Verwaltung sicherstellen, dass bei baulichen Missständen, die möglicherweise ordnungsbehördliches oder bauordnungsrechtliches Handeln erfordern, das Verwaltungshandeln nicht unbeabsichtigt mögliche Entmietungsstrategien befördert?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/040/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 07.09.2026: Arbeitsweise der Fall und Fachkonferenzen Die Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden Fälle für die Fall- und Fachkonferenz identifiziert und aufgenommen und wie ist die Arbeitsweise der Fall- und Fachkonferenzen? Antwort: Mit Einführung der Fall- und Fachkonferenz als strategische Plattform zum interdisziplinären fachlichen Austausch des Bauaufsichtsamtes, Planungsamtes und Wohnungsamtes werden monatlich Informationen zu Objekten durch die genannten Fachbereiche eingebracht, die von grundsätzlicher Beachtung sind, nachdem sie durch Anträge, bauliche und/oder wohnungsaufsichtsrechtliche Missstände, durch Informationen aus der Mieterschaft sowie durch Berichterstattung in der Öffentlichkeit bekannt wurden. Bei eilbedürftigen Fällen gibt es kommunikativen Austausch zwischendurch. Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen im Bauordnungs- Planungs- und Wohnungsaufsichtsrecht wird das weitere Vorgehen abgestimmt und in den jeweiligen Fachbereichen umgesetzt. Das so vernetzte Wissen verhindert ein „Gegeneinander ausspielen" der verschiedenen Zuständigkeiten und erhöht eine Lösungsfindung für mehrdimensionale Frage- und Problemstellungen. Frage 2: Wie wird gewährleistet, dass bei Sachverhalten, bei denen auch Zuständigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen berührt sein können, die jeweils zuständige Landesbehörde frühzeitig und systematisch in die Fallbearbeitung einbezogen wird? (Zuständigkeit des Landes NRW § 6 WiStrG) Antwort: Sollten im Zuge von wohnungsaufsichtsrechtlichen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sanierungsmaßnahmen gezielt in einer Weise durchgeführt werden, die zu einer objektiven, baulich nicht notwendigen und unzumutbaren Belastung der Mieterschaft führen (sogenanntes „Herausmodernisieren" mit der Absicht, eine Kündigung oder Aufhebung der Mietverhältnisse zu provozieren), kann das zuständige Landesministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) über das Vorgehen des Eigentümers in Kenntnis gesetzt werden. Das Landesministerium entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort. - Frage 3: Wie kann die Verwaltung sicherstellen, dass bei baulichen Missständen, die möglicherweise ordnungsbehördliches oder bauordnungsrechtliches Handeln erfordern, das Verwaltungshandeln nicht unbeabsichtigt die Entmietungsstrategien befördert? Antwort: Dem Bauaufsichtsamt sowie dem Fachbereich Wohnungsaufsicht obliegt die Verpflichtung, bei Informationen über vermeintliche bauliche Mängel und Gefahrenstellen den Sachverhalt zu ermitteln und, sofern Tatbestände der entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfüllt sind, ordnungsbehördliche Maßnahmen einzuleiten. Dies gilt auch und insbesondere im Zusammenhang mit geplanten oder bereits begonnenen Umbau- und Sanierungsarbeiten, bei denen bauliche Mängel oder Gefahrenstellen entstehen. Bei Erlass von ordnungsbehördlichen Anordnungen wie beispielsweise eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung oder eine wohnungsaufsichtsrechtliche Unbewohnbarkeitserklärung dienen diese ausdrücklich dem Schutz der Bewohnerschaft und haben Vorrang vor Situationen, die die Eigentümerschaft gegenüber der Bewohnerschaft vermeintlich (zivil-)rechtlich bevorteilen. Das Mehrebenenmodell erleichtert es auch Kunden und Betroffenen schnelle Ansprechmöglichkeiten zu bekommen. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort. -
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Vermehrt kommt es zu Fällen, in denen Wohnungsunternehmen schriftlich an Mieter*innen herantreten und dazu drängen, einer Mieterhöhung „freiwillig" zuzustimmen. Den Mieter*innen wird hierbei eine Situation suggeriert, in welcher sie eine reguläre Mieterhöhung vermeiden. Dabei werden Bagatellreparaturen oder kleine Aufwertungen als zusätzlicher Anreiz angeboten.i Für den Fall einer Ablehnung wurde dabei teilweise eine deutlich höhere Mieterhöhung von mehr als 20 Prozent in Aussicht gestellt.ii Der Mieterverein Düsseldorf warnte in einer Pressemitteilung am 23.03.2026 eindringlich vor dieser „Masche"iii, da die in Aussicht gestellten Erhöhungen rechtlich oft gar nicht zulässig sind. Für Mieterhöhungen nach § 558 BGB gilt in Düsseldorf eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Bei einer freiwilligen Zustimmung durch Mieter*innen gibt es keine Kappungsgrenze; diese gilt nur bei einseitigen Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.
Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wann erfolgt die Veröffentlichung der Berichte zur Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung auf den Internetseiten der Landeshauptstadt?
2. Wie belaufen sich die Fallzahlen der entfallenen Unterpunkte für die Falljahre 2024 und 2025 (nach Falljahr und Unterpunkte aufgeschlüsselt)?
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Anlass und Zielsetzung Im Bebauungsplanverfahren Nr. 01/025 -Hans-Böckler-Straße 39- soll die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen werden. Die im Plangebiet vorhandene Bebauung steht seit 2020 leer. Eine umfangreiche Untersuchung des Bestandes hat ergeben, dass eine Wiedernutzung funktional und wirtschaftlich nicht möglich ist. Daher wird eine Neuentwicklung des Grundstückes angestrebt. Zur Sicherung einer hohen städtebaulich-architektonischen Qualität wurde in 2022/2023 ein Wettbewerb nach RPW 2013 durchgeführt. Ziel des Wettbewerbs war die Erarbeitung eines qualitativ hochwertigen städtebaulich- architektonischen Gesamtkonzeptes, das eine angemessene Einfügung in die städtebauliche Struktur der Umgebung gewährleistet und den Ansprüchen an die exponierte Lage am Kennedydamm gerecht wird. Der neue Stadtbaustein soll als gemischt genutztes Quartier entwickelt werden, das durch seine städtebauliche und funktionale Ausgestaltung positive Impulse für das gesamte Stadtviertel setzt und zu einer Aufwertung des Standortes beiträgt. Der Siegerentwurf bildet die Grundlage für den Bebauungsplan.
1 Einordnungen werden wegen geänderter oder nicht mehr sicher zugeordneter Quellen zurückgehalten. Die übrigen geprüften Themen bleiben sichtbar.
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Städtische Pressemitteilungen ergänzen die Unterlagen. Ankündigungen beschreiben geplante Themen, keine Ergebnisse. Auch spätere Mitteilungen ersetzen weder den amtlichen Beschluss noch die Niederschrift.
Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung tagt am Montag, 7. September 2026, um 15 Uhr im Plenarsaal des Rathauses am Marktplatz 2. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Vorstellung des neuen Mietspiegels durch Haus und Grund sowie der Bebauungsplanentwurf Hans-Böckler-Straße 39. Alle Interessierten sind zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Die Sitzung wird auch gestreamt. Der Stream ist erreichbar über die Adresse www.duesseldorf.de/livestream. Die Tagesordnung und die Unterlagen zu dieser Sitzung sind im Internetangebot der Landeshauptstadt Düsseldorf unter www.duesseldorf.de/medienportal/sitzungen zu finden.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
Genauer Standort nicht zugeordnet. Die Karte dient nur der Orientierung; es werden keine Ersatzpunkte angezeigt.
Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.