Sitzung der Bezirksvertretung · Sitzung beendet
Bezirksvertretung 5
Sitzung der Bezirksvertretung · Sitzung beendet
Bezirksvertretung kompakt
27.01.2026 · Bezirksvertretung 5
Amtliche Ergebnisse und sicher zugeordnete Angaben aus der Niederschrift.
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
mehrheitlich beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Bezirksvertretung 5 · Sitzung vom 27.01.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 24.02.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der Bauvoranfrage.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 5083/02 und des B-Plan-Entwurfes 05/003. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich gemäß § 30 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauG B beurteilt. Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und darüber nach Art der Nutzung zulässig sein. Ferner muss sich das Vorhaben nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der Bauvoranfrage.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die Umge bungsbebauung entspricht einem r einen Wohngebiet (WR). Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher gemäß § 34 Absatz 2 BauGB. Das Vorhaben muss nach Art der Nutzung zulässig sein und sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet (WR). Das Vorhaben ist daher nach § 34 Ab. 2 BauGB zu beurteilen. Es muss nach Art der Nutzung zulässig sein. Darüber hinaus muss sich das Vorhaben nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.
Die Wohnnutzung ist im WR zulässig. In offener Bauweise sind in der näheren Umgebung I bis II-geschossige Bauten vorhanden. Bezüglich der Gebäudehöhe sind in der Nähe Gebäude vorhanden, die die des Bauvorhabens übersteigen. Die Traufhöhe unter der Adresse An der Kalvey 25 beträgt 42,18 m. Die Firsthöhe des Gebäudes unter der Adresse An der Kalvey 10 liegt bei 44,40 m, für das Gebäude mit der Anschrift An der Kalvey 8 beträgt diese 43,01 m.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
nachdem bereits durch mich eine Anfrage in der BV 5 Sitzung im November 2025 an die Stadt gestellt wurde, warum auf dem Kaiser Fest auf dem Kaiserswerther Markt im September 2025 nicht alle Eß Stände einen Wasseranschluss hatten, war es umso erstaunlicher, dass auf dem Nikolaus Fest am 5. und 6. Dezember 2025 auf dem Kaiserswerther Markt nur ein einziger Eß Stand einen Wasseranschluss hatte.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
BV5/014/2026 Anfrage Frau Dr. Dr. Hagen, FDP, vom 11. Januar 2026 hier: Nikolausmarkt in Kaiserswerth - Essstände ohne Wasseranschluss Frage 1: Wie kann es sein, dass die Stadt Düsseldorf keine klaren hygienischen Vorschriften an Eß Stände fordert bei der Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen? Antwort: Die rechtlichen Vorgaben für ortsveränderliche Lebensmittelbetriebe sind der EU- Lebensmittelhygieneverordnung (VO(EG) 852/2004) zu entnehmen. Für die Trinkwasserversorgung ist Folgendes festgelegt: • Jeder Stand muss eine leicht erreichbare Handwaschgelegenheit mit fließendem kaltem und warmem Wasser (öffentliches Wassernetz oder geeigneter Behälter mit Trinkwasser) einrichten. • Für das Waschen von Lebensmitteln und zum Spülen von Geschirr/Arbeitsgeräten sind vom Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen (Spül- und Waschbecken) zu schaffen. • Eine ausreichende Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein Es müssen folglich Handwaschgelegenheiten sowie Spülbecken mit Trinkwassernutzung vorhanden sein, jedoch müssen diese nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen werden. Ein geeigneter Behälter mit Trinkwasser ist ausreichend. Somit ist der Trinkwasseranschluss nicht Teil der rechtlichen Forderungen für mobile Lebensmittelbetriebe, kann somit auch nicht Teil des Genehmigungsverfahrens sein und auch nicht rechtlich eingefordert werden. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben werden durch den EU-Gesetzgeber vorgegeben, somit hat die Stadt Düsseldorf dort keine Regelungszuständigkeit. