Kommission nach § 32 b Luftverkehrsgesetz - Wahl der städtischen Vertreter*innen
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 63 Abs. 2 i.V.m. 113 GO NRW, dem Ministerium für Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vorzuschlagen als ordentliche Mitglieder 1.
Herrn Beigeordneten Jochen Kral Oberbürgermeister oder die/ der von ihm vorgeschlagene Bedienstete gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW 2.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Der Kommission gehören neben den Vertretern/ Vertreterinnen der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter*innen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter*innen der Luftfahrzeughalter, Vertreter*innen des Flugplatzunternehmens sowie Vertreter*innen der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden an. In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 19. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Beratungsweg
Rat
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/364/2025