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Veranstaltungen erhalten alle Veranstalter eine Zusammenfassung der lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen als Information, die bei der Abgabe von Lebensmitteln einzuhalten sind. Somit werden alle Veranstalter von der Stadt Düsseldorf über die einzuhaltenden Vorgaben klar informiert und diese eingefordert. Frage 2: Ist die Lebensmittelhygiene bei Veranstaltungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden unwichtig? Antwort: Kontrollen auf allen Veranstaltungen oder Abnahmen sind durch den Gesetzgeber recht- lich nicht vorgesehen. Da die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorgaben zum Schutz aller Verbrau- cherinnen und Verbraucher wichtig ist, werden Veranstaltungen in Düsseldorf aber zusätzlich im Rahmen eines Risikokonzepts stichprobenartig überwacht. Frage 3: Welche Ämter genehmigen Eß Stände ohne hygienische Auflagen und welche Ämter führen vor Ort eine Kontrolle durch? Antwort: Die Abgabe von Lebensmitteln an Endverbraucherinnen und - verbraucher sind in Deutschland genehmigungsfreie gewerbliche Tätigkeiten. Lebensmittelrechtliche Anfor- derungen können somit nicht in den Genehmigungsprozess eingebracht werden und müssen erst zum Zeitpunkt der Abgabe von Lebensmitteln umgesetzt werden. Zuständig für die Überprüfung der Einhaltung aller lebensmittelrechtlicher Anforderungen an Lebensmittelbetriebe in Düsseldorf ist die amtliche Lebensmittelüberwachung im Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie bewertet die Verwaltung die Relevanz der neuen Förderbausteine der NRW-Heimatförderung für Vereine und gemeinnützige Organisationen im Stadtbezirk 5 (z. B. energetische Modernisierungen, Unterstützung bei ehrenamtlich getragenen Veranstaltungen, Entlastung bei GEMA- Gebühren)?
2. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Vereine im Stadtbezirk 5 zeitnah und umfassend über die aktualisierten Fördermöglichkeiten informiert werden und auf Wunsch Beratung zu Antragsverfahren erhalten?
3. Welche Strukturen oder Unterstützungsangebote können im Stadtbezirk 5 geschaffen oder genutzt werden, um insbesondere kleinere, vollständig ehrenamtlich geführte Vereine bei der Nutzung der neuen Förderangebote zielgerichtet zu unterstützen?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
BV5/015/2026 Anfrage Frau Schneider-Bodien, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 12. Januar 2026 hier: Umsetzung der weiterentwickelten NRW-Heimatförderung im Stadtbe- zirk 5 Frage 1: Wie bewertet die Verwaltung die Relevanz der neuen Förderbausteine der NRW-Heimat- förderung für Vereine und gemeinnützige Organisationen im Stadtbezirk 5 (z. B. ener- getische Modernisierungen, Unterstützung bei ehrenamtlich getragenen Veranstaltungen, Entlastung bei GEMA-Gebühren)? Antwort: Die Verwaltung bewertet die weiterentwickelte NRW-Heimatförderung als grundsätzlich relevant für Vereine und gemeinnützige Organisationen im Stadtbezirk 5. Insbesondere die Förderbausteine zur Stärkung ehrenamtlich getragener Begegnungsorte sowie zur Entlastung bei GEMA-Gebühren können zur Stabilisierung und Unterstützung der lokalen Vereinsarbeit beitragen. Frage 2: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Vereine im Stadtbezirk 5 zeitnah und umfassend über die aktualisierten Fördermöglichkeiten informiert werden und auf Wunsch Beratung zu Antragsverfahren erhalten? Antwort: Die Information der Vereine erfolgt über bestehende städtische Kommunikationskanäle, insbesondere über die städtische Internetseite (https://www.duesseldorf.de/freiwillig), Social-Media -Kanäle sowie Newsletter, und über die zuständigen Fachämter. Bei Bedarf erhalten Vereine im Referat „Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements" im Büro des Oberbürgermeisters Beratung zu Fördermöglichkeiten und Antragsverfahren. Frage 3: Welche Strukturen oder Unterstützungsangebote können im Stadtbezirk 5 geschaffen oder genutzt werden, um insbesondere kleinere, vollständig ehrenamtlich geführte Vereine bei der Nutzung der neuen Förderangebote zielgerichtet zu unterstützen? Antwort: Zur Unterstützung kleiner, ehrenamtlich geführter Vereine können, sofern vorhanden, bestehende Strukturen genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Vereinsnetzwerke, die in der Regel in den Stadtbezirken zu finden sind, sowie vorhandene Kommunikations- kanäle. Ergänzend kann das Referat „Förderung Bürgerschaftlichen Engagements" als niedrigschwellige Anlauf- und Beratungsstelle dienen, insbesondere zur Orientierung und Unterstützung bei Antragstellung.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Bezirksvertretung stimmt der Erteilung der Baugenehmigung zu.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 5185/003 aus dem Jahr 1934, in dem Fluchtlinien zur Straßenbegrenzung sowie Festsetzungen zur Vorgartentiefe festgesetzt sind. Die weitere planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 34 Baugesetzbuch.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der erforderlichen Befreiungen. Befreiungen sind erforderlich hinsichtlich des Überschreitens von Baugrenzen und der Bebauungstiefe.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5181/005. Dieser setzt unter anderem Baugrenzen und eine Bebauungstiefe von 15 m fest. Auf dem bestehenden Kellergrundriss soll ein Einfamilienhaus mit einer Doppelgarage errichtet werden.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Absatz 2 BauGB. Die Eigenart der näh eren Umgebung entspricht einem r einen Wohngebiet (WR). Das neu geplante Gebäude muss daher nach Art der Nutzung zulässig sein und sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Das Wohnhaus ist hinsichtlich der Art der Nutzung zulässig. In der näheren Umgebung sind sowohl I- als auch II-geschossige Bauten in offener Bauweise vorhanden. Als Referenzgebäude wird das Wohnhaus Edmund-Bertrams-Straße 41 herangezogen, das eine Traufhöhe von 6,60 m sowie eine Firsthöhe von 9,74 m aufweist. Die Grundfläche dieses Gebäudes beträgt 245 m².
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Absatz 2 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung ents pricht einem r einen Wohngebiet (WR) Hiernach muss das Bauvorhaben nach Art der Nutzung zulässig sein und sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Die Wohnnutzung ist hinsichtlich der Art der Nutzung zulässig. Als Referenzobjekt wird das Gebäude Unterdorfstraße 63 herangezogen. Dieses ist ebenfalls zweigeschossig und in offener Bauweise errichtet. Die Traufhöhe beträgt dort 6,77 m, die Firsthöhe ist mit 10,41 m geringfügig höher als das Bauvorhaben. Die Grundfläche des Referenzobjekts beträgt 122 m², die Bautiefe ca. 29 m.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Das Vorhabengrundstück Kleianspatt 5 befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 Abs. 2 BauGB, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt, die Art der baulichen Nutzung hier zulässig und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet (WR). Die Nutzung zu Wohnwecken ist an dieser Stelle zulässig. Als Referenzobjekt werden das gegenüberliegenden Gebäude Kleianspatt 4 und das benachbarte Gebäude Kleianspatt 3 herangezogen. Diese sind ebenfalls zweigeschossig und in offener Bauweise errichtet.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Das Vorhabengrundstück Schulweg 18 befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 Abs. 2 BauGB, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die nähere Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet (WR).
Die nähere Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet (WR). Die Nutzung zu Wohnwecken ist an dieser Stelle zulässig. Als Referenzobjekt wird das benachbarte Gebäude Margaretenweg 3 herangezogen. Dieses ist ebenfalls zweigeschossig und in offener Bauweise errichtet.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Bezirksvertretung 5 beschließt die Teilerneuerung des Kunststoffrasenbelags auf der Sportanlage Neusser Weg 94 (SV Lohausen) mit Gesamtkosten in Höhe von 30.000 EUR vorbehaltlich der Beendigung der vorläufigen Haushaltsführung.
Der Kunststoffrasenbelag wurden 2019 letztmalig erneuert. Im Be reich vor dem südlichen Tor kommt es inzwischen zu einem starken Verschleiß des Fasermaterials. Die Fasern sind stark abgespielt und verschlissen. Die Tuftgassen sind bereits deutlich sichtbar. Der Kunststoffrasen soll daher in diesem Bereich auf einer Fläche von ca. 20x24m ausgetauscht und erneuert werden. Der vorhandene Belag wir hierzu aufgenommen und einem hochwertigen, stofflichen Recycling zugeführt. Die darunterliegende Elastische Tragschicht wird überarbeitet und eventuelle vorhandene Schäden werden beseitigt. Anschließend erfolgt der Einbau eines sandverfüllten Kunstrasenbelags nach DIN EN 15330 -1 sowie DIN 18035-7 mit Kombinationsfaser und 35mm Polhöhe.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
jetzt im Januar sind die Temperaturen sehr niedrig. Es hat viel geschneit und es hat viel Glatteis gegeben.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
BV5/013/2026 Anfrage Frau Dr. Dr. Hagen, FDP, vom 11. Januar 2026 hier: Winterdienst im Stadtbezirk 5 Frage 1: Gibt es eine Verordnung, dass Bürger auch die Straße von Schnee und Eis befreien müssen? Frage 2: Wi e verhält sich das mit der Beseitigung von Schnee und Eis in den Straßen, in denen es keinen richtig sichtbaren Bürgersteig gibt? Wer ist da für die Räumung einer Laufstrecke für Fußgänger zuständig? Antwort zu den Fragen 1 und 2: Die Winterwartung in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (SRS) geregelt. Danach obliegt die Reinigung gemäß § 2 Absatz 2 SRS auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen den Eigentümer*innen der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücken. Art sowie Umfang der Reinigungsplicht regelt § 3 SRS. Im vorliegenden Fall insbesondere Abs. 2 Satz 1 wonach Gehwege in einer Breite von 1 Meter, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist (zum Beispiel wohnumfeldverbesserte oder verkehrsberuhigte Bereiche), auf beiden Seiten, in Sack- gassen oder Wendehämmern alle Seiten, in einer für den Fußgängerverkehr erforder- lichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, von Schnee freizuhalten sind. Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf steht im Internet unter https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/1/19/19- 103 zur Verfügung. Die AWISTA Kommunal GmbH räumt und streut im Rahmen der Winterwartung die Fahrbahnen auf den Hauptverkehrsstraßen sowie verkehrswichtige Fußgänger-Überwege Generelle Informationen über den Winterdienst finden sich online unter https://www.duesseldorf.de/winterdienst
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Verwaltung wird gebeten, auf der Straße, vor dem Haus „ Im Grund 9 " , eine Zick- Zack-Markierung aufzutragen.
Ab Im Grund 11 parken normalerweise alle Autos auf der rechten Straßenseite Richtung Lohausen Kirche. Auf dem gesamten Straßenabschnitt ist aus Platzgründen das Parken nur auf einer Straßenseite möglich. Gegenüber des Hauses Im Grund 9 jedoch, d.h. Im Grund 6 bis Im Grund 4, parken die Autos gegenüber in Fahrtrichtung Kaiserswerth. Dort können bis zu sechs Autos parken. Das ist aber nur möglich, wenn kein Auto vor dem Haus Nr. 9 parkt. Durch das Parken eines einzigen Autos vor Haus Nr. 9 fallen also bis zu sechs Parkplätze auf der anderen Straßenseite weg.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Bezirksvertretung 5 beschließt die Konzeptionierung, Erstellung und Publikation des Buchprojektes „ Juden in Kaiserswerth " in Kooperation mit der Mahn- und Gedenkstätte Düsseldorf mit einem Betrag von 5.000 Euro zu unterstützen. Die Mittel werden aus den frei verfügbaren Mitteln der Bezirksvertretung im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt.
4 Einordnungen werden wegen geänderter oder nicht mehr sicher zugeordneter Quellen zurückgehalten. Die übrigen geprüften Themen bleiben sichtbar.
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
Genauer Standort nicht zugeordnet. Die Karte dient nur der Orientierung; es werden keine Ersatzpunkte angezeigt.
Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.